BGer 6P_47/2007 | |||
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BGer 6P_47/2007 vom 29.06.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.47/2007
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6S.106/2007 /whl
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Urteil vom 29. Juni 2007
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied
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Bundesrichter Zünd, Mathys,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann,
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gegen
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A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hofstetter,
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D.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
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B.B.________,
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C.B.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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6P.47/2007
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Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör,
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6S.106/2007
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Mord, Betrug; Strafzumessung,
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Staatsrechtliche Beschwerde (6P.47/2007) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.106/2007) gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Strafkammer, vom 29. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kantonale Strafgericht Schwyz erklärte X.________ mit Urteil vom 6. Juli 2006 des Mordes gemäss Art. 112 StGB, der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB, des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig und verurteilte ihn zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von 729 Tagen Untersuchungshaft. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug einer vom Untersuchungsrichteramt Uznach am 11. Februar 2004 ausgesprochenen und bedingt aufgeschobenen Strafe von 3 Monaten Gefängnis an. Die Zivilforderungen der Geschädigten hiess es - in teilweise reduziertem Umfang - gut. Das Verfahren wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB stellte es zufolge Rückzugs des Strafantrags ein. Schliesslich entschied es über die Einziehung bzw. Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
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Eine vom Beurteilten gegen diesen Entscheid geführte Berufung wies das Kantonsgericht Schwyz am 29. November 2006 ab und bestätigte das angefochtene Urteil. An die zu verbüssende Freiheitsstrafe rechnete sie zusätzlich zur ausgestandenen Untersuchungshaft 146 Tage Sicherheitshaft an.
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B.
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X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Schwyz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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C.
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Das Kantonsgericht Schwyz stellt in seinen Gegenbemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat mit Eingabe vom 24. April 2007 zur staatsrechtlichen Beschwerde Stellung genommen. Mit Replik vom 4. Juni 2007 hält X.________ an den gestellten Anträgen sowie den erhobenen Rügen und deren Begründung fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Anwendbares Recht
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1.
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Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das gegen dieses Urteil erhobene Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). Im zu beurteilenden Fall richtet sich das Verfahren mithin nach den Vorschriften über die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 ff. OG und über die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP.
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Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f. mit Hinweisen).
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II. Staatsrechtliche Beschwerde
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die Tötung seiner langjährigen Lebenspartnerin A.B.________ vorgeworfen. Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, der Beschwerdeführer habe seiner Freundin am 30. Juni 2004, um ca. 23.30 Uhr, im Schlafzimmer ihrer Wohnung mit einem Kleinkaliber-Gewehr aus nächster Nähe in den Hinterkopf geschossen. Nach dem Verlassen der Wohnung sei er noch einmal zurückgekehrt, habe das auf dem Bett liegende Opfer auf den Bauch gedreht und ihren Kopf mit mehreren Kissen gegen die Matratze gedrückt. Zur Tatzeit waren in der Wohnung des Opfers auch dessen beide Kinder, geb. 2000 und 2003, anwesend, von deren jüngerem der Beschwerdeführer der Vater war. Nach der Tat habe der Beschwerdeführer sich zu seinen Eltern begeben. Von dort habe ihn sein Onkel wenig später ohne jegliches Gepäck nach Chiasso chauffiert. Anschliessend sei er über Italien und Kroatien in den Kosovo geflohen. Am 8. Juli 2004 sei er am Flughafen Zürich-Kloten bei der Einreise aus Priština verhaftet worden.
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Der Beschwerdeführer hat eine Beteiligung an der Tötung seiner Lebenspartnerin stets bestritten. Am Tag nach der Tat lenkte er den Tatverdacht mittels eines gefälschten SMS zunächst auf die Schwester des Opfers, die aufgrund dieser Falschbezichtigung in Untersuchungshaft versetzt wurde. Später gab er an, C.________, der die Tatwaffe besorgt hatte, habe sich ihm gegenüber zur Tat bekannt. Im Verlaufe des Verfahrens machte er weitere unterschiedliche, teilweise sich widersprechende Aussagen zum Ablauf der Tatnacht (angefochtenes Urteil S. 13 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 40 ff.).
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Aufgrund einer einlässlichen Würdigung der vorhandenen Indizien und Aussagen gelangt das Kantonsgericht zum Ergebnis, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 33).
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3.
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3.1 Hinsichtlich des Tatzeitpunkts nimmt das Kantonsgericht an, der Tod des Opfers sei am 30. Juni 2004 um ca. 23.30, jedenfalls vor Mitternacht eingetreten (angefochtenes Urteil S. 29). Nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, mit denen er eine Drittperson der Tat beschuldigte, hatte er bereits am Tattag nach ca. 23.45 Uhr Kenntnis von der Tötung des Opfers (angefochtenes Urteil S. 14). Nach den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers habe ihm dieser noch in der Tatnacht, kurze Zeit nach Mitternacht, mitgeteilt, dass das Opfer tot sei (angefochtenes Urteil S. 7 [Anklageschrift], 16).
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der chronologischen Auswertung des Mobiltelefons des Opfers (Untersuchungsakten act. 7.7.128) ergebe sich, dass von diesem Natel am 1. Juli 2004 um 00.29 Uhr aus der Wohnung des Opfers ein nicht beantworteter Anruf auf sein eigenes Mobiltelefon erfolgt sei. Aufgrund dieses Umstands bestehe die starke Vermutung, dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch gelebt habe. Er selbst habe sich zu diesem Zeitpunkt nachweislich nicht in der Wohnung des Opfers aufgehalten, sondern sei bei seinen Eltern gewesen und verfüge somit über ein Alibi. Der Schuldspruch verletze unter diesen Umständen den Grundsatz "in dubio pro reo". Dem fraglichen Telefonanruf sei weder im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren noch im gerichtlichen Beweisverfahren Beachtung geschenkt worden. Er sei dementsprechend auch in der Begründung des Urteils nicht erwähnt worden. Das angefochtene Urteil verweise vielmehr lediglich pauschal auf die Telefonranddaten als belastendes Indiz (staatsrechtliche Beschwerde S. 4 ff.).
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3.3
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3.3.1 Das Kantonsgericht führt in seinen Gegenbemerkungen zur staatsrechtlichen Beschwerde aus, bei der polizeilichen Natelauswertung (Untersuchungsakten act. 7.7.128) handle es sich nur um eine für sich allein nicht beweiskräftige Tabellenauswertung von Daten, die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Opfers ablesbar gewesen seien. Eine Abklärung beim polizeilichen Sachbearbeiter habe ausserdem ergeben, dass die Uhrzeit des Mobiltelefons zum fraglichen Zeitpunkt um rund zwei Stunden vorverschoben gewesen sei, so dass der Anruf effektiv am Vortag um 22.29 Uhr stattgefunden habe, was mit den ermittelten rückwirkend bei der Neztbetreiberin erhobenen Randdaten (mit dem Telefonverkehr verbundene Informationen) übereinstimme (Gegenbemerkungen S. 1 f.).
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3.3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, in der Auswertung des Mobiltelefons des Opfers durch die Kantonspolizei Schwyz finde sich unter der Überschrift "gewählte Nummern" tatsächlich der Eintrag: 01.07.2004/00:29/X.________". Auch die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang indes darauf hin, ein Vergleich zwischen den von der Kantonspolizei ermittelten und den bei der Mobiltelefon-Netzbetreiberin erhobenen Daten über den mit dem Mobiltelefon des Opfers geführten Telefonverkehr ergebe, dass zwischen der beim Natel eingestellten Uhrzeit und der bei der Netzbetreiberin registrierten Uhrzeit eine Differenz von zwei Stunden bestehe. Der fragliche Anruf vom 01.07.2004/00:29 an den Empfänger X.________ sei in Wahrheit am 30.6.2004 um 22.30 Uhr erfolgt. Es handle sich bei diesem offensichtlich um den in den Untersuchungsakten act. 7.7.121 S. 6 festgehaltenen Anruf des Opfers an den Beschwerdeführer (Vernehmlassung S. 2 f.).
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3.3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik demgegenüber geltend, hinsichtlich der versendeten SMS stimmten die von der Netzbetreiberin registrierten mit den auf dem Natel gespeicherten Zeiten überein. Überdies fänden sich in der Auswertung der Daten auch Telefonate, welche mit der Vermutung, die im Natel des Opfers eingestellte Uhrzeit sei um 2 Stunden vorverschoben gewesen, nicht übereinstimmten. Wenn die Erklärung des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft zuträfe, müsste im Übrigen von einer Manipulation des Natels ausgegangen werden, da ab 17.07 Uhr die vom Natel und der Netzbetreiberin aufgezeichneten Zeiten wieder übereinstimmten. Eine solche Manipulation würde aber zusätzliche Fragen aufwerfen, die weitere Zweifel zu seinen Gunsten begründeten (Replik S. 2 f.).
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3.4
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3.4.1 Nach Art. 86 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Ein kantonaler Entscheid ist letztinstanzlich, wenn gegen ihn auf kantonaler Ebene kein weiterer Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Als Rechtsmittel gilt jeder Rechtsweg, der dem Beschwerdeführer Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen (BGE 120 Ia 61 E. 1a). Kein Rechtsmittel in Sinne von Art. 86 OG ist die Revision im eigentlichen prozessrechtlichen Sinne, mit der u.a. die nachträgliche Entdeckung wesentlicher Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden kann (BGE 110 Ia 136 E. 2a; anders die etwa im früheren Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vorgesehene sog. kassatorische Revision, aufgrund welcher Aktenversehen und Verfahrensfehler durch dieselben Richter behoben werden können, die den Entscheid gefällt haben).
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Nach kantonalem Recht steht gegen den Berufungsentscheid des Kantonsgerichts kein weiteres Rechtsmittel offen. Der kantonale Instanzenzug ist daher erschöpft.
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3.4.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um ein unzulässiges Novum handelt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel oder neue rechtliche Argumente vorgebracht werden (sog. Novenverbot). Ausnahmen gelten nur für Vorbringen, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gibt, sowie für Gesichtspunkte, die sich aufdrängen und daher von der kantonalen Instanz offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 118 Ia 20 E. 5a; 107 Ia 187 E. 2a und b; 99 Ia 113 E. 4a; vgl. auch Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 369 ff.).
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3.4.3 Im zu beurteilenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf die in den Akten dokumentierte polizeiliche Auswertung des beim Opfer sichergestellten Natels und dabei namentlich auf die erhobenen im Natel gespeicherten gewählten Telefonnummern (Untersuchungsakten, Ordner 14, act. 7.7.128 letzte Seite). Die ermittelte Uhrzeit des mit dem Natel des Opfers geführten Gesprächs vom 01.07.2004, 00:29 Uhr, mit dem Beschwerdeführer steht dabei im Widerspruch zu dem von den kantonalen Instanzen festgestellten Todeszeitpunkt des Opfers.
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In den Untersuchungsakten findet sich eine rückwirkende Erhebung der Randdaten des vom Opfer benutzten Natels mit allen ein- und ausgehenden Anrufen inkl. SMS und Antennenstandorten. Als letzten ausgehenden Telefonanruf verzeichnet die Randdatenerhebung des auf das Opfer lautenden Mobilanschlusses einen Anruf vom 30. Juni 2004 um 22:30:25 Uhr an den Beschwerdeführer, der sieben Sekunden gedauert hat. Dieser Anruf wird im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers und seiner Begleiter in der Tatnacht anhand der Antennenstandorte erwähnt. Das Kantonsgericht stützt sich auf die Aussagen der beiden Begleiter des Beschwerdeführers, wonach sie, nachdem sie um ca. 22.00 Uhr in Siebnen eingetroffen seien, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in ein Waldstück in der Umgebung gefahren seien, wobei der Beschwerdeführer unterwegs einen kurzen Anruf auf sein Mobiltelefon erhalten habe. Das Kantonsgericht verweist darauf, dass dieser Anruf durch die Randdaten belegt ist (angefochtenes Urteil S. 21 mit Hinweis auf Untersuchungsakten act. 7.1.67 S. 2; vgl. auch act. 7.7.117 bzw. 7.7.121 S. 6; vgl. angefochtenes Urteil S. 30 [recte: 22.30 Uhr] und erstinstanzliches Urteil S. 22). Dass das Opfer mit dem Beschwerdeführer in der Tatnacht ein kurzes Telefongespräch führte, stellt somit keine neue Tatsache dar. Das Kantonsgericht hat sich für die Rekonstruktion des Tatablaufs vielmehr auch explizit auf diesen Anruf gestützt.
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Daneben findet sich in den Akten auch die polizeiliche Auswertung des Natels des Opfers. Unter der Rubrik "gewählte Nummern" sind hier die vom Natel des Opfers gespeicherten, von der Randdatenerhebung abweichenden Uhrzeiten der von diesem Mobilanschluss aus gewählten Telefonnummern festgehalten. Hierunter figuriert auch ein mit Datum vom 01.07.2004, 00:29 Uhr verzeichneter Anruf an den Beschwerdeführer (Untersuchungsakten act. 7.7128 vorletzte Seite).
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Das Kantonsgericht hat diese Abweichung nicht ausdrücklich erwähnt. Dieser Gesichtspunkt hätte sich aber aufgrund der Umstände aufgedrängt und hätte vom Kantonsgericht berücksichtigt werden müssen, zumal sich die polizeiliche Natelauswertung in den Untersuchungsakten im Anschluss an die Randdatenerhebung befindet und die Uhrzeit des fraglichen Anrufs von 00.29 Uhr in der Liste der gewählten Nummern der Natelauswertung hervorgehoben ist.
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Daraus ergibt sich zunächst, dass es sich bei der in der staatsrechtlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage um ein zulässiges Novum handelt, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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3.4.4 Das Kantonsgericht hat sich auf die gerichtlich genehmigte rückwirkende Randdatenerhebung gestützt. Damit ist es nicht in Willkür verfallen. Denn wie das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft in ihren Vernehmlassungen einleuchtend vorbringen, ist davon auszugehen, dass die im Natel des Opfers am 1. Juli 2004 um 00.29 Uhr gespeicherte Anwahl der Telefonnummer des Beschwerdeführers mit demjenigen Gespräch, das in der rückwirkenden Randdatenerhebung mit Datum vom 30.06.2004, 22:30:25 Uhr aufgeführt ist, identisch ist. Der im Natel des Opfers gespeicherten abweichenden Uhrzeit des Telefongesprächs kommt daher keine Bedeutung zu. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar.
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Denn aus dem Vergleich der im Natel gespeicherten Uhrzeiten der Telefonanrufe mit den Ergebnissen der rückwirkenden Randdatenerhebung ergibt sich zwanglos, dass im Mobiltelefon des Opfers die Uhrzeit um rund 2 Stunden vorverschoben war, so dass die gewählten Nummern entsprechend mit einer späteren Uhrzeit gespeichert worden sind. Das trifft entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur für den fraglichen Anruf an ihn selbst, der auch in der Randdatenerhebung für seinen Mobilanschluss registriert ist (Untersuchungsakten act. 7.1.61 bzw. 7.11.02 S. 5), sondern auch für die drei mit Uhrzeit von 12:40, 20:00 und 20:01 gespeicherten Anrufe zu, die nach der Randdatenerhebung um 10:41:15, 18:00:57 und 18:02:22 Uhr stattgefunden haben (Untersuchungsakten act. 7.7.115 und 117 sowie 7.7.121 S. 5/6; act. 7.7.128 letzte Seite). Dasselbe gilt für den in der polizeilichen Auswertung mit Datum vom 30.6.2004 23.11 Uhr vom Opfer empfangenen Anruf des Beschwerdeführers, der nach der Randdatenerhebung effektiv um 21:12:27 Uhr erfolgte (Untersuchungsakten act. 7.7.117 bzw. 7.7.121 S. 6; 7.7.128 vorletzte Seite). Für die auf der Liste der gewählten Nummern aufgeführten vier Anrufe finden sich denn in der Randdatenerhebung zu den fraglichen Zeiten auch keine Entsprechungen. Als letztes vom Natel des Opfers zu dessen Lebzeiten ausgehendes Gespräch ist der Anruf an den Beschwerdeführer vom 30.6.2004 um 22:30:25 verzeichnet. Der nächste mit dem fraglichen Natel getätigte Anruf erfolgte erst am 2.7.2004 um 17:07:27 auf die Notrufnummer der Polizei. Dass dieser Anruf auf der Liste der Natelauswertung unter der Rubrik "gewählte Nummern" ebenfalls mit Uhrzeit von 17:07 verzeichnet ist, trifft zu, ist hier aber ohne Relevanz. Selbst wenn die Übereinstimmung der Uhrzeiten gemäss Randdatenerhebung und polizeilicher Natelauswertung von jenem Zeitpunkt an auf einer Manipulation beruhen würde, käme einer solchen keine Bedeutung zu, da sie sich auf den Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs zwischen dem Opfer und dem Beschwerdeführer nicht auswirkt.
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Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. So trifft zunächst - mit einer Ausnahme - nicht zu, dass sich für die von ihm angeführten, im Natel des Opfers gespeicherten "Anrufe in Abwesenheit" vom 1.7.2004 auf der Liste der bei der Netzbetreiberin registrierten Randdaten keine Äquivalente finden, auch wenn die Uhrzeiten zum Teil um mehr als zwei Stunden verschoben sind (vgl. Replik S. 2 und Untersuchungsakten act. 7.7.121 S. 7). Wesentlich ist auch hier, dass zu den auf dem Natel gespeicherten Zeiten bei der Netzbetreiberin jedenfalls keine Anrufe registriert sind. Schliesslich kommt für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der letzte Anruf vom Opfer erfolgt ist, auch dem Umstand, dass bei den SMS die auf der Liste der Natelauswertung wiedergegebenen Zeiten mit denjenigen gemäss Randdatenerhebung übereinstimmen, keine Bedeutung zu.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise die Aussage des Zeugen D.________ nicht gewürdigt. Dieser Zeuge, der im selben Mehrfamilienhaus wie das Opfer gewohnt habe, habe ausgesagt, das Fahrzeug des Opfers habe am Morgen des 1. Juli 2004, als er um ca. 05.00 - 05.15 Uhr weggefahren sei, mit Sicherheit nicht auf dem Parkplatz gestanden. Am Mittag des 1. Juli 2004 sei es wieder am Platz gewesen. Wenn das Fahrzeug des Opfers vor 05.00 - 05.15 Uhr bewegt worden sei, bedeute dies, dass das Opfer um diese Zeit noch gelebt habe. Zumindest habe eine andere Person als er selbst den Wagen benutzt und ihn danach wieder auf den Parkplatz gestellt und die Autoschlüssel im Kinderzimmer deponiert (Beschwerde S. 6 f).
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4.2 D.________ gab in den Befragungen vor der Kantonspolizei als Auskunftsperson und vor dem Untersuchungsrichter als Zeuge an, der Wagen des Opfers, ein schwarzer Fiat, habe am Morgen des 1. Juli 2004 gegen 5.00 Uhr nicht auf dem Parkplatz gestanden. Das Opfer sei sowohl mit diesem schwarzen als auch mit einem grauen, neueren Fahrzeug gefahren. Manchmal sei es auch mit einem roten Auto gekommen, das eine Wechselnummer gehabt habe. Zuweilen sei der Beschwerdeführer mit dem roten oder schwarzen Auto in Begleitung mit zwei Frauen vorgefahren (Untersuchungsakten act. 10.20.01 und 11.20.01).
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Das Kantonsgericht setzt sich nicht explizit mit den Aussagen des Zeugen D.________ auseinander. Es nimmt lediglich an, auf die Auswertung der im Fahrzeug des Opfers erhobenen Spuren habe verzichtet werden können, nachdem sich die anfängliche Vermutung, das Fahrzeug sei in der Tatnacht bewegt worden, nicht habe bestätigen lassen und die übrigen Indizien auf ein Beziehungsdelikt hinwiesen (angefochtenes Urteil S. 35).
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4.3 Das Kantonsgericht verfällt nicht in Willkür, wenn es angesichts der zahlreichen Beweise, namentlich der belastenden Aussagen von C.________ und E.________, die für die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen, sinngemäss annimmt, den Aussagen des Zeugen D.________ komme keine Bedeutung zu. Es mag zutreffen, dass der Umstand, dass das Fahrzeug des Opfers in der Tatnacht von seinem Parkplatz wegbewegt worden ist, Fragen aufwerfen könnte. Doch sprechen die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen nicht ausdrücklich gegen eine Täterschaft des Beschwerdeführers und widerlegen die belastenden Indizien und Aussagen nicht explizit. Jedenfalls ist der Schluss des Kantonsgerichts nicht schlechterdings unhaltbar. Im Übrigen genügt praxisgenmäss für die Begründung von Willkür nicht schon, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
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Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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5.
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5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer Willkür im Zusammenhang mit der Berechnung des Todeszeitpunkts. Das Kantonsgericht habe zu seinen Ungunsten eine Todeszeit vor 24.00 Uhr angenommen (Beschwerde S. 7 f.).
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5.2 Das Kantonsgericht geht gestützt auf ein Obergutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universität Bern davon aus, der Tod des Opfers sei in einem Zeitraum von frühestens ca. 20.00 Uhr bzw. ca. 22.50 Uhr des 30. Juni 2004 bis spätestens ca. 07.15 Uhr des 1. Juli 2004, bei einem inneren Rahmen zwischen dem 30. Juni 2004 ca. 22.50 Uhr und dem 1. Juli 2004 ca. 04.30 Uhr, eingetreten (angefochtenes Urteil S. 28; Untersuchungsakten act. 12.1.22, S. 6 ff.). Als effektiven Todeszeitpunkt nimmt es den 30. Juni 2004, 23.30 Uhr an (angefochtenes Urteil S. 29; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 37 f.). Dieser Todeszeitpunkt liegt im Rahmen des vom Gutachten angenommenen möglichen inneren Zeitrahmens. Inwiefern das Kantonsgericht mit diesem Schluss in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters. Sowohl der Kantonsgerichtspräsident als auch der Gerichtsschreiber, welche am angefochtenen Urteil beteiligt gewesen seien, hätten auch in fünf vorangegangenen Haftprüfungsverfahren als Richter bzw. Gerichtsschreiber mitgewirkt. Damit bestehe bei diesen zumindest der Anschein der Befangenheit (Beschwerde S. 10 f.).
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6.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch § 52 f. StPO/SZ). Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 und 3.5 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich mit Verfassung und Konvention vereinbar, wenn derjenige Richter, der in einer Strafsache als Haftrichter tätig war, später auch beim Sachentscheid mitwirkt (BGE 117 Ia 182 E. 3b). Dies gilt entsprechend auch für die Mitwirkung des Gerichtsschreibers an den Entscheiden über die Haftentlassungsgesuche. Gegen Verfassung und Konvention verstösst lediglich die Mitwirkung des Gerichtsschreibers zuerst im Rahmen der Strafuntersuchung und anschliessend innerhalb des erkennenden Organs (BGE 115 Ia 224 (E. 7b).
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Die Rüge der ungehörigen Besetzung des Gerichts ist zu Beginn der Verhandlung zu erheben. Wer einen Organmangel dieser Art feststellt und sich nicht dagegen zur Wehr setzt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Bestimmung (BGE 112 Ia 339 E. 1c).
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6.3 Im vorliegenden Fall wurde den Parteien zu Beginn des Berufungsverfahrens mit Verfügung vom 6. September 2006 die Besetzung der Strafkammer des Kantonsgerichts bekannt gegeben. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, allfällige Einwendungen gegen die Besetzung des Gerichts, auch wegen Vorbefassung von Gerichtsmitgliedern, geltend zu machen, wobei im Unterlassungsfall Verzicht angenommen werde (Berufungsakten act. 3). Gemäss Aktennotiz vom 11. September 2006 hat der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers auf die Stellung eines Ablehnungsbegehrens, trotz Vorbefassung verzichtet (Berufungsakten act. 8; vgl. auch Gegenbemerkungen des Kantonsgerichts S. 2; Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 3, insb. Beilagen 4 und 5; ferner Replik des Beschwerdeführers S. 4).
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Bei dieser Sachlage lässt sich nicht sagen, erst das angefochtene Urteil habe Anlass zur Erhebung der Rüge gegeben (vgl. Beschwerde S. 11). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.
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7.
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7.1 Zuletzt rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Zusammenhang mit der Anklage des Versicherungsbetruges und der Irreführung der Rechtspflege. Er macht geltend, er sei zu den wesentlichen subjektiven Tatbestandselementen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren nicht befragt worden. Es könne ihm als innere Tatsache nicht widerlegt werden, dass er bei der Schadensmeldung am 30. April nicht gewusst habe, dass ihm das Natel nicht gestohlen worden sei (Beschwerde S. 11 f.).
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7.2 Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Nach dieser Bestimmung prüft das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b). Die Beschwerde erschöpft sich hier in einer blossen Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen.
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Auf die Beschwerde kann daher auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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III. Nichtigkeitsbeschwerde
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8.
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8.1 Der Beschwerdeführer wendet sich in der Nichtigkeitsbeschwerde zunächst gegen die rechtliche Würdigung des Tötungsdelikts als Mord. Dass die Tat nicht aus einem spontanen Entschluss begangen worden sei, spreche nicht für den Tatbestand des Mordes. Weiter gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, ob und in welcher Form die bei der Tat in der Wohnung anwesenden Kinder des Opfers die Tat miterlebt hätten. Auch die Schussabgabe von hinten in den Kopf und das allfällige nachträgliche Ersticken des Opfers sprächen für sich allein nicht für ein skrupelloses Verhalten (Beschwerde S. 4 f.).
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8.2 Die Vorinstanz nimmt an, die besondere Skrupellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 112 StGB ergebe sich schon aus den äusseren Umständen der Tat. Der Beschwerdeführer habe sich nicht spontan zur Tat entschlossen, sondern sich während Wochen wiederholt und intensiv um eine Tatwaffe bemüht. Er habe das Vertrauen und die Arglosigkeit des Opfers ausgenützt, um mit der Waffe in die Wohnung zu gelangen. Dort habe er trotz Kenntnis von der Anwesenheit der Kinder das Opfer erschossen. Besonders schwer wiege die Tatausführung. Zwar sei die in der Anklageschrift umschriebene Erschiessung nach Art einer Hinrichtung durch die Akten nicht genügend nachgewiesen, doch sei die tödliche Schussabgabe jedenfalls von hinten in den Kopf erfolgt. Seine Entschlossenheit und Skrupellosigkeit habe der Beschwerdeführer sodann dadurch bewiesen, dass er nach erfolgter Schussabgabe an den Tatort zurückgekehrt sei, um den Tod des offenbar noch zuckenden, gemäss gerichtsmedizinischem Gutachten jedenfalls noch lebendem Opfer durch Ersticken mit einem Kissen zu beschleunigen. Völlige Gefühllosigkeit habe der Beschwerdeführer schliesslich dadurch bewiesen, dass er die Kinder allein mit der toten Mutter in der Wohnung zurückgelassen habe (angefochtenes Urteil S. 37; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 66 ff.).
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8.3 Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen erfassen, der sich zur Verfolgung eigener Interessen rücksichtslos über das Leben anderer hinwegsetzt. Der Richter hat somit eine ethische Wertung vorzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).
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8.4 Der Schuldspruch wegen Mordes verletzt kein Bundesrecht. Die kantonalen Instanzen haben zu Recht schon aufgrund der äusseren Umstände der Tat angenommen, der Beschwerdeführer habe skrupellos gehandelt. Dies ergibt sich zunächst aus der Planung und Vorbereitung der Tat. Dass diese von langer Hand geplant war, zeigt sich daraus, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg intensiv darum bemüht war, eine Schusswaffe zu erlangen. Sodann hat er schon zwei Tage vor der Tat ein selber verfasstes fiktives SMS vom Natel des Opfers auf sein eigenes Mobiltelefon versendet und auf diese Weise schon frühzeitig Vorbereitungen dafür getroffen, den Verdacht nach der Tat auf die Schwester des Opfers zu lenken. Indizien für eine besondere Skrupellosigkeit ergeben sich aber auch aus der Ausführung der Tat, bei welcher der Beschwerdeführer das Opfer unter Ausnützung seines Vertrauen zielstrebig und kaltblütig von hinten erschoss. Ein besonderes Mass an Gefühlskälte offenbart dabei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat ohne Rücksicht darauf ausführte, dass in der Wohnung die Kinder des Opfers, worunter auch sein eigenes, anwesend waren und er diese nach der Tat mit ihrer toten Mutter über zwölf Stunden allein zurückliess.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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9.
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9.1 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Betruges. Er bringt diesbezüglich auch im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor, er sei zu den wesentlichen subjektiven Tatbestandselementen nicht befragt worden und es könne ihm nicht widerlegt werden, dass er bei der Schadensmeldung nicht gewusst habe, dass ihm das Natel nicht gestohlen worden sei (Beschwerde S. 5 f.).
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9.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c S. 251).
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Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
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10.
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10.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz verletze namentlich das Doppelverwertungsverbot, indem es nicht konkret anführe, in welcher Intensität die für die Strafzumessung genannten Elemente vorhanden seien, so dass sie sich innerhalb des Strafrahmens von Art. 112 StGB nochmals straferhöhend auswirkten. Mit der Erwähnung eines äusserst schweren Verschuldens sei dem Erfordernis nicht genüge getan (Beschwerde S. 6).
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10.2 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).
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10.3 Die kantonalen Instanzen setzen sich in ihren einlässlichen Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigen sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätten, ist nicht ersichtlich. So beurteilt die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als äusserst schwer (angefochtenes Urteil S. 42 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 75). Das ergibt sich auch in diesem Zusammenhang in erster Linie aus dem planmässigen und kaltblütigen Vorgehen, mit welchem der Beschwerdeführer das wehrlose Opfer von hinten in den Kopf geschossen hat und seiner Gleichgültigkeit gegenüber dem Umstand, dass in der Wohnung auch die Kinder des Opfers anwesend waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz auch nicht das Doppelverwertungsverbot, indem sie einerseits das Mordmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit und andererseits das sehr schwere Verschulden des Beschwerdeführers aus denselben Gründen bejaht. Der Richter hat bei der Strafzumessung innerhalb des durch einen Qualifikationsgrund erhöhten Strafrahmens zu berücksichtigen, in welchem Ausmass dieser Qualifikationsgrund im konkreten Fall gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Urteil 6S.252/2004 vom 5. November 2004 E. 5.2). Es liegt auf der Hand, dass die Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des weiten Strafrahmens für Mord gerade auch vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit abhängt, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall dieses Ausmass als derart erheblich einstuft, dass sie die Höchststrafe als angemessen erachtet, ist nicht zu beanstanden. Nichts einzuwenden ist schliesslich dagegen, dass die kantonalen Instanzen das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren als fehlende Reue straferhöhend würdigen. Dabei fällt erschwerend namentlich die falsche Bezichtigung der Schwester des Opfers gegenüber den Untersuchungsbehörden als Täterin ins Gewicht, die dazu führte, dass diese während ihrer Trauer um die Schwester unter dringendem Tatverdacht für 26 Tage in Untersuchungshaft versetzt wurde. Dasselbe gilt für die nachfolgende falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.________, der dem Beschwerdeführer nach dessen intensivem Drängen eine Waffe besorgte, um ihm vermeintlich bei einer Geldeintreibung behilflich zu sein (angefochtenes Urteil S. 43; erstinstanzliches Urteil S. 75 f.).
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Insgesamt sind die Erwägungen der kantonalen Instanzen plausibel und leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten.
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10.4 IV. Kosten
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11.
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Aus diesen Gründen sind die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art.156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies - jedenfalls zur Hauptsache - mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
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In Bezug auf das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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3.
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Für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2007
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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