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Informationen zum Dokument  BGer I 802/2006  Materielle Begründung
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BGer I 802/2006 vom 05.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 802/06
 
Urteil vom 5. Juli 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
Parteien
 
N.________, 1949, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Fankhauser, Terbinerstrasse 3, 3930 Visp,
 
gegen
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis
 
vom 27. Juni 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
N.________, geboren 1949, war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1989 als Zimmermädchen tätig, zuletzt seit Dezember 1993 im Hotel Q.________. Am 1. Juli 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Bewegungsprobleme und teilweisen Verlust der Stimme (Aphonie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Die Kantonale IV-Stelle Wallis holte einen Bericht ein des Hausarztes Dr. med. M.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 18. Juli 2004 (dem Befunde des Rehazentrums X.________ vom 21. Juni 2004, des Dr. med. E.________, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 8. März 2004, und des Spitals Y.________ [Dr. med. R.________, Abteilung für Röntgen-, CT- und Ultraschalldiagnostik], vom 8. Januar 2004, beilagen). Weiter veranlasste sie einen Arbeitgeberbericht vom 2. August 2004. Auf Empfehlung des IV-Arztes Dr. med. P.________ vom 12. August 2004 liess die IV-Stelle N.________ am 6. Mai 2005 im Psychiatrie-Zentrum Z.________ (Dipl. med. B.________ [Chefarzt], FMH für Psychiatrie und Psychiatrie; Psychologin FSP S.________), begutachten. Nach Eingang einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Frau Dr. med. H.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 31. Mai 2005 verfügte die IV-Stelle am 8. Juni 2005 die Abweisung des Rentenbegehrens und verneinte am 9. Juni 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung/Arbeitsvermittlung). Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2005 erhob N.________ Einsprache und liess ein Zeugnis des Dr. med. M.________ vom 10. Juni 2005 zu den Akten reichen. Die IV-Stelle holte eine weitere Stellungnahme ihres RAD vom 7. Juli 2005 ein und veranlasste eine klinische Untersuchung durch RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 18. Oktober 2005. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2005 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der N.________ wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 27. Juni 2006 ab.
 
C.
 
N.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt in formeller Hinsicht die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der erneuten medizinischen Untersuchungen. In materieller Hinsicht ersucht sie sinngemäss um Zusprechung einer Invalidenrente.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 lässt N.________ um Aufhebung einer allfälligen Sistierung und Fortsetzung des Verfahrens ersuchen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f.), über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG; Art. 8 Abs. 1 ATSG), insbesondere in Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen (BGE 130 V 352 E. 2 S. 353 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
4.1 Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Unterlagen einlässlich. Es berücksichtigte nicht nur die Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. H.________, sondern setzte sich auch ausführlich mit dem Gutachten des Psychiatrie-Zentrums Z.________ auseinander und begründete, weshalb es nicht auf die Einschätzungen des Dr. med. A.________ abstellte. Weiter ging die Vorinstanz auch auf die Berichte der Dres. med. E.________ und M.________ ein. Dabei gelangte sie zum Schluss, eine invalidisierende Krankheit liege nicht vor, insbesondere leide die Versicherte nicht an einer invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung. Gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin H.________, an deren Objektivität zu Zweifeln keine Veranlassung bestehe, sei in antizipierter Beweiswürdigung von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Schlussbericht des RAD werde das Fibromyalgiesyndrom einzig in der Anamnese und im Rahmen der Aktenzusammenfassung angeführt, indessen habe die RAD-Ärztin eine Fibromyalgie nicht selbst diagnostiziert und demzufolge bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund könne auf die Einschätzungen der Frau Dr. med. H.________ nicht abgestellt werden. Sowohl Dr. med. M.________ als auch Dipl. med. B.________ und Dr. med. A.________ hätten lediglich eine hälftige Arbeitsfähigkeit attestiert. Es sei ihr selbst bei grösster Willensanstrengung nicht möglich, die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen zu überwinden.
 
4.3 Es trifft zu, dass die RAD-Ärztin in ihrem Schlussbericht vom 18. Oktober 2005 die Fibromyalgie nicht unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anführte. Indessen geht aus ihren Einschätzungen klar hervor, dass sie die von der Versicherten geklagten Beschwerden, insbesondere die thoraco-lumbalen Schmerzen, welche (nebst der Hypertonie) auch im Rahmen der hausärztlichen Behandlung im Vordergrund standen (Bericht des Dr. med. M.________ vom 18. Juli 2004), ausreichend erfasst und gewürdigt hat. Ob das Leiden als Fibromyalgie, als chronisches Thoraco-Lumbovertebralsyndrom oder als somatoforme Schmerzstörung bezeichnet wird, ist nicht entscheidwesentlich, da im Rahmen der Invalidenversicherung einzig die Auswirkungen eines Gesundheitsschades auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entscheidend sind, nicht aber die genaue Diagnose bzw. Bezeichnung einer Krankheit (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 12). Die diagnostische Einordnung der Beschwerden als Somatisierungsstörung oder als rheumatologische Erkrankung fällt umso weniger ins Gewicht, als die Prinzipien zur Klärung der Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung invalidisierend ist, auch bei einer Fibromyalgie Anwendung finden (BGE 132 V 65 E. 4.1 S. 70) und die diesbezüglichen Kriterien nach den insoweit überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Psychiatrie-Zentrums Z.________ nicht erfüllt sind.
 
Die psychiatrischen Gutachter erklärten mehrfach, dass die Versicherte nicht an einer invalidisierenden psychischen Krankheit leidet. Wenn sie gleichwohl eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit attestierten, lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass Dipl. med. B.________ und Psychologin S.________ entweder die geklagten organischen Leiden berücksichtigten, zu deren Beurteilung sie indessen - nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid - fachlich-medizinisch nicht zuständig sind, oder invaliditätsfremde Faktoren (Alter, mangelnde Schulbildung und Sprachkenntnisse) einbezogen, welche bei der Prüfung der Rentenfrage ausser Acht bleiben müssen. Wenn das kantonale Gericht nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten den nachvollziehbar begründeten Einschätzungen der Frau Dr. med. H.________ vollen Beweiswert beimass und hierauf abstellte, verletzte sie somit kein Bundesrecht.
 
4.4 Eine allfällige, nach dem (grundsätzlich) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Einspracheentscheid (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) eingetretene gesundheitliche Verschlechterung kann in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden; eine wesentliche Verschlimmerung könnte allenfalls Anlass für eine Neuanmeldung sein (Art. 87 Abs. 4 IVV; BGE 117 V 198 E. 3a S. 198).
 
5.
 
Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, kann das Bundesgericht, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), frei überprüfen. Wie es sich damit verhält, kann indessen nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid offen bleiben, da selbst die Gewährung des zulässigen Maximalabzuges von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) - selbst unter Berücksichtigung des im Gastgewerbe erzielten unterdurchschnittlichen Valideneinkommens - keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) ergäbe.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 5. Juli 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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