VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_324/2007  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_324/2007 vom 10.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_324/2007 /leb
 
Urteil vom 10. Juli 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A.X.________ und B.X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
 
2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern 1999 (Revision der rechtskräftigen Vermögenssteuerveranlagung),
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 rechtskräftig mit einem steuerbaren Einkommen von 61'400 Franken und einem steuerbaren Vermögen von 16'172'000 Franken veranlagt (definitive Steuerrechnung vom 18. Oktober 2001). Mit Schreiben vom 1. August 2003 ersuchten sie um eine Neueinschätzung des steuerbaren Vermögens, weil sich verschiedene Investitionen in der Zwischenzeit "buchstäblich in Luft aufgelöst" hätten. Am 24. September 2004 wurden die Ehegatten X.________ vom Kantonalen Steueramt Zürich darauf hingewiesen, dass für die Besteuerung des Vermögens allein dessen Wert am 31. Dezember 1999 massgebend sei; sollte ihnen diese Auskunft nicht genügen, müssten sie gemäss § 155 ff. StG/ZH eine Revision beantragen. Am 11. Oktober 2005 stellten die Ehegatten X.________ ein Revisionsgesuch, auf welches das Kantonale Steueramt Zürich nicht eintrat (Verfügung vom 15. November 2005). Diesen Nichteintretensentscheid bzw. den ihn bestätigenden Entscheid der Steuerrekurskommission II schützte das Zürcher Verwaltungsgericht auf Beschwerde hin kantonal letztinstanzlich (Entscheid vom 16. Mai 2007).
 
2.
 
Am 2. Juli 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, das Kantonale Steueramt anzuhalten, das Revisionsgesuch materiell zu behandeln. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung; Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend, weil ihnen keine Gelegenheit zur Verbesserung des "Revisionsgesuchs" vom 1. August 2003 gegeben worden sei. Sie übersehen dabei, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, von sich aus innert der gesetzlichen Frist von § 156 StG/ZH (90 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes) ein gehörig begründetes Revisionsgesuch zu stellen, wenn er die nachträgliche Korrektur eines rechtskräftigen Entscheides erwirken will. Die Eingabe vom 1. August 2003 entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 157 StG/ZH), indem sie u.a. keine Darstellung und auch keine Belege über die Einhaltung der Revisionsfrist enthielt. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführer vom Kantonalen Steueramt am 24. September 2004 ausdrücklich auf die einschlägige gesetzliche Regelung (§ 155 ff. StG/ZH) und insbesondere auf die 90-tägige Frist zur Stellung des Revisionsbegehrens hingewiesen. Doch auch die am 11. Oktober 2005 eingereichte, nunmehr ausdrücklich als Revisionsbegehren bezeichnete Eingabe enthielt nicht die erforderlichen Angaben zur Einhaltung der Revisionsfrist.
 
3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), weil der tatsächliche Wert ihres Vermögens bereits am 31. Dezember 1999 weniger als die veranlagten 16 Mio. Franken ausgemacht habe. Sie verkennen, dass vorliegend die Richtigkeit bzw. Verfassungsmässigkeit der Veranlagung nicht beurteilt werden kann; Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob ihr Revisionsgesuch hätte behandelt und die Veranlagung hätte überprüft werden müssen.
 
3.3 Schliesslich ist nicht weiter auf die Beschwerde einzugehen, soweit zusätzlich eine Rechtsverzögerung durch die Steuerverwaltung behauptet wird: Zum einen sind solche Rügen regelmässig bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anzubringen. Zum andern zielt die Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die verbindliche Anweisung an die betroffene Behörde ab, die Sache an die Hand zu nehmen. Hat diese einen Entscheid getroffen, so besteht im Allgemeinen und auch hier kein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Verfahrensdauer mehr (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 227).
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Juli 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).