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Informationen zum Dokument  BGer 1C_79/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_79/2007 vom 12.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_79/2007 /fun
 
Beschluss vom 12. Juli 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesrichter Michel Féraud,
 
Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung,
 
im Beschwerdeverfahren betreffend Führerausweisentzug, bei dem sich der Beschwerdeführer und die Verwaltungsbehörden sowie das Verwaltungsgericht
 
des Kantons Solothurn gegenüberstehen.
 
Gegenstand
 
Ausstandsbegehren (Art. 34 BGG),
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2007.
 
Es wird in Erwägung gezogen:
 
1.
 
X.________ erhob am 27. April 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2007. Bundesrichter Michel Féraud, Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung, hat der Beschwerde mit Verfügung vom 31. Mai 2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 stellt X.________ ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Michel Féraud, weil dieser aus dem Kanton Solothurn stamme und wie Oberrichter Franz Burki, der am angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts mitwirkte, Mitglied der Freisinnig-Demokratischen Partei (FDP) sei.
 
2.
 
In Art. 34 BGG werden die Ausstandsgründe genannt. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG kann sich eine Befangenheit der Gerichtsperson insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter ergeben. Art. 37 BGG bestimmt, dass die zuständige Abteilung des Bundesgerichts über den Ausstand unter Ausschluss des abgelehnten Richters entscheidet, wenn der letztere den Ausstandsgrund bestreitet (Abs. 1). Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden (Abs. 2).
 
Die Ausstandsgründe von Art. 34 BGG stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (Art. 22 und 23 aOG) überein. Auch die Regeln für die Begründung des Ausstandsbegehrens sowie über den Entscheid darüber sind in beiden Erlassen weitgehend identisch (Art. 36 BGG bzw. Art. 25 aOG und Art. 37 BGG bzw. Art. 26 aOG). Diesbezüglich bleibt die Rechtsprechung zum Bundesrechtspflegegesetz massgeblich (Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007, E. 3.2).
 
3.
 
Nach der Rechtsprechung zu Art. 23 aOG konnte der Umstand, dass der Herkunftskanton bzw. die Herkunftsgemeinde eines Bundesrichters Verfahrenspartei war, ausnahmsweise einen Ausstandsgrund bilden (vgl. Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, Bern 1990, vor N. 1 zu Art. 22 aOG, S. 108). Insofern müssen aber zusätzliche konkrete Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung Misstrauen in die Unbefangenheit des betreffenden Richters erwecken.
 
Die vom Beschwerdeführer genannten Sachumstände treffen zu. Dennoch genügen sie nicht, um objektiv den Anschein der Befangenheit von Bundesrichter Michel Féraud zu begründen. Die blosse Tatsache, dass ein Bundesrichter derselben politischen Partei angehört wie einer der am angefochtenen Entscheid beteiligten Richter, bildet noch keinen hinreichenden Ausstandsgrund. Die Mitgliedschaft eines Richters bei einer politischen Partei stellt in allgemeiner Weise weder zugunsten noch zulasten einer Verfahrenspartei einen Ablehnungsgrund dar (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 4.2 zu Art. 23 aOG). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte geltend und sind auch keine solchen ersichtlich, dass der abgelehnte Bundesrichter dem fraglichen kantonalen Oberrichter in einem das sozial übliche Mass übersteigenden Umfang wohl gesonnen ist.
 
4.
 
Aus diesen Gründen ist das Ausstandsbegehren abzulehnen.
 
Demnach wird beschlossen:
 
1.
 
Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Michel Féraud wird abgewiesen.
 
2.
 
Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer, der Motorfahrzeugkontrolle, Administrativmassnahmen, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie Bundesrichter Michel Féraud schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juli 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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