BGer I 987/2006 | |||
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BGer I 987/2006 vom 20.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 987/06
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Urteil vom 20. Juli 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Parteien
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Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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betreffend L.________, 1948,
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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L.________, geboren 1948, war seit 18. Juni 1979 bei der Firma X.________ AG als Lagerist angestellt. Da seine Arbeitsleistungen nicht mehr den Anforderungen entsprachen, löste die Firma X.________ AG das Arbeitsverhältnis auf Ende April 2001 auf. L.________ war vom 1. Mai bis 30. September 2001 unfallbedingt voll arbeitsunfähig. Vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 bezog L.________ Leistungen der Arbeitslosenversicherung und nahm an Beschäftigungsprogrammen teil. Mit Anmeldung vom 24. Oktober 2003 ersuchte er um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Luzern (nachfolgend: IV-Stelle) holte einen Arbeitgeberbericht und verschiedene ärztliche Berichte ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 sprach ihm die IV-Stelle infolge verspäteter Anmeldung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Auf Einsprache der Vorsorgeeinrichtung von L.________, der Winterthur Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge (nachfolgend: Winterthur Columna), hin, hielt die IV-Stelle am 5. Oktober 2005 an ihrem Entscheid fest.
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B.
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Die von der Winterthur Columna hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 ab.
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C.
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Die Winterthur Columna führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der Beginn der Wartezeit frühestens auf den 15. Juli 2002 anzusetzen. Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. L.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Nichtanwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der im Rahmen der 4. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen) sowie den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; Art. 29ter IVV; BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen; AHI 1998 S. 124) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig ist, ob der Beginn der Wartezeit auf den 1. Mai 2001 oder aber auf den 15. Juli 2002 festzusetzen ist.
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4.1 Unter Berücksichtigung der Einschätzungen des Dr. med. Z.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie, welcher eine unfallbedingte volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 30. September 2001 attestierte und die Beurteilung einer darüber hinausgehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Hausärztin überliess (Arztzeugnis vom 25. und Bericht vom 26. September 2001), sowie der Frau Dr. med. R.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, welche eine seit 1971 bekannte Epilepsie und in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1. Mai 2001 festhielt (Bericht vom 14. November 2003), und des Prof. Dr. med. M.________, Leitender Arzt Neurologie, Kantonsspital Y.________, der auf Grund der fünf bis sechs grossen Anfälle pro Jahr von einer Behinderung von 50 bis 60 % ausging (Bericht vom 22. Juni 2004), gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, der Versicherte sei seit 1. Mai 2001 in seiner Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt, dass er in seinem Beruf ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen sei.
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4.2 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Versicherte seit 1. Mai 2001 arbeitsunfähig ist, ist tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Sie lässt sich mit Blick auf die eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2) weder als offensichtlich unrichtig noch als unvollständig bezeichnen. Ebenso wenig kam sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande. Insbesondere hat das kantonale Gericht die von der Winterthur Columna vorgebrachten Einwände (wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 29ter IVV, Tätigkeit im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen der Arbeitslosenversicherung sowie angebliche Widersprüchlichkeit der ärztlichen Aussagen) geprüft und die vorhandenen ärztlichen Berichte gemäss den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) gewürdigt. Auch der Bezug von Arbeitslosenentschädigung vermag die vorinstanzliche tatsächliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen, da die finanziellen Folgen einer Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 548/03 vom 21. September 2004 E. 3.2 mit Hinweisen).
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4.3 Die Winterthur Columna macht letztinstanzlich geltend, die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 30. September 2001 könne nicht berücksichtigt werden, da sie auf einem unfallbedingten Schulterleiden beruhe, welches jedoch nicht kausal für die Invalidität sei. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Denn bei verschuldeter verspäteter Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente besteht für die IV-Stelle kein Anlass, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zu prüfen, womit hinsichtlich weiter zurückliegender Zeiten eine Verbindlichkeit allfälliger Feststellungen und Beurteilungen der IV-Stelle für die Vorsorgeeinrichtung von vornherein ausser Betracht fällt (Urteil I 204/04 vom 16. September 2004 und Urteil B 50/99 vom 14. August 2000). Da sich der Versicherte am 24. Oktober 2003 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete, können somit Feststellungen der IV-Stelle für die Zeit vor dem 1. Oktober 2001, also auch die strittige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 30. September 2001, keine Verbindlichkeitswirkung für die Winterthur Columna entfalten. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Ärzte den Versicherten zu Unrecht arbeitsunfähig schrieben.
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4.4 Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle in für die Vorsorgeeinrichtung verbindlicher Weise festgestellt, dass der Versicherte mindestens seit 1. Oktober 2001 in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist voll arbeitsunfähig ist. Ob auch eine weiter zurückliegende Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, kann offen gelassen werden.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung). Die unterliegende Winterthur Columna hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Winterthur Columna auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern, dem Versicherten und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 20. Juli 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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