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Informationen zum Dokument  BGer 9C_241/2007  Materielle Begründung
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BGer 9C_241/2007 vom 30.07.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_241/2007
 
Urteil vom 30. Juli 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
D.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2007.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1967 geborenen D.________ vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2004 eine ganze, ab 1. Juli 2004 eine halbe Invalidenrente zu.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2007 ab und änderte den Einspracheentscheid nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 18. Dezember 2006) dahingehend, dass die Versicherte bereits ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids zwecks weiterer Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid. Eventuell sei der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Ausserdem sei auf die Anwendung der reformatio in peius zu verzichten. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 12. Juni 2007 abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393).
 
2.
 
2.1 Streitig und aufgrund der Beschwerde zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in der Annahme, die Beschwerdeführerin habe mit Wirkung ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, Bundesrecht verletzt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände im Wesentlichen vorinstanzliche Tatsachenfeststellungen beschlagen, an die das Bundesgericht (offensichtliche Unrichtigkeit vorbehalten) gebunden ist (E. 1).
 
2.2 Mit Bericht vom 4. Juli 2003 diagnostizierten die Ärzte des Universitätsspitals Z.________ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (Haltungsinsuffizienz, Wirbelsäulenfehlhaltung, Übergangsanomalie mit Nearthros L5/S1 rechts, Anterolisthesis L4/5). Auf dieser Grundlage schlossen sie auf eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma M.________. In einem weiteren Bericht vom 5. August 2003 wurde zusätzlich eine depressive Episode mit somatischem Syndrom festgestellt. Vom 4. August 2003 bis 23. August 2003 war die Versicherte in der Klinik H.________ hospitalisiert. Gemäss deren Beurteilung vom 5. September 2003 liege bei der Versicherten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie eine chronisch depressive Störung (damals leicht bis mittelgradige Episode ([ICD-10 F33.01]) und eine psychosoziale Belastungssituation (ICD-10 F43.0) vor. Es bestünden zwar organische Läsionen, die aber das Ausmass der Schmerzen nicht vollständig erklärten, so dass "sicherlich psychosomatische schmerzverstärkende Faktoren hinzukamen, insbesondere eine schwierige psychosoziale Situation". Der Hausarzt Dr. med. K.________ ging mit Bericht vom 10. November 2003 ebenfalls von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom und einer depressiven Störung (mittelgradige Episode) aus und nahm in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an. Des Weiteren ergab die psychiatrische Untersuchung des Dr. med. B.________ vom 16. Februar 2004 eine "leichte bis mittelschwere unspezifische depressive psychopathologische Alteration", was eine 50%ige Leistungsunfähigkeit zur Folge habe. Überdies schloss die A.________ mit Bericht vom 10. März 2004 aufgrund eines chronifizierten lubospondylogenen Syndroms rechts und eines depressiven Syndroms in einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, wechselpositionierte Arbeit) in Bezug auf die rheumatologisch-orthopädischen Beschwerden auf eine volle und unter Einbezug der psychischen Leiden auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
 
2.3 Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach bereits ab 1. Januar 2004 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach sich, insbesondere gestützt auf den Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. April 2006, eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt habe. Denn einerseits beruht der Bericht wesentlich auf den subjektiv geklagten Beschwerden der Versicherten. Andererseits vermag er, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, - im Hinblick auf seine objektiven Befunde (etwa auf den "Fingerbodenabstand" von 28 cm und den lumbalen Schober von 10/12 cm) - im Vergleich zu den früheren Berichten des Dr. med. K.________ (vom 10. November 2003, 8. Juli 2004 sowie 20. Juli 2005) sowie zur Beurteilung der A.________ eine weitere Gesundheitseinbusse nicht überzeugend zu belegen. Indessen kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Dr. med. K.________ die im Wesentlichen auf die Beurteilung der A.________ gestützen Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen zu rechtfertigen vermöchten; denn offensichtlich unrichtig ist die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung jedenfalls nicht (E. 1). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die im Bericht des Dr. med. K.________ vom 12. April 2006 erstmals vorgebrachte Problematik der Morgensteifigkeit, weil die Annahme des kantonalen Gerichts, dass diese (sofern überhaupt vorhanden) nicht (automatisch) zu einer weiteren Beschränkung der 50%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führen würde, keinesfalls, wie in der Beschwerde behauptet, "krass willkürlich" ist.
 
2.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Valideneinkommen auf der Grundlage des letzten, bei der Firma M.________ verdienten Lohns (und nicht anhand der Tabellenlöhne) ermittelt wurde, zumal die Beschwerdeführerin ihre angestammte Stelle im Oktober 2004 (recte wohl: ab 1. April 2004) verloren habe. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 22. Januar 2004 erfolgte die Kündigung wegen der langen krankheitsbedingten Abwesenheiten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Valide, d.h. ohne Gesundheitsschaden, nach wie vor in der angestammten Arbeit tätig wäre. Das aufgrund des letzten tatsächlichen Verdienstes ermittelte Valideneinkommen von Fr. 47'450.- ist somit nicht zu beanstanden. Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs, welche die Beschwerdeführerin zudem kritisiert, beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 2.1). In der Festlegung des Abzugs von 15 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist.
 
3.
 
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit Hinweisen). Da die IV-Stelle über die Frage einer allfälligen Rückforderung zu viel bezahlter Rentenleistungen (noch) nicht (verfügungsweise) befunden hat, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
 
4.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.
 
5.
 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 30. Juli 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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