BGer I 168/2006 | |||
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BGer I 168/2006 vom 31.07.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 168/06
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Urteil vom 31. Juli 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, 1941, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Holzinger, Feldstrasse 13, 6467 Schattdorf.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 17. Januar 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1941 geborene S.________ war seit April 1962 in X.________ als Primarlehrer tätig. Am 7. Juni 2000 erlitt er als Radfahrer bei einer Kollision mit einem Mofalenker ein Schädel-Hirntrauma mit Hirnstammblutung, Kontusionsblutung frontal beidseits sowie Kalottenfraktur occipital. Zum Beginn des Schuljahres 2000/2001 am 21. August 2000 nahm er seine Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % (16 Wochenstunden) wieder auf. Ab. 1. August 2001 bis 31. Juli 2003, also während zwei weiteren Schuljahren, unterrichtete er zu 60 %, entsprechend 18 Wochenstunden. Dabei übernahm seine Ehefrau, ebenfalls Primarlehrerin, die übrigen Wochenstunden der Klasse. Auf den 31. Juli 2003 liess er sich frühzeitig pensionieren.
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Am 22. Januar 2002 hatte sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Uri holte einen Arbeitgeberbericht vom 31. August 2002, den Polizeirapport betreffend den Unfall sowie den Austrittsbericht des Kantonsspitals L.________ vom 18. Juni 2000 betreffend die Hospitalisation vom 7. bis 19. Juni 2000 ein. Sie zog zudem die Akten des Unfallversicherers, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) bei; diese umfassten verschiedene Arztberichte der Frau Dr. med. W.________, medizinische Klinik des Kantonsspitals L.________ und des Dr. med. B.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH sowie ein Gutachten des Dr. med. et lic. phil. Z.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Juli 2003 und einen Neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik V.________ vom 2. April 2003. Mit Verfügung vom 15. März 2004 sprach die Allianz S.________ ab 1. März 2004 vergleichsweise und ohne Präjudiz eine UVG-Invalidenrente zu, mit einem Invaliditätsgrad bis zur ordentlichen Pensionierung von 100 % und danach von 50 %. Mit Verfügung vom 16. April 2004 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 8. März 2005 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 17. Januar 2006 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück, nachdem die IV-Stelle im Lauf des Beschwerdeverfahrens beim Schulrat der Gemeinde in X.________ weitere Auskünfte eingeholt hatte.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
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S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Gericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), zu Beginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie zum Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Dabei steht vorab in Frage, welche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass die Unfallversicherung dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 15. März 2004 vergleichsweise eine Invalidenrente zugesprochen hat.
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4.1 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt grundsätzlich mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 288 f. E. 2a S. 291 mit Hinweisen). Abweichungen sind nach der Rechtsprechung indessen nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad insbesondere auch zu bleiben, wenn dieser auf einem Vergleich beruht (BGE 126 V 288 E. 2b S. 292 mit Hinweis auf BGE 112 V 175 f. E. 2a). In solchen Fällen ist eine Bindungswirkung des für die Unfallversicherung abschliessend festgesetzten Invaliditätsgrades für die Invalidenversicherung grundsätzlich nicht gegeben. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn bekannt ist, von welchen Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweise erfolgten Einigung hat leiten lassen. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über das Ausmass der Invalidität mittels Vergleich ist es gerade charakteristisch, dass von einer präzisen Bestimmung der streitigen Ansprüche, welche häufig nur nach Beschreitung des Rechtsmittelweges erreicht werden könnte, - vorwiegend aus ökonomischen, gelegentlich auch aus praktischen Gründen - Abstand genommen wird. Die Möglichkeit, dass eine der beteiligten Parteien dabei unter Umständen gewisse finanziell nachteilige Auswirkungen zu gewärtigen hat, wird in solchen Fällen in Kauf genommen. Die Ausweitung dieses Risikos auf andere Versicherungsträger, welche weder das Zustandekommen noch den Inhalt eines solchen Vergleichs beeinflussen konnten, lässt sich indessen nicht rechtfertigen (AHI 2003 S. 106 [Urteil I 153/00 vom 26. April 2002]).
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4.2 Entfaltet demnach die im Rahmen eines Vergleichs erfolgte Einigung zwischen einem Unfallversicherer und der leistungsberechtigten Person auf einen bestimmten Invaliditätsgrad für andere Sozialversicherungsträger grundsätzlich keine verbindliche Wirkung, kann für die Frage des Invaliditätsgrades aus der Verfügung der Allianz vom 15. März 2004 nichts gewonnen werden, wurde doch diese ausdrücklich "vergleichsweise und ohne Präjudiz" erlassen und ist zudem aus den medizinischen Akten auch keine Arbeitsunfähigkeit im verfügten Ausmass - weder 100 % vor noch 50 % nach der Pensionierung des Versicherten - ausgewiesen. Für den Bereich der Invalidenversicherung ist die Ermittlung des Invaliditätsgrades vielmehr unabhängig von der mit dem Unfallversicherer einvernehmlich getroffenen Lösung vorzunehmen.
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5.
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5.1 Die Vorinstanz ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50% aus, wobei sie zunächst festhielt, aus der Verfügung des Unfallversicherers gehe nicht hervor, weshalb dieser anstatt wie in den Arztberichten ausgewiesen eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, sondern von 50 % angenommen habe, dann aber erwog, unter Berücksichtigung der durch Schulleiter E.________ bestätigten Verschiebungen vom Pensum des Beschwerdegegners zu seiner Ehefrau erscheine die Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gemäss Schreiben des Dr. med. B.________ vom 7. April 2005 zutreffend. Demgegenüber hält die IV-Stelle in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an der Arbeitsfähigkeit von 60 % fest und führt aus, es sei nicht auf das Schreiben des Dr. med. B.________ abzustellen, sondern auf die anderen ärztlichen Beurteilungen, welche alle eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestierten.
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5.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht auf das Schreiben des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 7. April 2005 abgestellt werden. Zwar ist dieses grundsätzlich zu berücksichtigen, auch wenn es erst nach Erlass der Einspracheentscheides verfasst wurde, nachdem darin zur Situation des Beschwerdegegners vor Erlass des Einspracheentscheides Stellung genommen wird. Während Dr. med. B.________ aber am 17. Mai 2001 noch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, dann evtl. 60 % ausgegangen war, führte er erst in diesem Schreiben aus, der Versicherte habe sich im Jahre 2002 zunehmend überfordert gezeigt, die eigentliche Unterrichtspräsenz - unter gleichzeitiger massiver Überforderung im Unterricht selbst - habe noch etwa 40-50 % betragen und er habe sich eingestehen müssen, dass er das Arbeitspensum von 60 % oder auch nur 50 % nicht mehr schaffen könne. Dr. med. B.________ äussert sich dabei zur Zumutbarkeit aus ärztlicher Sicht nicht, auch nicht bezüglich einer Verweisungstätigkeit, weshalb seine Darlegungen in medizinischer Hinsicht nicht zu überzeugen vermögen. Zudem ist (auch) der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc [mit Hinweisen] S. 353, Urteil I 655/05 vom 20. März 2006, E. 5.4 mit Hinweisen).
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Demgegenüber weisen sämtliche übrigen Arztberichte eine Arbeitsfähigkeit von 60 % aus. So attestierte Frau Dr. med. W.________, Kantonsspital L.________, dem Beschwerdegegner am 16. Juli 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 31. Juli 2001 und von 60 % von 1. August 2001 bis 31. Januar 2002. Am 4. März 2002 schätzte sie die Arbeitsfähigkeit wiederum auf 60 % (bis 19. Juni 2002); ebenso am 2. Juli 2002, wo sie zudem von "18 offiziellen bzw. 20 bis 21 inoffiziellen, von der Ehefrau vorbereiteten Wochenstunden" ausging.
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Im vom Unfallversicherer in Auftrag gegebenen Neuropsychologischen Bericht der Klinik V.________ vom 2. April 2003 wurde die Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf 60 % festgelegt, wobei festgehalten wurde, dass der Versicherte selbst nicht weiterarbeiten möchte.
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Selbst Dr. med. Z.________ schätzte in seinem Gutachten vom 25. Juli 2003 die Arbeitsfähigkeit auf 60 %. Beim auf S. 14 des Gutachtens veranschlagten Ausmass der neuropsychischen Beeinträchtigungen von "60 % AUF/EUF", welche die Allianz offenbar zum Anlass nahm, dem Gutachter mit Schreiben vom 14. August 2003 Zusatzfragen zu stellen, dort die Anwendung eines "Mittelwertes von 50 % Arbeitsunfähigkeit" vorzuschlagen und dann mit Verfügung vom 15. März 2004 vergleichsweise eine Rente zuzusprechen, handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, sprach der Gutachter doch auf S. 15 erneut von einer "theoretisch veranschlagten Restleistungsfähigkeit von 60 % auf dem Boden seiner neuropsychischen Defizite". Soweit Dr. med. Z.________ festhielt, das aktuelle Leistungsniveau von 60 % sei ein absolutes, erzwungenes Leistungsoptimum, fehlt es an einer Begründung, weshalb die zumutbare Arbeitsfähigkeit weiter eingeschränkt sein soll, führte er doch selbst an anderer Stelle aus, eine berufliche Tätigkeit von über 60 % sei dem Versicherten theoretisch und praktisch nicht mehr zumutbar. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie in diesem Zusammenhang einem effektiv arbeitstätigen Primarlehrer (wenn auch nur in Teilzeit, aber immerhin zu 60 %) attestiert werden kann, er sei nur sehr bedingt einem Arbeitgeber zumut- und medizinisch-theoretisch nicht mehr vermittelbar.
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Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen.
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5.3 Schliesslich bestehen auch auf Grund der Pensen-Aufteilung zwischen dem Versicherten und seiner Frau keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser entgegen den ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit - und unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht - aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, das Pensum von 60 %, entsprechend 18 Wochenstunden (bei einem Vollpensum von 29 Wochenstunden), zu bestreiten. Soweit er im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals geltend machte, es habe zwischen ihm und seiner Ehefrau eine Pensenverschiebung von 2-4 Lektionen stattgefunden, ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Die entsprechende Bestätigung des Schulleiters steht in Widerspruch dazu, dass dem Schulrat gemäss Stellungnahme vom 19. Mai 2005 solche Lektionenverschiebungen nicht bekannt waren und dieser vielmehr auf die genehmigten Stundenpläne verwies, welche im Schuljahr 2001/2002 eine Wochenstundenanzahl von 18 Stunden ausweisen. Überdies war auch Frau Dr. med. W.________ in ihrem Bericht vom 2. Juli 2002 noch von "18 offiziellen bzw. 20 bis 21 inoffiziellen, von der Ehefrau vorbereiteten Wochenstunden" ausgegangen.
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Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Altersentlastung bei einem Vollpensum nur 26 Lektionen arbeiten müsste (hinten E. 6.2). Mit 18 Lektionen hat er somit ein Pensum von fast 70 % erbracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass er infolge Entlastung im Umfang von 2-4 (durchschnittlich 3) Lektionen durch seine Ehefrau effektiv nur 15 Lektionen arbeitete, entsprach dies fast 60 % eines Vollpensums.
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6.
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Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse. Die IV-Stelle ermittelte im Einspracheentscheid vom 8. März 2005 einen Invaliditätsgrad von 34 %, basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 113'234.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 74'310.-. Demgegenüber ging die Vorinstanz zunächst davon aus, dem Beschwerdegegner würden drei Stunden Altersreduktion nur darum in finanzieller Form vergütet, weil er in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Bei voller Erwerbstätigkeit würde er also nicht mehr als den vollen Lohn erhalten, sondern nur noch 26 anstatt 29 Wochenstunden leisten müssen. Als Valideneinkommen sei deshalb "nur der volle Lohn von Fr. 102'619.-" anzunehmen. Nach Art. 3 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung über allgemeine Beiträge des Kantons an die Volksschulen (RB 10.1222) hätten nur Lehrkräfte mit einem Vollpensum Anspruch auf eine Reduktion. Wieso der Beschwerdegegner trotz seines Teilpensums die Altersentlastung vergütet bekomme, sei nicht klar. Immerhin wäre das tatsächlich erzielte Einkommen um den Betrag zu reduzieren, den der Beschwerdeführer für die drei Lektionen Altersentlastung erhalte. Letztlich verneinte die Vorinstanz aber das Vorliegen eines stabilen Arbeitsverhältnisses, weshalb sie beim Invalideneinkommen nicht auf den effektiv erzielten Lohn von Fr. 74'310.- abstellte, sondern von der von ihr angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 % gestützt auf das Valideneinkommen direkt auf den Invaliditätsgrad (50 %) schloss.
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6.1 Soweit die Vorinstanz von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen hat, ist dieses Vorgehen nicht zulässig, da es das wirtschaftliche Element des Invaliditätsbegriffs ausser Acht lässt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3c S. 314; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 E. 3b). Für eine ausnahmsweise Anwendung dieser Methode (Urteil S. vom 30. Mai 2001, I 35/01, E. 3a) besteht kein Anlass. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts besteht auch kein Grund, ein stabiles Arbeitsverhältnis zu verneinen und deshalb im Rahmen des vorzunehmenden Einkommensvergleichs bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht vom tatsächlich erzielten Lohn nach Eintritt der Gesundheitsschädigung auszugehen. Wie bereits dargelegt, ist nicht ausgewiesen, dass dem Versicherten das ausgeübte 60 %-Pensum auf die Dauer nicht zumutbar war. Ebenso wenig ist erstellt, dass der Versicherte die Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.
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6.2 Es ist zunächst unbestritten, dass der Lohn als Primarlehrer in X.________ bei einem Vollpensum von 29 Wochenstunden Fr. 102'619.- beträgt, wie dies aus dem Arbeitgeberbericht vom 31. August 2002 hervorgeht. Ebenso steht fest, dass ab dem 55. Altersjahr eine Altersentlastung von 2 und ab dem 60. Altersjahr eine solche von 3 Stunden gewährt wird.
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Gemäss Lohnabrechnung vom 31. März 2002 erhielt der Beschwerdegegner einen Monatslohn von Fr. 8'710.35 ausbezahlt (entsprechend einem Jahresgehalt [x13] von Fr. 113'234.-). Der Schulratssekretär der Gemeinde in X.________ führte gegenüber der IV-Stelle auf telefonische Anfrage vom 9. Dezember 2002 dazu folgendes aus: Sie würden bei der Lohnberechnung von 32/29 ausgehen, da dem Versicherten ja die Altersermässigung nur noch in Form des Einkommens ausgerichtet werden könne. Bei voller Gesundheit müsste er heute noch 26 Lektionen leisten; diese 3 Stunden Altersreduktion würden nun in finanzieller Form von 32/29-igstel vergütet. Die Gemeinde habe dem Versicherten bis anhin den vollen Lohn gewährt und die Taggelder der Versicherung für sich beansprucht. Eine Einkommenseinbusse habe der Versicherte nicht in Kauf nehmen müssen. Die eigentliche Lohnberechnung sehe wie folgt aus: Der Versicherte erhalte für die tatsächlich geleisteten 18 Lektionen ein Gehalt von 21/29-igstel. Er erhalte demnach einen ungekürzten Altersbonus; in Zahlen ergebe dies ein Gehalt von Fr. 74'310.- (Fr. 102'619.- (Gehalt 100 % Lehrer) : 29 Lektionen x 21 Lektionen).
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Es ist unklar, weshalb die Gemeinde telefonisch bestätigte, dem Versicherten einen Lohn von Fr. 74'310.- auszurichten, während aus dem Lohnausweis ein ausbezahltes Gehalt von Fr. 8'710.35, entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 113'234.- ersichtlich ist. Es ist aber davon auszugehen, dass die Gemeinde intern eine Verrechnung mit Taggeldleistungen vorgenommen hat.
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6.3 Was zunächst die Festsetzung des Valideneinkommens betrifft, ist vom im Arbeitgeberbericht vom 31. August 2002 angegebenen Jahreslohn von Fr. 102'619.- für ein Vollpensum auszugehen, nachdem nicht ersichtlich ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall ein darüber hinausgehendes Einkommen erzielt hätte. Insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdegegner vor seinem Unfall die ihm damals zustehende Altersentlastung in Form von zusätzlichem Lohn bezog. Aber selbst wenn mit der IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 113'234.- auszugehen wäre, ergäbe der Einkommensvergleich keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wie nachfolgend zu zeigen ist.
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6.4 Als Invalideneinkommen ist das von der Gemeinde angegebene, tatsächlich ausbezahlte Gehalt von Fr. 74'310.- anzunehmen. Dass der Versicherte damit trotz seines Teilpensums die volle Altersentlastung von 3 Lektionen (entsprechend einem Lohn von Fr. 10'615.75 [Fr. 102'619 : 29 x 3]) und nicht nur einen pro-rata-Anteil erhält, was allenfalls nicht den Richtlinien des Kantons Uri entspricht, kann keine Rolle spielen, solange der Versicherte tatsächlich dieses Einkommen erzielt. Daraus resultiert gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 102'619.- ein Invaliditätsgrad von 28 %; gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 113'234.- entsprechend der Berechnung der IV-Stelle ein solcher von 34 %.
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Würde man für das Invalideneinkommen auf den im Arbeitgeberbericht vom 31. August 2002 angegebenen Monatslohn von Fr. 5'395.35 (x 13) abstellen, so ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 102'619.- ein Invaliditätsgrad von 32 %, bei einem Valideneinkommen von Fr. 113'234.- ein solcher von 38 %. So oder so ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
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7.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung, vgl. E. 2 hievor).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. Januar 2006 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 31. Juli 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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