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Informationen zum Dokument  BGer 8C_186/2007  Materielle Begründung
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BGer 8C_186/2007 vom 03.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_186/2007
 
Urteil vom 3. August 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
M.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gewerkschaft Bau und Industrie, Alpengasse 11, 1700 Fribourg, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 26. März 2007.
 
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
 
in die Beschwerde des M.________ vom 23. April 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 26. März 2007,
 
in das Schreiben des Bundesgerichts an M.________ vom 30. April 2007, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
 
in die daraufhin von M.________ am 4./8. Mai 2007 eingereichte Eingabe,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht werden (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E.2),
 
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),
 
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG,
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 3. August 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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