BGer 1C_60/2007 | |||
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BGer 1C_60/2007 vom 06.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_60/2007 /ggs
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Urteil vom 6. August 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard Pitschmann,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung,
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Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons
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St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28,
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9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Aberkennung des Führerausweises für die Dauer von einem Monat,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 8. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________ fuhr am 6. Mai 2005 zusammen mit seiner Ehefrau in seinem Personenwagen auf der Autobahn A13 von Feldkirch her kommend in Richtung Chur. Die Strasse war zufolge Nieselregens feucht. Beim Befahren des Beschleunigungsstreifens der Verzweigung "Sarganserland" mit einer angegebenen Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h geriet das Fahrzeug ins Schleudern, drehte sich einmal im Uhrzeigersinn um die eigene Achse und prallte mit der Fahrzeugfront gegen die rechtsseitige Leitplanke. An dieser entstand geringer, am Fahrzeug erheblicher Sachschaden. X.________ und seine Beifahrerin blieben unverletzt.
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A.b Das Untersuchungsrichteramt Uznach büsste X.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Fr. 580.--. Auf Einsprache hin bestätigte die Einzelrichterin in Strafsachen des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans den Schuldspruch, setzte die Busse aber auf Fr. 500.-- herab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
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A.c Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung, aberkannte X.________ mit Verfügung vom 15. November 2006 den österreichischen Führerausweis wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verursachens eines Verkehrsunfalls für die Dauer eines Monats gestützt auf Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG.
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Mit Entscheid vom 8. März 2007 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, den gegen den Führerausweisentzug erhobenen Rekurs ab.
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B.
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X.________ hat beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission resp. der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes.
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C.
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Die Verwaltungsrekurskommission beantragt Beschwerdeabweisung. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt liess sich nicht vernehmen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
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1.1 Der angefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission, einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), betrifft den Entzug des Führerausweises im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG.
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Der Beschwerdeführer ist als vom Führerausweisentzug Betroffener zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt.
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1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich auch gegen den unterinstanzlichen Entscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes wendet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
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1.3 Vorbehalten bleibt des Weitern, dass die einzelnen Rügen vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich begründet worden sind. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.1).
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Hinsichtlich der Sachverhaltsrügen gilt Folgendes: Ein solcher Einwand kann nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (vgl. die Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338).
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Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.3).
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1.4
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1.4.1 Die Verwaltungsrekurskommission führte im Zusammenhang mit der Frage, ob durch den Selbstunfall des Beschwerdeführers eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen worden sei, Folgendes aus:
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Der Beschwerdeführer habe auf dem Beschleunigungsstreifen einer Autobahn unmittelbar vor dem Einmünden in den Verkehr auf der Normalspur bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Der Personenwagen habe sich einmal im Uhrzeigersinn um die eigene Achse gedreht und sei gegen die rechtsseitige Leitplanke geprallt.
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Es sei unbestritten, dass im Zeitpunkt des Selbstunfalls im Unfallbereich ein gewisses, hinsichtlich seines Ausmasses weder im Polizeirapport noch im Strafurteil genauer umschriebenes Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Dies ergebe sich einerseits aus der Feststellung im Strafurteil, andere Fahrzeuge hätten in der fraglichen Zeit die Unfallstelle problemlos befahren können, und andererseits aus der Schilderung des Unfallhergangs durch den Beschwerdeführer selbst. Dieser habe ausgesagt, dass er sein Fahrzeug nicht massiv beschleunigt habe, da er "im Sandwich" von zwei Personenwagen gewesen sei, und dass er in dem Augenblick, als sein Fahrzeug ins Schleudern geriet, über seine linke Schulter geschaut habe, um sich in den Verkehr auf der Normalspur der Autobahn einzugliedern.
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1.4.2 Inwiefern diese Feststellungen der Verwaltungsrekurskommission offensichtlich falsch sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar. Bezüglich seiner Fahrgeschwindigkeit im Zeitpunkt des Unfalls zitiert er lediglich die gegen ihn ausgesprochene Bussenverfügung, wonach er weder zu schnell gefahren sei noch einen groben Fahrfehler begangen habe. Mit seinen eigenen, von der Verwaltungsrekurskommission zitierten Angaben über das Verkehrsaufkommen im Unfallzeitpunkt setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Mangels genügender Begründung der Sachverhaltsrügen (vgl. E. 1.3 hiervor) ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.5
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1.5.1 Die Verwaltungsrekurskommission bestätigte den Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats im Wesentlichen mit folgender Begründung:
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Nach Art. 16 Abs. 2 SVG werde nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen sei, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Ausländische Führerausweise - wie in casu der österreichische Führerausweis des Beschwerdeführers - könnten gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Die Gefahr, die der Beschwerdeführer durch das Nichtbeherrschen seines Fahrzeugs in Anbetracht des Verkehrsaufkommens und der relativ hohen Geschwindigkeit verursacht habe, sei nicht mehr als gering einzustufen. Es müsse daher von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die gesetzlich vorgeschriebene minimale Entzugsdauer von einem Monat aberkannt. Da Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG eine Unterschreitung dieser Mindestentzugsdauer ausdrücklich ausschliesse, erübrige sich die Prüfung massnahmemindernder Umstände.
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1.5.2 Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Entscheidbegründung nicht im Geringsten auseinander. Damit hat er seine Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) wiederum nicht erfüllt (vgl. E. 1.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend macht, ist auf die Beschwerde daher auch insoweit nicht einzutreten.
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2.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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