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Informationen zum Dokument  BGer 1B_74/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_74/2007 vom 07.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_74/2007 /daa
 
Urteil vom 7. August 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Steinmann.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
 
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell.
 
Gegenstand
 
Kosten in Abschreibungsbeschluss,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 13. Februar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf führten gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung und ersuchten in diesem Rahmen um die Zuführung des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau entsprach diesem Zuführungsbefehl mit Verfügung vom 17. Oktober 2006.
 
Im Rahmen dieses Verfahren verlangte X.________ am 16. Oktober 2006 den Ausstand von Staatsanwalt Riquet Heller wegen gewisser Äusserungen, die dieser im Jahre 1998 gemacht haben soll. In derselben Verfügung vom 17. Oktober 2006 wurde auch das Ausstandsbegehren abgewiesen.
 
Mit zwei separaten Eingaben erhob X.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer des Kantons Thurgau Beschwerde und focht den Zuführungsbefehl und die Abweisung des Ausstandsbegehrens an. Die Anklagekammer vereinigte die Eingaben und schrieb sie als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Zuständigkeit zur Beurteilung der von den Genfer Untersuchungsbehörden verfolgten Delikte anerkannt hatte.
 
Zum Kostenpunkt führte die Anklagekammer aus, dass die Beschwerde hinsichtlich der Zuführung hätte abgewiesen werden müssen, in Bezug auf das Ausstandsgesuch indessen hätte gutgeheissen werden müssen. Deshalb verzichtete sie auf die Erhebung von Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer vom 13. Februar 2007 hat X.________ am 1. Mai 2007 Beschwerde in Strafsachen erhoben und die Aufhebung im Kostenpunkt beantragt.
 
Die Anklagekammer beantragt in ihrer Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer hat entsprechend der im angefochtenen Entscheid tatsächlich vorhandenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde erhoben und diese zutreffenderweise als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG bezeichnet.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer ficht ausschliesslich den Kostenpunkt des Entscheides der Anklagekammer an. Dieser stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht und die Beurteilung der Prozessaussichten vor Eintritt des Erledigungsgrundes (vgl. Art. 72 BZP). Bei dieser Sachlage fällt ausschliesslich die Rüge wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts bzw. wegen willkürlicher Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht.
 
Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht geltend. Er rügt einzig, dass die Beschwerde hinsichtlich der Zuführung nicht hätte abgewiesen werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hält die Beurteilung der Anklagekammer vor dem Willkürverbot stand. Die Anklagekammer durfte aufgrund ihrer Erwägungen den Schluss ziehen, dass die Zuführung auch vor dem Hintergrund von Art. 352 Abs. 2 aStGB hätte bewilligt werden dürfen. Daran vermag weder die Rüge der behaupteten Gehörsverletzung noch der Hinweis auf die Meinungsfreiheit, der im zugrunde liegenden Strafverfahren Rechnung zu tragen ist, etwas zu ändern.
 
Die weitere Frage, ob Amtshandlungen des abgelehnten Staatsanwalts als nichtig oder lediglich als anfechtbar zu bezeichnen sind, ist für den vorliegenden Sachzusammenhang ohne Belang. Denn die Anklagekammer ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass die Beschwerde in Bezug auf den Ausstand hätte gutgeheissen werden müssen.
 
3.
 
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. August 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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