BGer C 290/2006 | |||
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BGer C 290/2006 vom 14.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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C 290/06
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Urteil vom 14. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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I.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Zürich, Gartenhofstrasse 17, 8036 Zürich,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005 bestätigte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Unia ihre Verfügung vom 18. Juli 2005, mit welcher sie vom 1952 geborenen I.________ die Rückerstattung von Fr. 7'617.20 verlangt hatte, weil sie ihm diesen Betrag zufolge einer nicht berücksichtigten Arbeitslosenentschädigung in seinem Heimatland Spanien in der Höhe von 66 Taggeldern zu Unrecht ausbezahlt habe.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab.
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C.
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I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen.
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Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 AVIG), die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG) und die für eine Rückerstattungsforderung verlangten Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder prozessuale Revision der fehlerhaften - auch formlosen - Leistungsgewährung (BGE 122 V 367 E. 3 S. 368 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 BV; BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636, 130 I 26 E. 8.1 S. 60, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005 zu Recht die Rückerstattung der während des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2004 ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung angeordnet hat. Dies hängt gemäss Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG davon ab, ob die Leistungen unrechtmässig bezogen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn materiellrechtlich ein entsprechender Anspruch nicht bestand und formellrechtlich eine rückwirkende Korrektur der seinerzeitigen Leistungszusprechung zulässig ist.
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3.2 Unbestritten ist, dass die Arbeitslosenkasse über die gesetzliche Höchstzahl der 400 Taggelder hinaus (Art. 27 AVIG) Arbeitslosenentschädigung ausrichtete, weil sie bei der monatlichen Taggeldabrechnung ab Oktober 2004 ausser Acht liess, dass dem Versicherten im Rahmen eines bewilligten Leistungsexportes vom 1. Juli bis 30. September 2004 zwecks Stellensuche in Spanien, vom zuständigen spanischen Arbeitsministerium 66 Taggelder ausgerichtet wurden. Mit dem kantonalen Gericht ist festzuhalten, dass die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung insoweit gesetzwidrig und damit offensichtlich unrichtig (BGE 126 V 401 Erw. 2b/bb) war, als dem Versicherten nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 1. Oktober 2004 weiterhin Taggelder bis zu einem Leistungsbezug von 385 Taggeldern ausbezahlt wurden, was unter Anrechnung der in Spanien erhaltenen 66 Taggeldern zu insgesamt 451 bezogenen Taggeldern führte. Die Berichtigung ist sodann angesichts der Höhe der zu Unrecht gewährten Leistungen von erheblicher Bedeutung, sodass die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung erfüllt sind.
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3.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Er macht insbesondere geltend, er sei kurz vor der Aussteuerung einem Beschäftigungsprogramm zugewiesen worden, welches auch nach Erschöpfen des Anspruchs auf 400 Taggelder weiter gedauert hätte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der (für die Zeit vom 4. Januar bis 13. Mai 2005) angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahme habe er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und damit eine Disposition getroffen, welche nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Überdies sei es stossend, wenn der Versicherte nun hiefür kein Entgelt erhalten solle, weshalb die Rückforderung unbillig sei.
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3.4 Richtig ist zwar der Einwand, dass Personen, welche ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 27 AVIG ausgeschöpft haben, von der Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme ausgeschlossen sind (vgl. Art. 59d AVIG; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer, Ulrich [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 655 und 717). Die Versicherten, die mit dem Organisator eines Beschäftigungsprogramms in einem Vertragsverhältnis sui generis stehen, erhalten aber keinen Lohn, sondern werden grundsätzlich mit Taggeldern und - im Falle von Art. 59d AVIG sogar ausschliesslich - mit Auslagenersatz entschädigt (Nussbaumer a.a. O., Rz. 719 mit Hinweis). Insofern kann die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen der die Arbeitsbeschaffung oder die Wiedereingliederung ins Erwerbsleben bezweckenden Massnahme nicht als stossend bezeichnet werden. Dass der Versicherte allenfalls über seinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme hinaus beschäftigt wurde, spielt ausserdem insoweit keine weitere Rolle, als hier einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Taggeldleistungen für die drei Monate vor Eintritt ins Programm am 4. Januar 2005 zu beurteilen ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern bezüglich der Rückerstattungsfrage mit der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm eine vertrauensschutzrechtlich bedeutsame nachteilige Disposition oder Unterlassung (dazu: BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 f, 127 I 31 E. 3a S. 36; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 K 23/98; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 mit Hinweisen) vorliegen soll, womit auch mit Blick auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz der vorinstanzliche Entscheid Stand hält.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 14. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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