BGer I 839/2006 | |||
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BGer I 839/2006 vom 17.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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I 839/06
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Urteil vom 17. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Parteien
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S.________, 1954, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 24. August 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1954 geborene S.________ war von Juni 1999 bis Ende 2001 bei der Firma Q.________ AG als Hilfsarbeiterin (Reinigen und Sortieren von Mehrweggebinden) tätig. Am 20./26. Oktober 2004 meldete sie sich zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) bei der Invalidenversicherung an. Nach Einholen eines Fragebogens für den Arbeitgeber vom 27. Januar 2005 sowie der Berichte des Dr. med. W.________, FMH für Innere Medizin/ Rheuma, vom 31. Oktober 2004 (mit beigelegtem Bericht des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenleiden, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 20. September 2004) und des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 3. und 4. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor (Verfügung vom 21. Februar 2005). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 fest.
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B.
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Hiegegen liess S.________ Beschwerde einreichen und weitere Unterlagen (worunter den Kurzaustrittsbericht des Spitals X.________, Chirurgische Klinik vom 3. April 2006) auflegen. Mit Entscheid vom 24. August 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das eingelegte Rechtsmittel, soweit darauf einzutreten war, sowie das damit gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ unter Auflage von zwei Berichten des Spitals X.________, Medizinische Klinik vom 19. Januar 2007 beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und materieller Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vor- und letztinstanzliche Verfahren ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 24. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Das Verwaltungs- und das kantonale Gerichtsverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe in gleicher Weise geltenden - Prinzip der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N 26 zu Art. 43) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind.
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4.
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Streitig ist aufgrund der Anträge und Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ob ein die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vorliegt.
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4.1
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4.1.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, aufgrund der ärztlichen Unterlagen liesse sich kein polymorbides Krankheitsbild nachweisen. Es liege einzig eine massive Adipositas vor, die weder Ursache noch Folge von erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschäden sei, weshalb mit der IV-Stelle eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu verneinen sei.
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4.1.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in erster Linie vor, aus den medizinischen Angaben ergebe sich zweifelsfrei, dass zusätzlicher Abklärungsbedarf bestehe. Werde dennoch von Weiterungen abgesehen, sei davon auszugehen, dass das Übergewicht die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich beeinträchtige.
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4.2
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4.2.1 Bei den von der Vorinstanz gewürdigten medizinischen Unterlagen handelt es sich um Berichte von Ärzten, welche die Versicherte behandelten. Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits können solche Berichte nicht als medizinische Administrativgutachten gelten (vgl. zuletzt Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere BGE 124 I 170 E. 4 S. 175), wie das kantonale Gericht implizit in Bezug auf die Stellungnahmen des Dr. med. M.________ vom 3. und 4. Januar 2005 angenommen hat. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (vgl. Urteil I 86/07 vom 29. März 2007 E. 4.3).
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4.2.2 Dr. med. W.________ diagnostizierte eine massive Adipositas, persistierende Anämie, erosive Antrumgastropathie (in Abklärung), thorakospondylogenes Syndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform und muskuläre Dysbalance sowie differentialdiagnostisch einen unklaren Husten (Bericht vom 31. Oktober 2004). Aufgrund des polymorbiden Krankheitsbildes hielt er eine medizinische Begutachtung für angezeigt. Demgegenüber stand nach Dr. med. M.________ die massive Adipositas bei eingeschränkten psychischen Funktionen (Vergesslichkeit, Müdigkeit) im Vordergrund (Berichte vom 3. und 4. Januar 2005). Er vermochte jedoch keine gültige Aussage zur Prognose zu machen, weil ihm der Verlauf der im Spital X.________ durchgeführten Behandlung (Ernährungsberatung) nicht bekannt war. Er empfahl, den Hausarzt Dr. med. E.________ zu befragen und weitere Abklärungen zu tätigen. Das Spital X.________, wo am 29. März 2006 eine Magenband- und Magenbypassoperation durchgeführt wurde, bestätigte im Bericht vom 3. April 2006 im Wesentlichen die Diagnosen des Dr. med. W.________ unter Hinzufügung eines Diabetes mellitus Typ II (aufgetreten vor einem bis zwei Jahren), arterieller Hypertonie, Asthma bronchiale, Schlafapnoesyndrom (behandelt seit drei Monaten) sowie leichter Depression.
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4.2.3 Die Unvollständigkeit der ärztlichen Angaben ergibt sich direkt aus den Berichten der Dres. med. W.________ und M.________, die weitere Abklärungen aus medizinischer Sicht für notwendig hielten. Das Spital X.________ nahm mangels entsprechender Anfrage zur Indikation des chirurgischen Eingriffs und zur Prognose nicht Stellung. Unter diesen Umständen ist evident, dass die Vorinstanz den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Gesundheitszustand aufgrund lückenhafter medizinischer Grundlagen feststellte. Sie hätte im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen treffen oder anordnen müssen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zur Aktenergänzung zurückzuweisen. Es ist insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (ZAK 1984 S. 345 E. 3 mit Hinweisen; bestätigt letztmals mit Urteil I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3) zu prüfen, ob die Adipositas körperliche, geistige oder psychische Schäden verursacht oder Folge von solchen Schäden ist und somit ausnahmsweise eine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist weiter zu prüfen, ob die Fettleibigkeit durch eine geeignete Behandlung oder zumutbare Anstrengung auf ein Mass reduziert werden kann, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Die IV-Stelle wird schliesslich nach erfolgten Abklärungen neben einem allenfalls bestehenden Rentenanspruch auch über (berufliche und medizinische) Eingliederungsmassnahmen zu befinden haben.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der IV-Stelle als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3. Juni 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
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2.
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Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 17. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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