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Informationen zum Dokument  BGer 1B_40/2007  Materielle Begründung
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BGer 1B_40/2007 vom 20.08.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_40/2007 /fun
 
Urteil vom 20. August 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,
 
gegen
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Strafprozessuale Kontaktsperre,
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
 
vom 1. Februar 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Drohung und Tätlichkeiten (wiederholte häusliche Gewalt) zum Nachteil seiner Ehefrau. Mit strafprozessualer Verfügung vom 30. Dezember 2006 legte das Untersuchungsrichteramt dem Angeschuldigten eine Kontaktsperre auf. Es untersagte ihm, ohne vorherige Avisierung des Untersuchungsrichters oder der Polizeibehörden mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Kontakt zu treten, sie zu belästigen oder sich ihnen oder ihrem Wohnsitz unter einem Abstand von 500 Metern zu nähern (weder direkt, schriftlich, telefonisch, per Fax, per SMS, per E-Mail oder auf andere Weise). Die Kontaktsperre wurde befristet auf den Zeitpunkt des Erlasses eines allfälligen Strafurteils bzw. des Einverständnisses der Ehefrau, die Massnahme aufzuheben.
 
B.
 
Eine vom Angeschuldigten gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 30. Dezember 2006 erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, mit Urteil vom 1. Februar 2007 teilweise gut, indem es die Kontaktsperre bis zum 28. Februar 2007 befristete.
 
C.
 
Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 10. März 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der strafprozessualen Kontaktsperre.
 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Untersuchungsrichteramt liess sich ebenfalls im abschlägigen Sinne vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. April 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) in Kraft getreten. Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier deshalb das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.
 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt es Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen wäre hier insofern grundsätzlich gegeben.
 
2.
 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BBl 2001 S. 4318)
 
Die hier streitige strafprozessuale Kontaktsperre wurde ausdrücklich bis zum 28. Februar 2007 befristet. Als am 10. März 2007 dagegen Beschwerde erhoben wurde, war der Beschwerdeführer somit vom angefochtenen Entscheid gar nicht mehr betroffen. Auch aus Gründen des wirksamen Rechtsschutzes rechtfertigt sich hier kein ausnahmsweises Eintreten auf die Beschwerde: Wie sich aus den Akten ergibt, erliess der Einzelrichter (im summarischen Verfahren) des Kantonsgerichtspräsidiums Zug mit Verfügung vom 22. Februar 2007 provisorische Eheschutzmassnahmen (gestützt auf Art. 172 Abs. 3 i.V.m. Art. 175 f. ZGB). Dabei legte der Eheschutzrichter dem Beschwerdeführer unter anderem eine analoge Kontaktsperre auf. Der Versand dieser Eheschutzverfügung an die Parteien erfolgte am 22. Februar 2007. Bereits seit Ende Februar 2007 ist der Beschwerdeführer somit vom angefochtenen strafprozessualen Entscheid nicht mehr betroffen, und gegen die verfügten Eheschutzmassnahmen kann er nötigenfalls den zivilrechtlichen Rechtsweg beschreiten.
 
3.
 
Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht, Justizkommission, des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. August 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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