BGer U 526/2006 | |||
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BGer U 526/2006 vom 27.08.2007 | |
Tribunale federale
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{T 7}
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U 526/06
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Urteil vom 27. August 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Heine.
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Parteien
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H.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, 2502 Biel,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1960 geborene H.________ arbeitete vom 12. Mai 1997 bis 7. Februar 2000 in der Firma S.________ AG als Metallbauschlosser und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Februar 2000 traf ihn eine herunterfallende Platte, wodurch er fünf Meter tief vom Gerüst fiel und dabei Rippenbrüche, einen Fussbruch und eine Gehirnerschütterung erlitt. Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 und in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 19. September 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 30 % zu. Am 24. Mai 2005 sprach die IV-Stelle Bern H.________ eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. Februar 2001 zu. Nach weiteren medizinischen Abklärungen verfügte die SUVA am 22. November 2005 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 34 % ab 1. Dezember 2005. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. März 2006 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 26. September 2006).
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und folgendes Rechtsbegehren stellen: Es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids eine Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 65 % auszurichten.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 26. September 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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2.
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Verwaltung und Vorinstanz haben die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 456 E. 5a S. 461) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133), zur Bemessung der Integritätsentschädigung (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig ist, ob die psychischen Beschwerden unfallbedingt und in natürlich kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 7. Februar 2000 zurückzuführen sind.
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3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer neurologische und neuropsychologische Defizite aufweist, die in einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit resultieren. Hingegen verneint die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang, weil gestützt auf die medizinischen Unterlagen die objektivierten kognitiven Defizite sich nicht durch den Unfall erklären liessen und diese eher dem jahrelangen Alkoholkonsum zuzuschreiben seien.
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3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der natürliche Kausalzusammenhang könne nicht bereits wegen des Alkoholkonsums verneint werden, da eine erneute Begutachtung nach einer Alkoholabstinenz erforderlich sei, um genauer die Ursache der Defizite identifizieren zu können. Ferner hätten die Ärzte der Klinik X._______ und ABI nicht die Röntgenbilder des Universitätsspitals Y.________ konsultiert, sondern ihre Befunde nur auf den Austrittsbericht abgestützt.
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3.3 Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Y.________ vom 28. Februar 2000 stellten die Ärzte die umbestrittenen somatischen Befunde und eine Commotio cerebri fest. Bezüglich den bildgebenden Untersuchungen wurde die Computertomographie des Schädels als unauffällig bezeichnet. Anlässlich der Untersuchung vom 12. Januar 2004 hielt Dr. med. F.________, Psychiatrie, Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), im Gutachten vom 11. März 2004 fest, die angegebenen kognitiven Schwierigkeiten seien auf einen überhöhten Alkoholkonsum zurückzuführen. Obwohl der Versicherte den Konsum von Alkohol vor der Untersuchung verneint habe, hätten die Laborresultate Alkohol im Blut und erhöhte Leberenzymwerte ergeben. Im Sinne einer besseren Abgrenzung der kognitiven Schwierigkeiten müsse der Versicherte mehrere Wochen oder Monate den Alkoholkonsum stoppen, um dann neuropsychologische Abklärungen vornehmen zu können. Im neuropsychologischen Bericht vom 21. September 2004 bestätigten Dr. med. B.________, Chefarzt, und Frau Lic. Phil. A.________, Psychologin FSP Neuropsychologin, Klinik X.________, Neurorehabilitation Parkinson-Zentrum Epileptologie, neuropsychologische Defizite und schlossen gestützt auf den Austrittsbericht des Universitätsspitals Y.________ eine Kausalität zwischen dem Unfall und den objektivierten Beschwerden aus. Auf Grund der neurologischen Untersuchung verneinte auch Frau Dr. med. R.________, Oberärztin, Klinik X.________, Neurorehabilitation Parkinson-Zentrum Epileptologie, in ihrem Bericht vom 4. Februar 2005 eine Kausalität zwischen dem Unfall vom 7. Februar 2000 und den kognitiven Einschränkungen, während sie den jahrelangen Alkoholabusus als Ursache in Betracht zog. Im Arztzeugnis vom 23. Mai 2005 führt der Hausarzt Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, aus, der Beschwerdeführer habe zwischen Oktober 2004 und Mai 2005 den Alkoholkonsum massiv eingeschränkt und sei mit dem Ergebnis zufrieden.
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Zwar ist richtig, dass die Beurteilung, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen besteht, eine Tatfrage ist, über welche die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem im Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Hinsichtlich der Kausalität findet sich in den Akten keine eindeutige ärztliche Zuordnung der psychischen Beschwerden. Die kognitiven Defizite bestehen zwar, was für die Bejahung der Unfallkausalität indessen nicht genügt. Von zuverlässigen ärztlichen Angaben, welche die psychische gesundheitliche Beeinträchtigung auf den Unfall zurückführen würden, kann gestützt auf die medizinischen Unterlagen nicht gesprochen werden. Viel wahrscheinlicher für die neurologischen und neuropsychologischen Defizite erachten sämtliche Ärzte den Alkoholmissbrauch. Nach der Aktenlage - der Versicherte bagatellisiert den Konsum von Alkohol und war in der Zeit von Oktober 2004 bis Mai 2005 nur in der Lage, den Konsum einzuschränken - ist demnach überwiegend wahrscheinlich, dass dies die Ursache für die psychische Beeinträchtigung ist, zumal er sich nach eigenen Angaben bei eingeschränktem Konsum besser fühlte. Unter Berücksichtung sämtlicher für die Beurteilung massgebenden Faktoren kann der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht als mehr denn eine blosse Möglichkeit erscheinen, was für die Begründung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht genügt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 147/05 vom 8. Juni 2006 E. 5.3 und 5.5). Sodann wurde der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Daran ändert auch nichts, dass die Ärzte der Klinik X.________ und ABI sich auf die Beurteilung der Mediziner des Universitätsspital Y.________ verliessen und die Röntgenbilder nicht selber konsultierten. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) abgesehen werden.
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4.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zusätzlich eine Gehörsverletzung geltend. Es sei ihm verwehrt worden, den Beweis zu erbringen, dass die kognitiven Defizite auch ohne Alkoholkonsum weiter bestehen würden.
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4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
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4.2 Vorliegend war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf Alkohol zu verzichten. Gemäss Arztzeugnis seines Hausarztes wurde der Alkoholkonsum lediglich eingeschränkt. Weitere medizinische Untersuchungen hätten somit keine neuen Erkenntnisse gebracht, da die überwiegend wahrscheinliche Ursache - der Alkoholabusus - nach wie vor auf den Versicherten wirkte. Eine Gehörsverletzung liegt unter diesen Umständen nicht vor.
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5.
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Auf Grund des Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den kognitiven Defizite zu verneinen, weshalb sich Erwägungen zur adäquaten Kausalität erübrigen.
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6.
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Unbestritten durfte die Vorinstanz für die weiteren Schritte der Invaliditätsbemessung von einer unbeschränkten Leistungsfähigkeit in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit ausgehen. Gegen die vorinstanzliche bestätigte Festlegung des Invaliditätsgrades von 34 % ist nichts einzuwenden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 27. August 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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