BGer 2C_433/2007 | |||
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BGer 2C_433/2007 vom 05.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_433/2007 /ble
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Urteil vom 5. September 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern,
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Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, vom 31. Juli 2007.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________ (geb. 1973), Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, reiste nach eigenen Angaben am 13. November 2005 erstmals in die Schweiz ein. Nachdem er am 15. Februar 2006 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden war, forderte ihn das Migrationsamt des Kantons Bern auf, die Schweiz zu verlassen. Zudem wurde gegen ihn eine Einreisesperre bis zum 15. Februar 2009 verhängt. In der Folge wurde er offenbar in sein Heimatland zurückgeschafft. Gemäss eigenen Angaben ist er im Dezember 2006 wieder in die Schweiz eingereist.
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Am 23. Juli 2007 wurde X.________ in Interlaken angehalten und wegen illegaler Einreise, Ladendiebstahls und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt. Das Migrationsamt des Kantons Bern nahm ihn daraufhin in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung vom 26. Juli 2007 bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 7, die Ausschaffungshaft bis zum 22. Oktober 2007 (schriftliche Ausfertigung des Haftentscheids vom 31. Juli 2007).
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1.2 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenem, in englischer Sprache verfasstem, undatiertem Schreiben (Postaufgabe 27. August 2007, Eingang beim Bundesgericht am 29. August 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Haftrichterin und die Entlassung aus der Haft.
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Das Haftgericht hat dem Bundesgericht per Fax seinen Entscheid vom 31. Juli 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
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2.
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Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs von dessen formloser Wegweisung (Art. 12 ANAG in Verbindung mit Art. 17 ANAV) und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer vehement, in sein Heimatland zurückzukehren, und hat die für den 26. Juli 2007 organisierte Rückschaffung vereitelt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit gegeben. Zudem ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art 13a lit. c ANAG (Einreise trotz Einreisesperre) erfüllt. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt, hat er von vornherein keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig der Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis). Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung offensichtlich unzulässig wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S. 220). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei staatenlos. Dabei verkennt er jedoch, dass nicht schon ein langer Auslandaufenthalt und das momentane Fehlen eines Passes zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bzw. zu Staatenlosigkeit führen. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft zu verkürzen, indem er sich zur freiwilligen Rückreise in sein Heimatland bereit erklärt. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt in seiner weitschweifigen Eingabe nichts vor, was die Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3.
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3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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