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Informationen zum Dokument  BGer 5D_100/2007  Materielle Begründung
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BGer 5D_100/2007 vom 10.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5D_100/2007/bnm
 
Verfügung vom 10. September 2007
 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern und Einwohnergemeinde A.________ sowie deren Kirchgemeinden,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung.
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun.
 
Der Präsident hat nach Einsicht
 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 der Gerichtskreises X Thun,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit bei der Post am 7. September 2007 aufgegebenem Schreiben zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. September 2007
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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