BGer 2C_268/2007 | |||
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BGer 2C_268/2007 vom 21.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_268/2007 /ble
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Urteil vom 21. September 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, St. Gallerstrasse 11, 8510 Frauenfeld,
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Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Widerruf der Ausbildungsbewilligung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 2. November 2001 bewilligte das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons Thurgau (im Folgenden: kantonales Amt) X.________, in seinem Betrieb Lehrlinge im Beruf Florist auszubilden. Die Bewilligung war mit der Auflage verbunden, dass zur Sicherstellung der fachlichen Ausbildung im Betrieb "mindestens eine gelernte Fachperson (Floristin) angestellt sein" müsse.
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Nachdem das kantonale Amt festgestellt hatte, dass die zuletzt genannte Voraussetzung seit längerem nicht mehr erfüllt war, widerrief es am 2. August 2006 die X.________ erteilte Ausbildungsbewilligung. Die von diesem gegen den Widerruf ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Departement für Erziehung und Kultur sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau abgewiesen.
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B.
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Mit "Beschwerde" vom 6. Juni 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, die Entscheide des kantonalen Departements für Erziehung und Kultur vom 20. November 2006 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. April 2007 aufzuheben und den Widerruf für ungültig zu erklären.
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Das kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau stellt den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der in Anwendung des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) ergangene kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 61 BBG). Ein Ausschlussgrund (vgl. Art. 83 lit. t BGG) liegt nicht vor.
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1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Soweit sich die Beschwerde gegen Verfügungen anderer kantonaler Behörden richtet, ist darauf nicht einzutreten.
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1.3 Nicht einzutreten ist ebenfalls auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Lehrvertrag bzw. das Lehrverhältnis mit seiner Praktikantin, das nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz bildete.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 3 BBG legt der Bundesrat die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildner fest. Dem ist der Bundesrat mit der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) nachgekommen. Nach Art. 44 Abs. 1 BBV müssen Berufsbildner in Lehrbetrieben über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation (lit. a), zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet (lit. b) sowie eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden verfügen.
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2.2 Nach Art. 2 Abs. 3 des im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch anwendbaren Reglements des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. März 1996 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung von Floristen (im Folgenden: Reglement) waren gelernte Floristen mit vier Jahren Berufspraxis (lit. a), Floristen mit eidgenössischem Fachausweis (lit. b) und eidgenössisch diplomierte Floristen (lit. c) zur Ausbildung von Floristen berechtigt. Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt; vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes (Art. 2 Abs. 5 des Reglements).
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In der widerrufenen Ausbildungsbewilligung wurde bezüglich der Ausbildungsvorschriften auf dieses Reglement verwiesen.
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2.3 Gemäss Art. 36 BBG sind nur Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundausbildung und der höheren Berufsbildung berechtigt, den in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Titel zu führen. Nach dieser Bestimmung liegt es auf der Hand, dass sich im Bereich, in dem die Ausbildung - wie im vorliegenden Fall - durch das Berufsbildungsgesetz geregelt ist, als "gelernte" Berufsperson nur jemand bezeichnen darf, der die berufsspezifische Ausbildung auch erfolgreich abgeschlossen hat und über den entsprechenden staatlich anerkannten Fähigkeitsausweis verfügt. Daran vermag auch eine langjährige Berufserfahrung sowie eine Entlöhnung wie eine gelernte Berufsperson nichts zu ändern (Urteil 4C.282/2000 vom 23. November 2000 E. 2). In diesem Sinne stellt Art. 16 des Reglements klar, dass nur berechtigt ist, die gesetzliche geschützte Berufsbezeichnung "Gelernter Florist" zu führen, wer die Prüfung bestanden und damit das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhalten hat.
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2.4 Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist keine gelernte Floristin (mehr) im Betrieb des Beschwerdeführers angestellt, die die nach dem Berufsbildungsgesetz verlangte fachliche Ausbildung der Floristen-Lehrlinge sicherstellen könnte. Der Beschwerdeführer behauptet (nach den Akten zu Recht) selber nicht, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig sei, weshalb davon auszugehen ist (Art. 105 BGG).
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2.5 Da damit im Betrieb des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nachträglich weggefallen sind, hat das Verwaltungsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es den Bewilligungsentzug bestätigte.
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3.
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Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 109 BGG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, dem Departement für Erziehung und Kultur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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