BGer 9C_356/2007 | |||
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BGer 9C_356/2007 vom 25.09.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_356/2007
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Urteil vom 25. September 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Parteien
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G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Künzler, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2007.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1955 geborenen G.________ ab 1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
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Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Mai 2007 ab.
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G.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente bereits ab 1. November 2003; eventuell sei die Sache zur "Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen".
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Mit Zwischenbeschluss vom 24. August 2007 wies das Gericht das Gesuch von G.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG).
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1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
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2.
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Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage (namentlich das Gutachten der MEDAS vom 10. April 2006) zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner diversen psychischen und somatischen Beschwerden sowohl den angestammten Beruf als Handelsvertreter wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit seit November 2003 (Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) nur mehr in hälftigem Umfange auszuüben vermag, damit aber keine Erwerbseinbusse von mindestens 60 % erleidet. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein (auch nicht im Hinblick auf die letztinstanzlich nachgereichten Stellungnahmen des Hausarztes Dr. H.________ vom 5. Juni 2007, der Medizinischen Abteilung des Kantonalen Spitals X.________ vom 25. Mai 2007 sowie der Suchtberatung des Sozialen Dienstes Y.________ vom 16. Mai 2007). Für die beantragte ergänzende medizinische Begutachtung bleibt demnach kein Raum. In der Beschwerde werden ausschliesslich Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind.
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4.
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Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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5.
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Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie eingangs erwähnt, wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenbeschluss vom 24. August 2007 abgewiesen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zugestellt.
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Luzern, 25. September 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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