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Informationen zum Dokument  BGer I_40/2007  Materielle Begründung
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BGer I_40/2007 vom 25.09.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 40/07
 
Urteil vom 25. September 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
 
Gerichtsschreiber Wey.
 
Parteien
 
F.________, 1956, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2006.
 
In Erwägung,
 
dass F.________ am 15. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2006 erhoben hat,
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 des hier anwendbaren, bis Ende 2006 in Kraft stehenden OG [in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen, gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG hier noch anwendbaren Fassung]),
 
dass das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, F.________ mit Entscheid vom 10. Juli 2007 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt des Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass der Entscheid an F.________ 14. Juli 2007 ausgehändigt worden ist,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
 
Luzern, 25. September 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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