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Informationen zum Dokument  BGer 4A_267/2007  Materielle Begründung
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BGer 4A_267/2007 vom 24.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_267/2007 /zga
 
Urteil vom 24. Oktober 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lars Dubach,
 
gegen
 
Y.________
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann.
 
Gegenstand
 
Auftrag; Verjährung,
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des
 
Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 1. Juni 2007.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 19. Dezember 1988 schlossen X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Beschwerdegegner) einen schriftlichen Mandatsvertrag betreffend die Bank A.________. Danach verpflichtete sich der Beschwerdeführer als Eigentümer der Aktien der Bank A.________, dem Beschwerdegegner die statutarisch vorgeschriebenen Pflichtaktien fiduziarisch zur Verfügung zu stellen und dieser erklärte sich bereit, sich als Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaft wählen zu lassen. In Ziffer 3 vereinbarten die Parteien Folgendes:
 
"Der Treuhänder ist von jeder Haftung dann entbunden, wenn er gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und den ihm erteilten Instruktionen handelt. Im Übrigen haftet er nur für eigenes Verschulden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Treuhänder für jeden Schaden aufzukommen, der ihm aus der Übernahme und vertragsgetreuen Ausübung des ihm übertragenen Mandates aus welchem Grunde immer erwachsen sollte."
 
B.
 
Am 9. Juni 2005 reichte der Beschwerdegegner beim Amtsgericht Luzern-Stadt Klage ein und beantragte, der Beschwerdeführer habe ihm Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 30. Juni 1995/3. Juli 1995 zu bezahlen. Das Nachklagerecht bleibe vorbehalten. Er stützte seine Klage auf die Schadloshaltungsklausel des Mandatsvertrags vom 19. Dezember 1988 und machte geltend, im Zusammenhang mit der Nachlassliquidation der Bank A.________ sei auch er als ehemaliger Verwaltungsrat dieser AG zur Rechenschaft gezogen worden. Mit Urteil vom 22. Juni 2006 verpflichtete das Amtsgericht den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 4. September 1995 zu bezahlen.
 
Dagegen appellierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Luzern. Er beantragte, die Sache sei zwecks Durchführung einer Instruktionsverhandlung samt Beweisverfahren und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an das Amtsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 1. Juni 2007 verpflichtete auch das Obergericht den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 4. September 1995 zu bezahlen.
 
C.
 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 1. Juni 2007 und das Urteil des Amtsgerichts vom 22. Juni 2006 seien aufzuheben. Ferner verlangt er die Rückweisung der Sache an das Amtsgericht (eventuell an das Obergericht), wo ein Beweisverfahren und eine öffentliche und mündliche Instruktionsverhandlung gemäss § 208 ZPO-LU, Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen sei, mit Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten, zwecks Feststellung des massgeblichen Sachverhalts, nämlich ob der Kläger als Verwaltungsrat der Bank A.________ in Nachlassliquidation Gesetze, Statuten und Bankreglemente verletzt habe. Die Klage sei abzuweisen, dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Instruktionsverhandlung gemäss § 208 ZPO am Amtsgericht Luzern-Stadt.
 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
 
D.
 
Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2007 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
 
Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2007 wurde ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Juli 2007 abgewiesen. Ferner wurde das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, der Bundesgerichtskasse Fr. 6'000.-- zu überweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid am 1. Juni 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem BGG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, das Urteil des Amtsgerichts sei aufzuheben, da Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht einzig das Urteil des Obergerichts bildet.
 
3.
 
Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG u.a. die massgebenden Gründe tatsächlicher Art enthalten. Danach muss aus dem Entscheid klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt er ausgeht (Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, N. 9 f. zu Art. 112 BGG). Dies ist namentlich angesichts der beschränkten Sachverhaltskognition des Bundesgerichts (nachfolgende Erwägung 5.1) erforderlich. Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den entsprechenden Anforderungen nicht genügt, zur Verbesserung an die kantonale Behörde zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Ist der Entscheid überprüfbar, ohne dass den Parteien dadurch ein Nachteil entsteht, steht einer materiellen Beurteilung aber nichts entgegen (Seiler, a.a.O., N. 28 zu Art. 112 BGG).
 
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist äusserst knapp gefasst. Es enthält namentlich keine eigene Darstellung des Sachverhalts, der für die darin abgehandelten Fragen wesentlich ist, sondern begnügt sich mit einigen Verweisen auf die Erwägungen des Amtsgerichts und die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen. Ein solches Vorgehen ist insoweit haltbar, als für das Bundesgericht erkennbar ist, von welchem festgestellten Sachverhalt darin ausgegangen wird (vgl. BGE 119 II 478 E. 1d S. 480). Dies ist vorliegend der Fall, so dass von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden kann.
 
Allerdings ist ein anderes Vorgehen bei der Urteilsredaktion mit klarer Angabe der massgebenden Sachverhaltsfeststellungen dringend wünschbar. Die Art der obergerichtlichen Urteilsredaktion ist geeignet, die Prüfungsaufgabe des Bundesgerichts zu erschweren, indem dieses nach den wesentlichen Tatsachenfeststellungen suchen muss, was nicht seine Aufgabe ist (vgl. dazu auch die Urteile 4P.343/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, 4P.147/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 2.2 und 4C.166/2004 vom 16. September 2004).
 
4.
 
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d; 116 II 92 E. 2; 115 II 83 E. 3 S. 85). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2).
 
Soweit die vorliegende Beschwerdeschrift, die in weitschweifiger und unübersichtlicher Weise zahlreiche Rügen durcheinander mischt, diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.
 
5.
 
5.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend, die er darin erblickt, dass die Vorinstanz folgenden von ihm behaupteten Sachverhalt nicht festgestellt habe: Der Beschwerdegegner habe Gesetz, Statuten und Reglemente der Bank A.________ verletzt, weshalb kein Ersatzanspruch entstanden sei.
 
5.2 Das Amtsgericht, dessen diesbezügliche Erwägungen die Vorinstanz schützte und seinerseits den entsprechenden Beweisanträgen des Beschwerdeführers nicht stattgab, hielt die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers für nicht genügend substantiiert, weshalb es von einer vertragsgemässen Mandatsausführung ausging. Darin liegt keine "unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts", sondern eine Beurteilung der vorgebrachten Behauptung.
 
5.3 Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substantiieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar dazulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann (BGE 123 III 183 E. 3e S. 187 f.; 108 II 337 E. 2b S. 339).
 
Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf ungenügender Substantiierung als "aktenwidrig". Zur Begründung verweist er auf seine kantonalen Rechtsschriften, wo er jedes Mal behauptet habe, der Beschwerdegegner habe Gesetz, Statuten und Reglemente der Bank A.________ verletzt.
 
Damit zeigt er indes nicht auf, dass die Vorinstanz die bundesrechtlichen Anforderungen an die Substantiierung überspannt hätte. Vielmehr blieb es nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift bei jener nur sehr allgemeinen Behauptung, die zu Recht als ungenügend qualifiziert wurde.
 
5.4 Da der Beschwerdeführer mit seiner bloss pauschalen Behauptung, der Beschwerdegegner habe Gesetz, Statuten und Reglemente der Bank A.________ verletzt, seiner Substantiierungslast in ungenügender Weise nachgekommen war, brauchten die von ihm beantragten Beweise nicht abgenommen zu werden. Ein Anspruch auf Beweisführung besteht nur in Bezug auf Tatsachen, die prozesskonform vorgetragen worden sind (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). Namentlich verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn eine rechtsgenügende Substantiierung des Sachverhalts bereits im Hauptverfahren, vor Durchführung von Beweismassnahmen, verlangt und eine Ergänzung der Substantiierung aufgrund des Beweisverfahrens nicht mehr zugelassen wird. Das Beweisverfahren soll grundsätzlich nicht dazu dienen, unvollständige Parteivorbringen zu vervollständigen (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2c S. 369).
 
Die Vorinstanz (wie zuvor schon das Amtsgericht) hat die Nichtabnahme der beantragten Beweise - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch begründet, indem sie ausführte, Beweise könnten nur über behauptete Tatsachen abgenommen werden bzw. fehlende tatsächliche Behauptungen könnten nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzt werden; der Beschwerdeführer komme seiner Substantiierungslast namentlich mit dem blossen Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts vom 19. Juni 2001 nur ungenügend nach, zumal dieses Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
 
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Gebots von Treu und Glauben sind unbegründet, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich motiviert sind.
 
5.5 Auch eine Verletzung der Verteilung der Beweislast nach Art. 8 ZGB ist nicht ersichtlich. Die Behauptungs- und Beweislast für eine nicht vertragsgetreue Ausübung als rechtsaufhebende bzw. rechtshindernde Tatsache, die der Ersatzpflicht nach der Schadloshaltungsklausel entgegengesetzt werden könnte, wurde zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Auftraggeber muss die Sorgfaltswidrigkeit bzw. die Abweichung vom vertragsgemässen Handeln beweisen (Rolf H. Weber, Basler Kommentar, N. 32 zu Art. 398 OR). Da der Beschwerdeführer aber diesbezüglich schon seiner Behauptungslast nicht genügend nachgekommen war, stellte sich die Frage einer Exkulpation, für die der Beschwerdegegner die Behauptungs- und Beweislast getragen hätte (Weber, a.a.O., N. 32 zu Art. 398 OR), gar nicht. Weder eine Verletzung von Art. 8 ZGB noch des ebenfalls angerufenen Art. 97 OR ist dargetan.
 
5.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen gegen die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner Gesetz, Statuten und Reglemente der Bank A.________ verletzt habe, mangelhaft substantiiert sei, als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Dasselbe gilt für die Rügen gegen die diesbezügliche Nichtabnahme von beantragten Beweisen.
 
6.
 
Ein weiterer Rügekomplex bezieht sich auf die vorinstanzlichen Kostenentscheide, insbesondere auf die Parteientschädigung von Fr. 32'000.--, welche die Vorinstanz dem obsiegenden Beschwerdegegner zulasten des Beschwerdeführers für das obergerichtliche Verfahren zugesprochen hat.
 
6.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Parteientschädigung sei gesetzeswidrig und daher willkürlich. Nach § 57 der Kostenverordnung könne am Obergericht die mit einer Appellation obsiegende Partei nur noch höchstens 60% der am Amtsgericht zugesprochenen zulässigen Parteientschädigung erhalten. Diese sei auf Fr. 14'000.-- festgesetzt worden. 60% davon wären Fr. 8'400.--. Die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 32'000.-- entspreche 228% von Fr. 14'000.-- und sei damit um mindestens das Vierfache übersetzt und gesetzeswidrig. Berücksichtige man, dass dem Beschwerdegegner im Appellationsverfahren nur ein Minimalaufwand erwachsen sei, sei die Parteientschädigung sogar fast acht Mal zu hoch. Denn für einen Minimalaufwand dürfe nicht an die Höchstgrenze von 60% gegangen werden. § 57 der Kostenverordnung sei klar verletzt, ebenso das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Entscheid sei im Ergebnis willkürlich.
 
Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanzen nicht entsprechend dem mit der Teilklage eingeklagten Betrag von einem Streitwert von Fr. 50'000.-- ausgegangen sind, sondern auf den Interessenwert von Fr. 600'000.-- abgestellt haben. In der Folge seien auch die obergerichtliche Gerichtsgebühr und die erstinstanzliche Parteientschädigung in Ermessensüberschreitung viel zu hoch angesetzt worden. Der Interessenwert sei bloss in einer Verordnung genannt und entbehre der gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip sei verletzt.
 
Sodann macht er geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht auf die Rüge eingegangen sei, die Höhe der amtsgerichtlichen Parteientschädigung sei unverhältnismässig, und indem sie keinerlei Begründung für die Höhe der Parteientschädigung im obergerichtlichen Verfahren geliefert habe.
 
6.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
 
Unberechtigt ist zunächst der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie nicht auf seine Einwendungen gegen die Festsetzung der amtsgerichtlichen Parteientschädigung eingegangen sei. Die Vorinstanz hat sich dazu in hinlänglicher Weise geäussert und ihr Entscheid genügt insoweit den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen offensichtlich.
 
6.3 Was die Gehörsrüge hinsichtlich der Begründung für die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren betrifft, ist zu beachten, dass der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht besonders begründet werden muss, wenn er sich in einem vorgegebenen Kosten- oder Gebührenrahmen bewegt, da sich der Entscheid alsdann schon aus dem Verfahrensausgang und Verfahrensverlauf in Verbindung mit dem Kostenrahmen ergibt (BGE 111 Ia 1 f.). Bevor die erhobene Gehörsrüge beurteilt werden kann, muss demnach zunächst geprüft werden, ob die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über diese Parteientschädigung - wie geltend gemacht - von einem durch Gesetz und Verordnung vorgegebenen Kostenrahmen abgewichen ist (nachfolgende Erwägung 6.4).
 
6.4 Nach § 57 der Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren des Kantons Luzern vom 6. November 2003 (KoV; SRL 265) beträgt im Appellationsverfahren die Anwaltsgebühr 20 bis 60 Prozent der für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Gebühr, bemessen nach dem in zweiter Instanz noch streitigen Betrag. Relationsgrösse ist mithin die vor erster Instanz zulässige, nicht die effektiv zugesprochene Parteientschädigung. Soweit sich der Beschwerdeführer für seine Rüge auf die vor Amtsgericht effektiv zugesprochene Parteientschädigung bezieht, ist ihm demnach nicht zu folgen.
 
Die Vorinstanz verwies in ihrer Erwägung über die Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem auf den amtlichen Beleg 6 S. 4 ff. (Entscheid vom 27. Oktober 2006 betreffend die Sicherheitsleistung im Appellationsverfahren). In diesem Entscheid hatte sie zunächst ausgeführt, mit dem Amtsgericht sei von einem Interessenwert von Fr. 600'000.-- auszugehen. Bei einem Interessenwert von Fr. 600'000.-- betrage die Anwaltsgebühr im erstinstanzlichen Verfahren zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 60'000.--, jedoch maximal 8% des Streitwertes (§ 55 Abs. 1 KoV). Dies ergebe für das Appellationsverfahren eine ordentliche Anwaltsgebühr zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 28'800.--. Da nicht auszuschliessen sei, dass das Appellationsverfahren aufwändig werden könnte, sofern der Beschwerdeführer seine Vorbringen vor Obergericht nun genügend substantiieren würde, sei ein angemessener Zuschlag (§ 65 KoV) zu berücksichtigen. Da der Beschwerdegegner seinen Prozess vor Obergericht nicht mehr selber führe, erfahre die Parteientschädigung keine Reduktion mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 (recte 4) KoV wie vor Amtsgericht. Sie setzte daher die Sicherheitsleistung für die Parteikosten im Appellationsverfahren auf Fr. 32'000.-- fest.
 
Diese Erwägungen betreffend die Sicherheitsleistung vermögen die Festsetzung der Parteientschädigung im Appellationsverfahren insoweit zu begründen, als von einem Rahmen zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 28'800.-- auszugehen und keine Reduktion im Sinne von § 47 Abs. 4 KoV vorzunehmen ist. Ein Zuschlag nach § 65 KoV (Teilnahme an mehr als zwei Verhandlungen oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders aufwändiges Verfahren), der im Rahmen der Festsetzung der Sicherheitsleistung noch nicht ausgeschlossen werden konnte, fällt aber bei der Festsetzung der Parteientschädigung offensichtlich ausser Betracht, nachdem die erwartete Substantiierung der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeblieben und keine Verhandlung durchzuführen war. Damit sprengt die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 32'000.-- den gesetzlich zulässigen Rahmen und die Vorinstanz kam ihrer Pflicht nicht nach, für einen solchen Fall zu begründen, auf welche Überlegungen sie ihren Entscheid stützte. Mit Blick auf die Bemessungsgrundsätze nach § 51 KoV ist es überdies fraglich, ob es sich vorliegend rechtfertigen lässt, den zulässigen Maximalansatz von Fr. 28'800.-- (8% des Interessenwertes und davon 60% [§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 KoV]) anzuwenden.
 
Indem die Vorinstanz eine Parteientschädigung ausserhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens festgelegt hat und überdies dafür keine Begründung gibt, entschied sie willkürlich und verletzte insofern auch das rechtliche Gehör (Begründungspflicht; vorstehende Erwägung 6.3). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die obergerichtliche Parteientschädigung zurückzuweisen.
 
6.5 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er rügt, § 3 KoV entbehre der gesetzlichen Grundlage. Nach dieser Bestimmung ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit als Streitwert massgebend, wenn sich dieses offensichtlich nicht mit dem Streitwert gemäss §§ 18-22 ZPO-LU deckt. Das Obergericht hat die Kostenverordnung gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden vom 8. März 1966 (KoG, SRL Nr. 264) erlassen. Nach dieser Delegationsnorm regelt das Obergericht durch Verordnung die von den Gerichtsbehörden zu beziehenden Gebühren sowie die den Parteien, Anwälten und Drittpersonen wie Zeugen und Sachverständigen zukommenden Entschädigungen.
 
Das Bundesgericht hatte kürzlich Gelegenheit, sich mit der Gesetzesmässigkeit der Luzerner KoV zu befassen und befunden, § 2 KoG bilde - unter Vorbehalt der Wahrung des Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzips - eine genügende gesetzliche Grundlage (Urteil 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.1). Daran ist festzuhalten. Die Rüge, die Kostenverordnung verletze das Legalitätsprinzip, ist somit unbegründet. Eine Verletzung des Kostendeckungs- oder des Aequivalenzprinzips durch das Abstellen auf den Interessenwert macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
 
Die Kritik an der amtsgerichtlichen Parteientschädigung und den obergerichtlichen Gerichtskosten, die sich auf die Massgeblichkeit eines Streitwertes von nur Fr. 50'000.-- und nicht eines Interessenwertes von Fr. 600'000.-- stützt, vermag demnach von vornherein nicht durchzudringen.
 
7.
 
Zu prüfen ist weiter, ob Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt sind, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 5. Mai 2006 erst nach der Urteilsfällung zugestellt hatte und die Vorinstanz die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers abwies.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 129 I 85 E. 4.1; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 121 I 225 E. 2a; 119 Ib 12 E. 6b). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) umfasst das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für erforderlich halten. Unerheblich ist, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag: Es sei Sache der Parteien zu beurteilen, ob ein Dokument einen Kommentar erfordere (BGE 133 I 100 E. 4.3 mit Hinweisen).
 
Demnach hätte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 5. Mai 2006 grundsätzlich so rechtzeitig zustellen müssen, dass sich der Beschwerdeführer erforderlichenfalls noch vor Urteilsfällung hätte dazu äussern können. Indessen ging jener Stellungnahme nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz jegliche Entscheidrelevanz für das amtsgerichtliche Urteil ab. Dies erlaubt die Annahme einer Heilung im Appellationsverfahren, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er hätte sich dort nicht dazu äussern können, wenn er dies für erforderlich gehalten hätte.
 
8.
 
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer das Nichtabhalten von Instruktionsverhandlungen am Amtsgericht und am Obergericht.
 
8.1 Bezüglich dem Nichtabhalten einer Instruktionsverhandlung am Amtsgericht macht er geltend, eine solche sei nach § 208 ZPO-LU zwingend vorgeschrieben. Das Nichtabhalten in seinem Fall sei daher gesetzeswidrig und mithin willkürlich. Da die Instruktionsverhandlung der Wahrung des rechtlichen Gehörs diene, bedeute der Verzicht auf eine Instruktionsverhandlung auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
 
Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie dafür hielt, das Abhalten einer Instruktionsverhandlung am Amtsgericht sei nicht zwingend vorgeschrieben, sondern stehe im Ermessen des Richters. Die Ansicht der Vorinstanz lässt sich auf den Wortlaut von § 209 ZPO-LU stützen, wonach der Instruktionsrichter die Parteien jederzeit zu einer Instruktionsverhandlung vorladen kann. Die Abfassung als Kann-Vorschrift lässt sich dabei zwangslos nicht nur auf den Zeitpunkt der Vorladung beziehen, sondern auch auf den Grundsatz, ob eine Instruktionsverhandlung stattfinden soll. Für die Auslegung der Vorinstanz spricht auch § 212 ZPO-LU, wo von einer "allfälligen" Instruktionsverhandlung die Rede ist. § 208 ZPO-LU, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, beschreibt den Zweck, dem eine allenfalls angeordnete Instruktionsverhandlung dient. Dass die Durchführung einer solchen zwingend vorgeschrieben wäre, lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen.
 
Letzteres folgt auch nicht aus "übergeordnetem Bundesverfassungsrecht" (rechtliches Gehör, Treu und Glauben), wie der Beschwerdeführer überdies rügt, aber nicht rechtsgenüglich begründet (Erwägung 3). Der unabhängig von kantonalen Verfahrensvorschriften greifende bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.) schreibt den Kantonen nicht vor, dass der Gehörsanspruch durch Abhalten einer Instruktionsverhandlung zu wahren sei. Soweit der Beschwerdeführer sodann direkt dem Amtsgericht vorwirft, gegen das Gebot von Treu und Glauben im Prozess verstossen zu haben, namentlich indem es seiner richterlichen Fragepflicht nach § 59 ZPO-LU nicht im Rahmen einer Instruktionsverhandlung nachgekommen sei, ist darauf nicht einzugehen. Denn Anfechtungsobjekt bildet vorliegend einzig das Urteil des Obergerichts.
 
Auch soweit der Beschwerdeführer eine rechtsungleiche Behandlung geltend macht (Art. 8 BV), weil vor den luzernischen Amtsgerichten praxisgemäss stets eine Instruktionsverhandlung durchgeführt werde, vermag er nicht durchzudringen, da er diese Behauptung, auf die er seine Rüge stützt, in keiner Weise belegt.
 
8.2 Bezüglich dem Nichtabhalten einer Instruktionsverhandlung am Obergericht bringt der Beschwerdeführer vor, es stelle einen Ermessensmissbrauch (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV) und gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar, wenn die Vorinstanz erneut auf eine Instruktionsverhandlung verzichtet habe, obwohl er in der Appellationsbegründung das Nachholen einer solchen verlangt habe.
 
Nach § 253 ZPO-LU kann das Obergericht die Parteien jederzeit zu einer Instruktionsverhandlung nach § 208 ZPO-LU vorladen. Auch am Obergericht ist das Abhalten einer Instruktionsverhandlung mithin ins Ermessen des Richters gestellt. Die Verfassungsrügen, die der Beschwerdeführer diesbezüglich erhebt, sind nicht rechtsgenüglich begründet (Erwägung 3). Nur weil ein Antrag auf Nachholen einer Instruktionsverhandlung abgelehnt wurde, liegt noch kein Ermessensmissbrauch vor. Ebenso wenig kann darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder das Fairnessgebot erblickt werden.
 
Wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz schliesslich auch noch vorwirft, in Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK "erneut keinerlei Zuschauer zur verlangten öffentlichen Instruktionsverhandlung" zugelassen zu haben, so übersieht er, dass diese Bestimmungen in ihrem Anwendungsbereich einen Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung geben, nicht aber auf eine Instruktionsverhandlung. Gemeint ist die Verhandlung, an der die Sache verhandelt wird, mithin die Hauptverhandlung, ohne dass vorgeschrieben ist, welche Prozesshandlungen in der Hauptverhandlung vorzunehmen sind (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 191).
 
9.
 
Es verbleiben zwei Gehörsrügen. So sieht der Beschwerdeführer die Begründungspflicht auch dadurch verletzt, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit verschiedenen Fragen der Verjährung und der Verrechnung von Gegenforderungen befasst habe.
 
Wie bereits ausgeführt (Erwägung 6.2), muss die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b).
 
Die Vorinstanz verwies zu den Verjährungsfragen einerseits auf die amtsgerichtlichen Erwägungen und nahm sodann zu den in der Appellationsbegründung aufgeworfenen Punkten kurz Stellung. Das genügt. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht auf das Urteil 5C.69/2006 eingegangen zu sein, das der Beschwerdeführer in der Appellationsbegründung nicht angerufen hatte.
 
Die Abweisung der Gegenforderungen hat sie knapp - aber doch genügend nachvollziehbar - damit begründet, dass sie nicht hinreichend substantiiert seien.
 
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist mithin auch hinsichtlich dieser beiden Punkte nicht dargetan.
 
10.
 
Ferner sieht der Beschwerdeführer das Gebot von Treu und Glauben im Prozess (§ 57 ZPO-LU, Art. 9 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 ZGB) mehrfach verletzt. Was er zur Begründung vorträgt, verfängt indes nicht:
 
Soweit er direkt dem Amtsgericht ein treuwidriges Verhalten vorwirft, kann darauf nicht eingegangen werden, bildet doch vor Bundesgericht einzig das Urteil des Obergerichts Anfechtungsobjekt.
 
Was er der Vorinstanz vorhält, begründet keinen Verstoss gegen Treu und Glauben. Das gilt für das Nichtabhalten einer Instruktionsverhandlung trotz Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Erwägung 8.2), aber auch für die Ablehnung seiner Beweisanträge (vgl. Erwägung 5.4).
 
Die Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdegegners sind von vornherein nicht geeignet, das angefochtene Urteil umzustossen. Art. 2 Abs. 2 ZGB gewährt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497; 121 III 60 E. 3d S. 63). Vorliegend fehlt es bereits an festgestellten Umständen, aus denen auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden könnte. Der Beschwerdeführer trägt lediglich Behauptungen und Vermutungen vor, die aber im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze finden. Dass der Beschwerdegegner jegliches Verschulden bei der Mandatsführung als Verwaltungsrat der Bank A.________ bestritt, macht seine Schadloshaltungsklage noch nicht rechtsmissbräuchlich. Ebenso wenig ist der Beizug eines Anwalts im obergerichtlichen Verfahren schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Beschwerdegegner selber Anwalt ist und den Prozess vor erster Instanz noch selber geführt hatte.
 
11.
 
Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer Einwände zur Verjährungsfrage.
 
11.1 Er rügt eine Verletzung von Art. 128 Ziff. 3 OR, weil die Vorinstanz nicht die für Anwaltsarbeiten geltende fünfjährige, sondern die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR angewendet hat. Er beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006.
 
Nach Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren unter anderem Forderungen aus Berufsarbeiten von Anwälten mit Ablauf von fünf Jahren. Art. 128 OR ist restriktiv auszulegen (BGE 132 III 61 E. 6.1; 123 III 120 E. 2a). Es muss sich um Forderungen des Anwalts aus berufsspezifischen Arbeiten handeln. Die spezifisch anwaltsberufliche Tätigkeit besteht in der gewerbsmässigen Vertretung von Parteien vor den Rechtspflegeinstanzen sowie der aussergerichtlichen Rechtsberatung (Berti, Zürcher Kommentar, N. 45 zu Art. 128 OR; Däppen, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 128 OR; Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Band I, Bern 1975, § 281 S. 656 f.). Das trifft auf die Schadenersatzforderung eines fiduziarischen Verwaltungsrates aufgrund einer Schadloshaltungsklausel nicht zu. Es gilt demnach die Verjährungsfrist von zehn Jahren nach Art. 127 OR (so auch Markus Vischer, Schadloshaltungsklauseln in Mandatsverträgen fiduziarischer Verwaltungsräte, AJP 1993, S. 491 ff., 497). Dies hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt.
 
Die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006 hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. In jenem Urteil entschied das Bundesgericht, dass die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Erben von dem Willensvollstrecker zu viel geleisteten Akontozahlungen nicht den bereicherungsrechtlichen, sondern den vertragsrechtlichen Bestimmungen unterliegt (E. 2). Die damalige Vorinstanz hatte die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR angewendet, weil der betreffende Willensvollstrecker Anwalt sei (E. 2.2 in fine). Dazu hat das Bundesgericht in jenem Entscheid, zumal für den Ausgang des Streits nicht entscheidend, keine Stellung genommen. Der Beschwerdeführer kann daher aus diesem Entscheid nichts für sich ableiten, zumal der Honoraranspruch aus der Tätigkeit eines Willensvollstreckers nicht ohne weiteres mit dem Schadenersatzanspruch eines fiduziarischen Verwaltungsrates aufgrund einer Schadloshaltungsklausel vergleichbar ist.
 
11.2 Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, Art. 130 OR sei verletzt, weil die Vorinstanz auf den falschen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist abgestellt habe. Nach dieser Bestimmung beginne die Verjährung mit der Fälligkeit zu laufen. Beim Auftrag trete die Fälligkeit für Forderungen auf Honorar und Auslagenersatz mit dem Auftragsende ein. Als Auftragsende komme vorliegend entweder die Bankschliessung am 7. April 1990 in Frage oder die obergerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung am 28. August 1992. So oder anders wäre eine Ersatzforderung des Beschwerdegegners somit ab September 2002 verjährt.
 
Nach Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung. Schadloshaltungsklauseln sind bedingte Leistungsversprechen des Fiduzianten. Er verspricht, Schadenersatz zu leisten, wenn die Bedingung eintritt, nämlich dass der fiduziarische Verwaltungsrat einen Schaden erleidet (Vischer. a.a.O., S. 493). Eine suspensiv bedingte Forderung entsteht erst mit dem Eintritt der Bedingung, und die Verjährung beginnt erst in diesem Zeitpunkt (BGE 128 III 212 E. 3d S. 222). Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Schadloshaltungsklauseln beginnt demnach in dem Zeitpunkt, in dem der fiduziarische Verwaltungsrat im Zusammenhang mit seinem Verwaltungsratsmandat einen Schaden erleidet (so auch Vischer, a.a.O., S. 497; vgl. auch Spiro, a.a.O., § 45 S. 87). Dies war vorliegend nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit der Zahlung von Fr. 600'000.-- an die B.________ Versicherungen durch den Beschwerdegegner zwischen dem 31. Juli 1995 und 24. August 1995 der Fall. Damit war die eingeklagte Forderung bei Klageeinreichung am 9. Juni 2005 noch nicht verjährt. Eine Verletzung von Art. 130 OR liegt nicht vor.
 
12.
 
Die weitere Rüge einer Verletzung von Art. 151 und 156 OR sowie Art. 1 und Art. 402 OR stützt der Beschwerdeführer wiederum auf seine Behauptung, der Beschwerdegegner habe Gesetz, Statuten und Reglemente verletzt. Nachdem diese Behauptung aber mangels hinlänglicher Substantiierung keinen Bestand hat, entbehren die darauf gestützten Rügen der Grundlage und ist nicht weiter darauf einzugehen.
 
13.
 
Auf den bloss stichwortartig vorgebrachten Einwand einer Verletzung von Art. 97, 759 Abs. 3 und 120 OR betreffend die Gegenforderungen des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz als unsubstantiiert abgewiesen hat, kann mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden.
 
14.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und macht eine Befangenheit des obergerichtlichen Instruktionsrichters geltend. Den Anschein der Befangenheit leitet er aus sieben "Indizien" ab, die sich erst aus dem obergerichtlichen Urteil ergeben hätten. Sie betreffen die vom Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde gerügten angeblichen Verfahrensmängel und Rechtsverletzungen (übersetzte Gerichtskosten und Parteientschädigung, Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 97 OR, Vorwurf der nicht genügenden Substantiierung, Nichtabnahme von Beweisen und Gehörsverletzungen, Nichtabhalten einer Instruktionsverhandlung) und sodann die Tatsache, dass dieselbe I. Kammer des Luzerner Obergerichts dem Beschwerdeführer schon früher jedes rechtliche Gehör verweigert habe, wobei der Beschwerdeführer auf das Urteil 4P.96/1995 vom 10. September 1996 verweist.
 
Der Vorwurf ist offensichtlich unbegründet. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 24 E. 1.1, 113 E. 3.4 S. 116 f.; 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen).
 
Der Anschein der Befangenheit kann danach durch die unterschiedlichsten Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können nach der Rechtsprechung in entsprechendem Zusammenhang grundsätzlich auch Fehler in der Verfahrensführung oder materielle Fehler in einem Urteil zählen. Der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter umschliesst allerdings nicht auch die Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105). Entsprechende Mängel vermögen grundsätzlich keinen Anschein der Befangenheit eines Richters oder eines ganzen Gerichts zu begründen, es sei denn, sie seien von grossem Gewicht, träten wiederholt auf und brächten auf diese Weise eine Voreingenommenheit oder eine Benachteiligung der einen Prozesspartei zum Ausdruck (vgl. BGE 125 I 119 E. 3e S. 124; 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; vgl. Regina Kiener, a.a.O., S. 105 f.). Verstösse gegen materielles Recht oder gegen die Verfahrensordnung sind in erster Linie in dem dazu vorgesehenen Rechtsmittelverfahren bei der übergeordneten richterlichen Instanz zu rügen, wie der Beschwerdeführer dies vorliegend denn auch getan hat. Deren Aufgabe besteht gerade darin, entsprechende Mängel zu beheben und auf diese Weise für ein faires Verfahren zu sorgen (vgl. BGE 116 Ia 14 E. 5b S. 20, 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Kiener, a.a.O., S. 342).
 
Die dem Obergericht bzw. seinem Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer vorgeworfenen Fehler in der Anwendung von formellem und materiellem Recht vermögen - weder je für sich allein noch in ihrer Gesamtbetrachtung - schon deshalb keine Befangenheit zu begründen, da sich die entsprechenden Rügen, wie vorstehend aufgezeigt wurde, mit einer Ausnahme allesamt als unbegründet erwiesen haben, soweit darauf einzutreten war. Auch der Umstand, dass ein Gericht in früheren Verfahren nicht im Sinne einer Partei entschieden hat und dass die übergeordnete Instanz damals gewisse Rechtsverletzungen festgestellt hat, vermag keine Befangenheit desselben zu begründen (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).
 
15.
 
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde überwiegend als unbegründet. Einzig betreffend die Höhe der obergerichtlichen Parteientschädigung ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer obsiegt somit nur in einem Nebenpunkt, wobei offen ist, wie hoch die obergerichtliche Parteientschädigung ausfallen wird.
 
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich ermessensweise eine Kostenaufteilung von neun Zehnteln zulasten des Beschwerdeführers und einem Zehntel zulasten des Beschwerdegegners (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im gleichen Verhältnis sind die Parteikosten aufzuteilen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat demnach dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- zu bezahlen. Diese Entschädigung ist aus der vom Beschwerdeführer an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung auszurichten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. Juni 2007 wird in Dispositivziffer 2 Absatz 4 aufgehoben, soweit dem Beschwerdegegner darin eine Parteientschädigung von Fr. 32'000.-- für das obergerichtliche Verfahren zugesprochen wurde, und die Sache zu neuer Entscheidung über die vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner für das obergerichtliche Verfahren zu leistende Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und insoweit das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. Juni 2007 bestätigt.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird im Betrag von Fr. 4'500.-- dem Beschwerdeführer und im Betrag von Fr. 500.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'800.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Gerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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