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Informationen zum Dokument  BGer 2C_591/2007  Materielle Begründung
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BGer 2C_591/2007 vom 30.10.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_591/2007 /leb
 
Urteil vom 30. Oktober 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
 
vom 22. August 2007.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________, geboren 19. Mai 1981, Staatsangehöriger der Republik Serbien, aus dem Kosovo stammend, kam im Alter von 16 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und drei Geschwistern zu seinem im Kanton Bern lebenden Vater. Die Familie zog im Mai 2001 nach Zürich um, wo X.________ die Niederlassungsbewilligung erhielt. Im Oktober 2003 heiratete er eine Landsfrau, welche bis heute in ihrer Heimat geblieben ist. Am 25. März 2005 wurde X.________ verhaftet, und das Bezirksgericht Horgen verurteilte ihn am 21. September 2005 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus und einer Landesverweisung von acht Jahren; ebenso ordnete es den Vollzug einer am 6. November 2002 wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung und grober Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 20 Tagen an. Im Berufungsverfahren bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den Schuldspruch und die Nebenstrafe, reduzierte indessen die Hauptstrafe auf drei Jahre Zuchthaus.
 
Am 28. März 2007 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. August 2007 ab.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. Oktober 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
 
2.
 
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Ausweisung gemäss Art. 10 ANAG. Da diebezüglich kein Ausschliessungsgrund im Sinne von Art. 83 BGG gegeben ist, ist das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel allein als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen; Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) besteht nicht, und auf diese kann nicht eingetreten werden.
 
2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Gegen den Beschwerdeführer sind zwei Straferkenntnisse ergangen; insbesondere ist er wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden, womit gegen ihn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässige Ausweisung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) stand.
 
Ausgangspunkt der Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Da der heute 26jährige Beschwerdeführer erst im Alter von 16 Jahren, nach Abschluss des ordentlichen Schulpensums, in die Schweiz gekommen ist, gelten für die Rechtfertigung der Ausweisung nicht die erhöhten Anforderungen an die Art und Schwere der Straftaten wie bei Ausländern, die als Kleinkinder in die Schweiz übersiedelt oder gar hier geboren sind (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung besteht wenig Raum (und vorliegend übrigens auch kein Anlass), hinsichtlich der Gewichtung des Verschuldens von der Beurteilung des Strafrichters abzuweichen; die vom Beschwerdeführer diesbezüglich implizit erwähnte Rechtsprechung besagt einzig, dass der Verzicht auf eine strafrechtliche Landesverweisung bzw. deren Aufschub die Ausländerrechtsbehörde beim Ausweisungsentscheid nicht bindet (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f. mit Hinweisen).
 
2.3 Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Interessenabwägung von den erwähnten Grundsätzen leiten lassen. Es durfte dabei das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einstufen; es kann dazu vorab auf seine diesbezüglichen Ausführungen (E. 2.2) verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat in gravierender Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen; von der Ende 2002 gegen ihn ausgesprochenen bedingten Gefängnisstrafe liess er sich nicht von weiterem deliktischen Handeln abhalten. Inwiefern sich dem Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht eine willkürliche Ermessensunterschreitung vorwerfen liesse, ist nicht ersichtlich.
 
Was die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, fand das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass er in beruflicher oder persönlicher Hinsicht überdurchschnittlich gut in die hiesigen Verhältnisse integriert wäre. Zu Recht hat es sodann, trotz aller diesbezüglichen Relativierungsversuche des Beschwerdeführers, dessen Ehe mit der im Kosovo verbliebenen Landsfrau als nicht zu unterschätzendes Indiz für die Vertrautheit mit den Verhältnissen im Herkunftsland betrachtet; darauf wäre selbst dann zu schliessen, wenn es zur Heirat des damals 22jährigen Beschwerdeführers primär auf Wunsch seiner Eltern und insofern gemäss einer heimatlichen Tradition gekommen sein sollte. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein. Wollte man schliesslich dem Argument des Beschwerdeführers folgen, dass es ein ungenügendes Zeugnis für den Justizvollzug wäre, wenn nicht davon ausgegangen werden könnte, dass das Verbüssen der längeren Freiheitsstrafe eine beeindruckende Wirkung auf ihn gehabt habe, müsste letztlich umso eher von einer Ausweisung abgesehen werden, je höher die gegen einen Ausländer verhängte Freiheitsstrafe ausfällt. Dass dem nicht so sein kann, bedarf keiner näheren Erklärungen.
 
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers erscheinen vollständig und leuchten ein (E. 2.3). Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Interessenabwägung hält bundesgerichtlicher Prüfung vollumfänglich stand. Worin eine Ermessensüberschreitung liegen solle, ist nicht erkennbar. Die Ausweisung für die Dauer von zehn Jahren erweist sich als verhältnismässige Massnahme.
 
2.4 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, abzuweisen. Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.5 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2.
 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Oktober 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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