BGer 8C_74/2007 | |||
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BGer 8C_74/2007 vom 07.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_74/2007
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Urteil vom 7. November 2007
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Parteien
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Helsana Versicherungen AG,
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Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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«Zürich» Versicherungs-Gesellschaft,
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Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
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8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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betreffend N.________,
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. Januar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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N.________, geboren 1946, ist seit 1. April 1988 bei Rechtsanwältin X.________ als Sekretärin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Ende Oktober 2005 verspürte sie beim Krafttraining mit dem Thera-Band plötzlich einen Schmerz im Knie. Die Schmerzen persistierten, so dass sie am 6. Dezember 2005 Frau Dr. med. G.________, Fachärztin für orthopädische Chirurgie, Klinik A.________, aufsuchte, welche den Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion diagnostizierte. Mit Verfügung vom 6. April 2006 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht. Nachdem der Krankenversicherer von N.________, die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), Einsprache eingereicht hatte, hielt die Zürich am 23. Juni 2006 an ihrem Entscheid fest.
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B.
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Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2007 ab.
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C.
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Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sowie der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 und die Verfügung vom 6. April 2006 seien aufzuheben. Die Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde. N.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 129 V 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Streitig ist, ob die Zürich Leistungen für die Folgen des Ereignisses von Ende Oktober 2005 auszurichten hat.
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4.
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4.1 Am 8. Dezember 2005 teilte die Versicherte der Zürich mit, sie habe Ende Oktober 2005 beim Krafttraining plötzlich einen Schmerz im Knie verspürt. Da es nicht besser geworden sei, habe sie ihre Ärztin aufgesucht. Auf Nachfrage der Zürich hin präzisierte sie am 19. Dezember 2005 den Ablauf dahingehend, als sie auf dem Boden sitzend mit dem Band eine Übung für die Oberschenkel gemacht habe. Plötzlich habe sie einen Schmerz an der Knieinnenseite verspürt und die Übung sofort beendet. Es habe sich nichts Ungewöhnliches zugetragen. Das durchgeführte Trainingsprogramm mache sie seit Jahren zweimal wöchentlich.
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Frau Dr. med. G.________ hielt in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2005 fest, die Versicherte gebe an, Mitte November bei einer Übung mit dem Thera-Band eine komische Bewegung gemacht und sich dabei das Knie verdreht zu haben. Das genaue Unfalldatum habe sie nicht erwähnt. In der Kernspintomographie habe sich keine Meniskusrissverletzung gezeigt, sondern lediglich etwas Kniegelenkerguss nach einer Innenbandzerrung. Weitere medizinische Massnahmen seien nicht erforderlich gewesen.
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4.2 Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nicht bereits erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Der äussere auf den menschlichen Körper einwirkende Faktor ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird oder wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon zu unterscheidendes äusseres Moment hineinspielt.
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4.3 Weder aus der Unfallmeldung vom 8. Dezember 2005 noch aus der Präzisierung vom 19. Dezember 2005 ist ein programmwidriger Bewegungsablauf (z.B. infolge Reissens des Thera-Bandes oder einer Verdrehung des Beins) ersichtlich. Vielmehr verneinte die Versicherte explizit, dass sich etwas Ungewöhnliches zugetragen hatte. Daran ändert auch der Bericht der Frau Dr. med. G.________ nichts, gemäss welchem die Versicherte eine komische Bewegung mit anschliessendem Verdrehen des Knies angab; denn diese Schilderung steht in Widerspruch zu ihren übrigen Aussagen, insbesondere der Präzisierung vom 19. Dezember 2005. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen. Vorinstanz und Verwaltung haben demnach zu Recht Leistungen der Unfallversicherung abgelehnt.
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5.
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5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Helsana die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. auch die Urteile 9C_402/2007 vom 18. Juli 2007 und 9C_149/2007 vom 4. Juni 2007).
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5.2 Nach Art. 68 Abs. 3 BGG wird obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind. Das gilt grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Helsana Versicherungen AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und N.________ zugestellt.
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Luzern, 7. November 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Riedi Hunold
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