BGer 4D_49/2007 | |||
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BGer 4D_49/2007 vom 12.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_49/2007/wim
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Urteil vom 12. November 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler,
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Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Werkvertrag; Zivilprozess,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
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4. Kammer, vom 27. Juli 2007.
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In Erwägung:
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dass der Präsident II des Bezirksgerichts Zofingen die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. Februar 2007 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 4'005.80 (nebst Zins) zu bezahlen und auf die Widerklage der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
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dass das Obergericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des Präsidenten II des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2007 erhobene Appellation der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. Juli 2007 abwies;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Juli 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift zwar Art. 7, 9, 12, 17 sowie 35 BV erwähnt, ohne jedoch zu begründen, inwiefern die Vorinstanz die genannten Bestimmungen verletzt haben soll;
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dass die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids rügt, der Zeuge Z.________ sei zu Unrecht nicht vorgeladen worden, ohne darzulegen, inwiefern darin eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte liegen soll;
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dass sich die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids unter Berufung auf das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) sinngemäss gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Erstinstanz wehrt, ohne auf die Erwägung der Vorinstanz einzugehen, wonach die entsprechende Verfügung von der Beschwerdeführerin unangefochten geblieben war und ohne näher zu begründen, worin eine Verletzung der genannten Rechte bestehen soll;
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. September 2007 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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