BGer 6B_214/2007 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_214/2007 vom 13.11.2007 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
6B_214/2007 /hum
| |
Urteil vom 13. November 2007
| |
Strafrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Schneider, Präsident,
| |
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
| |
Gerichtsschreiber Stohner.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
| |
Dr. Michael Wicki,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
| |
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
| |
Gegenstand
| |
Mehrfache, zum Teil versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB); Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB),
| |
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
| |
1. Kammer, vom 29. März 2007.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, befand X.________ zweitinstanzlich mit Urteil vom 29. März 2007 der mehrfachen, zum Teil versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB, zum Teil i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, zum Teil i.V.m. Art. 187 Ziff. 4 StGB) und der mehrfachen Pornographie (Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Den zu vollziehenden und den aufzuschiebenden Teil der Freiheitsstrafe legte das Gericht auf je ein Jahr fest.
| |
B.
| |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2007 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von weniger als 2 Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe aufzuschieben respektive ihm für die maximale Dauer der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.
| |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat auf die Erstattung einer Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich innert der Vernehmlassungsfrist nicht vernehmen lassen.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 und somit nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ergangen. Die Beschwerde untersteht daher dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
| |
Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.
| |
2.
| |
Die erste Instanz sprach den Beschwerdeführer in acht Fällen der (zum Teil versuchten und teilweise fahrlässig begangenen) sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig. Mit kantonaler Berufung wandte sich der Beschwerdeführer im Schuldpunkt einzig gegen die Verurteilung im Fall A.________. Die übrigen sieben Fälle wie auch den Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie focht der Beschwerdeführer dagegen nicht an.
| |
Hat der Beschwerdeführer vor der letzten kantonalen Instanz aber einen Anklagepunkt oder einen Teil des erstinstanzlichen Urteils nicht bestritten, so hat er diesbezüglich den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft. Die unangefochten gebliebenen Punkte bildeten daher nicht mehr Gegenstand des letztinstanzlichen kantonalen Verfahrens, weshalb er in der Nichtigkeitsbeschwerde darauf nicht mehr zurückkommen kann (Art. 268 Ziff. 1 aBStP; BGE 104 IV 53 E. 1, 106 IV 338 E. 1; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 139).
| |
Auf die Beschwerde ist deshalb im Schuldpunkt, soweit nicht die Verurteilung im Fall A.________ betreffend, nicht einzutreten.
| |
3.
| |
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, A.________ habe dem Beschwerdeführer wahrheitswidrig erzählt, sie sei über 16-jährig (angefochtenes Urteil S. 13). Allerdings habe sich der Beschwerdeführer in sämtlichen Fällen nicht oder nur ungenügend um das Alter seiner jugendlichen Bekanntschaften gekümmert und zumindest mit einem der Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen, obwohl er wusste, dass dieses noch im Schutzalter stand. Dieses Verhalten mache deutlich, dass dem Beschwerdeführer die Altersfrage insgesamt bedeutungslos gewesen sei. Im Übrigen habe auch die (angebliche) Arbeit von A.________ in einem Pub dem Beschwerdeführer nicht den sicheren Schluss auf ein Alter von über 16 Jahren erlaubt, denn schliesslich sei es notorisch, dass in der Praxis die arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht immer eingehalten würden. Hinzu komme, dass A.________ aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes keineswegs älter als 16-jährig wirke. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit der einmaligen Zusicherung von A.________, sie habe das Schutzalter überschritten, zufrieden gegeben habe, nur dahingehend auslegen, dass er mit Eventualvorsatz gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 14).
| |
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei betreffend das Alter von A.________ ein nicht vermeidbarer Irrtum nach Art. 187 Ziff. 4 StGB zuzubilligen (Beschwerde S. 4). Die Unterstellung im angefochtenen Urteil, er habe in Bezug auf die Abklärung der kritischen Altersgrenze keine Vorsicht walten lassen bzw. ihm sei das Alter der Opfer letztlich egal gewesen, beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung (Beschwerde S. 5). Vor dem Hintergrund der strengen Jugendschutzvorschriften bezüglich Abend- und Nachtarbeit habe er zudem aus dem Umstand, dass A.________ abends in einem Pub tätig gewesen sei, sehr wohl folgern dürfen, diese sei über 16-jährig. Geradezu jeder Vernunft entbehre ferner die vorinstanzliche Behauptung, A.________ wirke aufgrund ihres Erscheinungsbilds nicht älter als 16-jährig (Beschwerde S. 8). Vor diesem Hintergrund sei der Schluss der Vorinstanz auf das Vorliegen von Eventualvorsatz nicht begründet (Beschwerde S. 9).
| |
3.3 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 187 Ziff. 4 StGB).
| |
Nach der Rechtsprechung gelten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind, mithin objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen aufweisen. Ist dies der Fall, kommt es nicht mehr auf das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, an (BGE 133 IV 31 nicht publ. E. 3.1; 125 IV 58 E. 3b mit Hinweisen; vgl. ferner Philipp Maier, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, vor Art. 187 N. 24; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003; § 7 N. 11; Stefania Suter-Zürcher, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 40 ff.). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass sich der Täter des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst ist (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 7 N. 17).
| |
Massgebliche Beurteilungsgrundlagen für die Vermeidbarkeit bzw. Entschuldbarkeit des Irrtums im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB sind primär das äussere Erscheinungsbild des jugendlichen Beteiligten, seine Grösse, die Gesichtszüge und seine körperliche Entwicklung. Das Kind muss erheblich älter aussehen. Wirkt es 16- bis 17-jährig, so ist erhöhte Sorgfalt am Platz. Ausserdem gilt bei einem Altersunterschied von zehn oder mehr Jahren zwischen den beiden Beteiligten ein strengerer Massstab als unter nahezu gleichaltrigen Jugendlichen (Hans Wiprächtiger, ZStr 117/2000 S. 126; Suter-Zürcher, a.a.O., S. 119 f.).
| |
3.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit A.________ vor deren 16. Geburtstag sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt. Umstritten ist dagegen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Alter des Opfers bloss fahrlässig gehandelt hat.
| |
3.4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen der Vorinstanz nicht willkürlich. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
| |
Die Annahme der Vorinstanz, in Pubs würden die arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht immer eingehalten, weshalb der Beschwerdeführer nicht von der Überprüfung der von A.________ gemachten Altersangaben entbunden gewesen sei, ist ebenso wenig unhaltbar wie die Feststellung im angefochtenen Urteil, das Erscheinungsbild von A.________ lasse nicht auf ein höheres Alter schliessen (vgl. vorinstanzliche Akten act. 492).
| |
3.4.2 Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.4; 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).
| |
Den Beschwerdeführer, welcher im Tatzeitpunkt 61-jährig war, traf in Anbetracht des beträchtlichen Altersunterschieds zum Opfer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er war mithin gehalten, die Schutzaltersgrenze besonders gewissenhaft zu prüfen, und durfte sich nicht auf die Aussagen des Opfers verlassen. Diese Überprüfung hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen. Seine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. In casu musste sich dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände die Möglichkeit, dass A.________ noch im Schutzalter stand, als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung interpretiert werden kann. Der Schluss der Vorinstanz auf Eventualvorsatz des Beschwerdeführers verletzt mithin kein Bundesrecht.
| |
4.
| |
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Eventualantrag gegen die Strafzumessung und verlangt eine Reduktion des Strafmasses, da die Vorinstanz insbesondere die Tatsache, dass die Mädchen nahe der Schutzaltersgrenze standen, nicht angemessen zu seinen Gunsten berücksichtigt habe (Beschwerde S. 18). Namentlich angesichts der von ihm gezeigten Reue, der von ihm freiwillig und mit Erfolg durchgeführten psychiatrischen Behandlung und seiner stark erhöhten Strafempfindlichkeit sei es angebracht, ihn zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren zu verurteilen (Beschwerde S. 19 f.).
| |
4.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
| |
Dem urteilenden Gericht steht bei der Strafzumessung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.3; 129 IV 6 E. 6.1).
| |
4.3 Die Vorinstanz hat sich vorliegend eingehend mit sämtlichen Tat- und Täterkomponenten auseinandergesetzt:
| |
Der Beschwerdeführer hat mehrere Mädchen sexuell missbraucht und sie für ihr Mitmachen bezahlt. Die einzelnen sexuellen Handlungen waren keineswegs harmloser Natur, reichten diese doch in einem Fall bis hin zum ungeschützten Geschlechtsverkehr. Die Vorinstanz hat deshalb zutreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als sehr gross und die Beweggründe des Beschwerdeführers als niedrig eingestuft (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Zu Recht hat die Vorinstanz demgegenüber das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers strafmindernd berücksichtigt und damit namentlich seiner Therapiebereitschaft sowie der aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit erhöhten Strafempfindlichkeit Rechnung getragen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers hat sie ferner dessen Geständigkeit und Reue in Anschlag gebracht (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Umstand, dass die Opfer nahe der Schutzaltersgrenze standen, nicht strafmindernd gewichtet hat (angefochtenes Urteil S. 18). Art. 187 StGB bedroht sexuelle Handlungen mit sämtlichen Kindern unter 16 Jahren mit Strafe, ohne dabei nach dem genauen Alter der Opfer zu differenzieren. Auf den Grad der körperlichen und geistigen Reife des Opfers kommt es mithin nicht an (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 187 N. 3; Maier, a.a.O., Art. 187 N. 6; Suter-Zürcher, a.a.O., S. 36).
| |
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, in Würdigung der massgeblichen Strafzumessungskriterien erscheine eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen (angefochtenes Urteil S. 20), hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand.
| |
5.
| |
Der Beschwerdeführer macht subeventualiter geltend, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei vollständig aufzuschieben. Sein Verschulden wiege nicht derart schwer, dass ein Teil der Strafe vollzogen werden müsste. Halte jedoch das Bundesgericht an der Notwendigkeit des teilbedingten Vollzugs fest, so sei der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu beschränken (Beschwerde S. 20).
| |
5.1 Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Sie brachte eine grundlegende Neuordnung des Sanktionensystems (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998; BBl 1999 II S. 1984). Zentrales Anliegen der Revision war das Zurückdrängen der kurzen Freiheitsstrafe, die Einführung alternativer Sanktionen wie der Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit als eigenständige Sanktionsform sowie die Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges (bundesrätliche Botschaft, S. 2017 ff., 2024 ff., 2032 ff., 2048 ff.). Daneben wurde die sog. teilbedingte Strafe als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt.
| |
5.2 Art. 42 StGB ("bedingte Strafen") regelt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges: Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).
| |
5.3 In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen.
| |
5.3.1 Die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien bleiben weiterhin massgebend. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 128 IV 193 E. 3a; 118 IV 97 E. 2b).
| |
5.3.2 Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings unter neuem Recht etwas tiefer. Früher setzte der Aufschub der Strafe voraus, dass zu erwarten ist, der Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 StGB a. F.). Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens hatte eine sehr bestimmte zu sein. Der Täter musste zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung bieten, um auf eine positive Prognose schliessen zu können (BGE 100 IV 9 E. 2 S. 11). Eine bloss unbestimmte Hoffnung, er werde sich künftig wohl verhalten, genügte für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht (BGE 100 IV 133).
| |
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat das Gericht neu den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, "wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten". Das bedeutet natürlich nicht, dass das Gericht eine Wirkungsprognose darüber abzugeben hat, ob eine unbedingte Strafe zur Verhinderung künftiger Delinquenz geeignet und notwendig ist (siehe dazu Günter Stratenwerth, Das künftige System der Sanktionen im Erwachsenenstrafrecht - ein kriminalpolitischer Fortschritt? In: Zwischen Mediation und Lebenslang, Zürich 2002, S. 375). Die Neufassung hat eine andere Bedeutung: Während früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft, S. 2049). Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von einer Vermutungsumkehr, mit der das Hauptgewicht weiter zu Gunsten des bedingten Vollzuges verlagert werden soll (Esther Omlin, Strafgesetzbuch, Revision des Allgemeinen Teils, Basel 2006, S. 9; Georges Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl., Bern 2006, S. 99; Brigitte Tag, Strafgesetzbuch: Ein Überblick über die Neuerungen, Plädoyer 2007 1 S. 38). Die Gewährung des Strafaufschubes setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft, S. 2049; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz. 38 S. 139).
| |
5.4 In objektiver Hinsicht setzt der Aufschub einer Freiheitsstrafe einzig eine Untergrenze (mindestens sechs Monate) und eine Obergrenze (höchstens zwei Jahre) voraus, womit die Zulässigkeitsschranke des bedingten Strafvollzuges von bisher 18 Monaten angehoben wurde.
| |
5.5 Mit der Umschreibung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges hat der Gesetzgeber ein insgesamt erfolgreiches Institut ausgebaut. Dabei hat er die Ungewissheit in der Prognosestellung berücksichtigt, in der Erkenntnis, dass sich 90 Prozent der verurteilten Personen während der Probezeit bewähren, und geleitet vom Grundgedanken, dass auf die Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint (Botschaft, S. 2048, 2052).
| |
5.6
| |
5.6.1 Aufgrund einer nachträglichen Gesetzesanpassung wurde Art. 42 Abs. 4 StGB eingeführt, der eine Strafenkombination erlaubt. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 vom 29. Juni 2005; BBl 2005 S. 4689, 4695, 4699 ff.). Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, übernimmt sie auch Aufgaben der Generalprävention.
| |
5.6.2 Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 124 IV 134 E. 2c/bb). Die Strafenkombination, wie sie Art. 42 Abs. 4 StGB vorsieht, ist im Verlaufe der Revision als "sursis qualitativement partiel" bezeichnet worden.
| |
5.7 Mit Art. 43 StGB (dt. "teilbedingte Strafen"; frz. "sursis partiel à l'exécution de la peine; ital. "pene con condizionale parziale") wird für die schweizerische Rechtsordnung ein bislang unbekanntes Institut eingeführt: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).
| |
5.8 Die Grundidee der teilbedingten Strafe ist in erster Linie auf den teilweisen Aufschub bzw. Vollzug von Freiheitsstrafen zugeschnitten. Das Gericht kann einen (kleinen) Teil der Strafe als unbedingt vollziehbar erklären, während der Vollzug des anderen (grösseren) Teils zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Bundesrat hat dieses Rechtsinstitut "trotz Bedenken" vorgeschlagen im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen: (1.) Das Gericht steht mit dem sursis partiel nicht mehr vor dem Entscheid "Alles oder Nichts", sondern erhält einen grösseren Ermessenspielraum und kann die Strafe besser individualisieren. (2.) Der sursis partiel kann dazu beitragen, dass die Richter bei Strafen zwischen 18 und 36 Monaten eher zu einer günstigen Prognose neigen, wenn ein Teil der Strafe unbedingt vollzogen werden kann. Damit wird der Befürchtung begegnet, die Richter würden bei einer Anhebung des bedingten Strafvollzuges auf 36 Monate vermehrt unbedingte Strafen ausfällen (sog. ergebnisorientierte Sanktionsentscheidungen), was eine spürbare Mehrbelastung des Strafvollzuges zur Folge haben könnte. (3.) Der sursis partiel kann dazu führen, dass Freiheitsstrafen zwischen zwölf und achtzehn Monaten, die sonst unbedingt ausgesprochen würden, teilbedingt verhängt werden (Botschaft, S. 2052 f.).
| |
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anhebung der Obergrenze beim bedingten Strafvollzug von achtzehn Monaten auf drei Jahre wurde vom Parlament als zu weitgehend empfunden, und es reduzierte die Obergrenze auf zwei Jahre (Art. 42 Abs. 1 StGB). In der parlamentarischen Beratung wurde dabei verschiedentlich Bezug genommen auf die Einführung des sursis partiel (Voten NR Cina, Leuthard und de Dardel, AB 2001 N 561 f.; zum Zusammenhang: Karl-Ludwig Kunz, Zur Neugestaltung der Sanktionen des Schweizerischen Erwachsenenstrafrechtes, ZStrR 117/1999 S. 248; André Kuhn, Le sursis et le sursis partiel selon le nouveau Code pénal, ZStrR 121/2003 S. 273).
| |
Die Abgrenzung zwischen dem bedingten und dem teilbedingten Strafvollzug blieb im Gesetzgebungsprozess unklar. Nach der bundesrätlichen Botschaft war darauf abzustellen, ob der Aufschub der Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten, bzw. ob der Teilvollzug unter dem nämlichen Gesichtspunkt als notwendig erscheint (Art. 43 gemäss Botschaft, S. 2309). Im Auftrag der Rechtskommission des Ständerates erarbeitete die Verwaltung in der Folge einen Vorschlag zum sursis partiel, der sich nicht nur auf Freiheitsstrafen, sondern auf alle Strafarten beziehen sollte. Bei dieser Gelegenheit wurde der Gesetzestext neu gefasst und die sog. Verschuldensklausel eingeführt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen des "Verschuldens" wurden nicht mehr schriftlich begründet und auch in der Rechtskommission des Ständerates nicht mehr angesprochen. Der Vorschlag wurde Gesetz - und blieb damit in einem entscheidenden Punkt ohne nähere Begründung (Greiner, a.a.O., S. 114 und Anm. 42; Franz Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, hrsg. von Brigitte Tag/Max Hauri, Zürich 2006, S. 90 f.).
| |
5.9
| |
5.9.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (statt vieler Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 50 S. 144; Greiner, a.a.O., S. 111 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 130 ff.; a.M. Kuhn, a.a.O., ZStrR 121/2003 S. 273 und Anm. 36).
| |
5.9.2 Die objektiven Voraussetzungen der beiden Bestimmungen stimmen hingegen nicht überein, wodurch sich der bedingte Strafvollzug (Art. 42 StGB) vom teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB) abgrenzt. Teilbedingte Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sind unzulässig. Für Strafen bis zu zwei Jahren ergibt sich ein überschneidender Anwendungsbereich mit Art. 42 StGB, während für Strafen von zwei bis drei Jahren ausschliesslich Art. 43 StGB zur Anwendung gelangt. Rechtsvergleichend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Schweiz praktisch als einzige europäische Rechtsordnung (mit Ausnahme von Österreich) für den bedingten und den teilbedingten Strafvollzug verschiedene zeitliche Begrenzungen kennt (Greiner, a.a.O., S. 110 und 119 ff.).
| |
5.9.3 Die Voraussetzung, dass eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, d.h. in angemessener Weise (so der französische Wortlaut: de façon appropriée), ist weitgehend unklar. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 I 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung.
| |
Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es indessen auf die Strafzumessungsschuld nicht mehr in gleicher Weise ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubes befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel.
| |
5.10 Zu klären ist, ob für Freiheitsstrafen bis zwei Jahre (im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB) eine ähnliche Verknüpfung im Hinblick auf anerkannte Strafzwecke zu erfolgen hat.
| |
5.10.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Strafzwecke gegeneinander abzuwägen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei dem Anliegen der Spezialprävention grundsätzlich ein Vorrang zukommt. Zum einen dient das Strafrecht in erster Linie nicht der "Vergeltung", sondern der Verbrechensverhütung (BGE 129 IV 161 E. 4.2 S. 164, mit Hinweisen). Dies bringt der Gesetzgeber nicht nur mit der Bezeichnung der Resozialisierung als Ziel des Strafvollzuges zum Ausdruck (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), sondern insbesondere auch mit der Ausweitung des bedingten Strafvollzugs als ausgesprochen spezialpräventive Einrichtung (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Zweiter Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 96). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im Konfliktsfall ein "Vorrang" der Generalprävention spezialpräventive Ziele zu vereiteln droht, die Bevorzugung der Spezialprävention hingegen die generalpräventiven Wirkungen einer Sanktion nicht zum Vornherein ausschliesst, sondern höchstens in einer schwer messbaren Weise abschwächt. Die Strafzwecke bilden ein komplexes Verhältnis wechselseitiger Ergänzung, wobei je nach Sachzusammenhang das eine oder das andre Kriterium stärker hervortritt (BGE 124 IV 246 E. 2b S. 248; 120 IV 1 E. 2b S. 4, je mit Hinweisen).
| |
5.10.2 Der Sinn des Instituts der teilbedingten Freiheitsstrafen ist vor dem Hintergrund der kriminalpolitischen Auseinandersetzung um die kurze Freiheitsstrafe zu verstehen. Vereinfachend lässt sich diese auf zwei Argumentationsmodelle zurückführen. Nach dem einen dient der Teilvollzug zur Abschreckung Dritter oder zur exemplarischen Bestrafung bei weit verbreiteten Delikten der kleineren und mittleren Kriminalität (z.B. SVG-Delikte), orientiert sich also vornehmlich an generalpräventiven und Vergeltungszwecken. Der Gefahr, dass der bedingte Strafvollzug seine Warnwirkung verliere, sei mit einer spürbaren Reaktion in Form eines kurzen Freiheitsentzuges zu begegnen (sog. short sharp shock). Das zweite Modell betont den Strafzweck der Spezialprävention und zielt auf eine Milderung strafrechtlicher Eingriffsintensität hin. Der Teilvollzug soll nur zur Anwendung gelangen, wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe ohnehin unumgänglich ist, und dadurch einen Beitrag zur Zurückdrängung des Freiheitsentzuges und zur Entlastung der Gefängniskapazitäten leisten (zum Ganzen Markus Hans Knüsel, Die teilbedingte Freiheitsstrafe, Diss. Bern 1995, S. 92, 124, 175 ff. und passim).
| |
5.10.3 Erklärtes Ziel der Revision war, mit teilbedingten Strafen im Sinne von Art. 43 StGB die Sanktion in erhöhtem Masse zu individualisieren und den Strafvollzug zu entlasten, namentlich dort, wo früher eine unbedingte Strafe verhängt werden musste. Das gilt ohne Einschränkung für zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafen, wobei die Möglichkeit zur Individualisierung durch die Obergrenze des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) bzw. die Verschuldensklausel (Art. 43 Abs. 1 StGB) begrenzt wird. Wohl trifft zu, dass solche Freiheitsstrafen, selbst wenn deren Aufschub unter spezialpräventiven Gesichtspunkten vorzuziehen wäre, immerhin zum Schuldausgleich teilweise vollstreckt werden müssen. Etwas anderes muss jedoch für Freiheitsstrafen gelten, die zwei Jahre nicht überschreiten (in diesem Sinn Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 126 ff., 131, 139 ff.; Markus Hug, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, zu Art. 43 StGB; a.M. offenbar Stratenwerth, a.a.O., § Rz. 50 S. 144; vgl. aber Ders., Die Wahl der Sanktionen, insbesondere nach revidiertem AT StGB, in: Strafjustiz und Rechtsstaat, hrsg. von Marcel Alexander Niggli/Nicolas Queloz, Zürich 2003, S. 12). Das Gesetz statuiert hier nämlich die Regel von Art. 42 StGB, die vorgeht. Daran knüpft sich die Erwartung, der Verurteilte werde sich unter dem Eindruck des drohenden Strafvollzuges (und allfälliger Weisungen und Bewährungshilfen) in Freiheit selbst bessern, ohne dass ein unmittelbarer Zugriff zum Ausgleich des bewirkten Unrechts angeordnet werde dürfte. Der Strafzweck des Schuldausgleichs (das Vergeltungsprinzip) besagt denn auch nur, dass die Strafe der Grösse der Schuld entsprechen soll, was eine drastische Bestrafung des Täters bei geringem Verschulden verbietet (Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl., München 2006, § 3 Rz. 2 ff., insbes. 7 S. 72). Über diese begrenzende Funktion hinaus kommt ihm keine weitere Bedeutung zu, nicht bei der Strafzumessung und erst recht nicht beim Vollzug, weil dieser dem vorrangigen Anliegen der Spezialprävention dient. So hat das Bundesgericht in Vollzugsfragen wiederholt auf den Grundsatz "nil nocere" hingewiesen, der gebietet, den Verurteilten bei einer sich abzeichnenden Resozialisierung möglichst wenig zu gefährden (BGE 121 IV 97 E. 2c, mit Hinweis).
| |
Ebenso wenig kann massgebend sein, ob die teilweise Vollstreckung der Strafe unter generalpräventiven Gesichtspunkten als geboten erscheint, um andere von der Begehung von Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine solche Vorbehaltsklausel, wie sie das Strafgesetzbuch Österreichs zum Zwecke der Generalprävention kennt (§ 43 Abs. 1 österr. StGB), sieht Art. 43 StGB nicht vor. Auf eine entsprechende Anpassung des Gesetzestextes wurde ausdrücklich verzichtet (Botschaft 2005, S. 4708). Hinzuzufügen ist, dass der Gesetzgeber dem Konzept des short sharp shock eine Absage erteilt hat mit der Vorschrift, dass mindestens sechs Monate der Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 3 StGB) zu vollziehen sind (Riklin, a.a.O., S. 87; Ders., Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten nach der Strafrechtsreform, ZStrR 122/2004 S. 171), was nicht zulässt, zur Befriedigung generalpräventiver Bedürfnisse am individuellen Täter ein Exempel zu statuieren. Aus diesen Gründen darf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB nicht zugunsten anderer Strafzwecke als jenen der Spezialprävention verweigert werden.
| |
5.11 Nach den dargelegten Grundsätzen ist der Anwendungsbereich der teilbedingten Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 43 StGB zu konkretisieren.
| |
5.11.1 Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die "hauptsächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" von Art. 43 StGB (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 140; Thomas Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, hrsg. von Brigitte Tag/Max Hauri, Zürich 2006, S. 131).
| |
5.11.2 Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (Robert Jerabek, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Frank Höpfel/Eckart Ratz, 2. Aufl., Wien 2003, N. 11 zu § 43a Abs. 3). Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich - inbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen.
| |
5.12 Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten.
| |
6.
| |
Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
| |
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, die beiden Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie sein rücksichtsloses Tatvorgehen deuteten auf eine ungünstige Prognose hin (angefochtenes Urteil S. 22 f.). Auf der anderen Seite hätten sein ansonsten guter Leumund und die Tatsache, dass er sich freiwillig einer Psychotherapie unterziehe, zu seinen Gunsten in die Beurteilung einzufliessen (angefochtenes Urteil S. 23). Im Ergebnis - so folgert die Vorinstanz zu Recht (angefochtenes Urteil S. 24) - überwiegen vorliegend jene Gesichtspunkte knapp, welche für das Fehlen einer negativen Prognose sprechen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt.
| |
Die Vorinstanz hat alsdann jedoch unmittelbar auf die Notwendigkeit des teilbedingten Vollzugs geschlossen, ohne vorgängig zu prüfen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzugs in Kombination mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB spezialpräventiv ausreichend ist. Hierdurch hat sie Art. 42 und Art. 43 StGB unrichtig angewendet.
| |
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Bei ihrer Neubeurteilung wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten des Beschwerdeführers unumgänglich erscheint.
| |
7.
| |
Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde in Strafsachen wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. März 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
| |
2.
| |
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt.
| |
3.
| |
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 13. November 2007
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |