BGer 5D_123/2007 | |||
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BGer 5D_123/2007 vom 21.11.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_123/2007 /blb
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Urteil vom 21. November 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Wangen und röm.-kath. Kirchgemeinde Siebnen,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Gemeindekassieramt Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264, 8855 Wangen.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2007 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2007 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 2'723.-- (Steuern) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht in der angefochtenen Verfügung erwog, die vom Beschwerdeführer behauptete "unveränderte Steuersituation" könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht neu beurteilt werden, weshalb diese in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Einwendung zum Vornherein keinen Nichtigkeitsgrund darstellen könne und sich dieses Rechtsmittel als unzulässig erweise, für eine allfällige Revision der Steuerveranlagung müsse sich der Beschwerdeführer vielmehr an die Steuerverwaltung wenden,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
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dass er auch nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll,
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dass er auch vor Bundesgericht auf der Revision seiner Steuerveranlagung beharrt, die jedoch nicht Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete und auch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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