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Informationen zum Dokument  BGer C 276/2006  Materielle Begründung
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BGer C 276/2006 vom 22.11.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 276/06
 
Urteil vom 22. November 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Parteien
 
M.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1967 geborene M.________ war vom 1. April 2000 bis 31. Juli 2003 als Assistent in der Finanzanalyse für die Bank X.________ tätig. Ab 1. August 2003 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wies ihn am 29. Januar 2004 an, vom 31. März bis 1. Juli 2004 den Basiskurs "MOA/Job Center, Programm gegen Langzeitarbeitslosigkeit" zu besuchen. Da M.________ dem Kurs fernblieb, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mit Verfügung vom 26. April 2005 wegen Nichtbefolgens von Weisungen mit Wirkung ab 1. April 2004 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das AWA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. September 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, er sei "in seiner Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht einzustellen".
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung), sowie über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbesondere wegen unentschuldbaren Nichtantretens einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, ebenfalls in Kraft seit 1. Juli 2003), richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Verwaltung den Versicherten zu Recht wegen Nichtbefolgens von Weisungen für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Wird gegen eine Einstellung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 37 E. 3d S. 38).
 
Fest steht demgegenüber, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 29. März bis Ende Mai 2004 vermittlungsfähig war, weil er gemäss Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2005 auf Grund intensiver persönlicher Arbeitsbemühungen am 24. Mai 2004 eine Teilzeitstelle antreten konnte und die Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nur von geringem Ausmass waren.
 
4.
 
4.1 Das kantonale Gericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung erkannt, dass keine Umstände ausgewiesen sind, die den Kursbesuch für den Beschwerdeführer als unzumutbar erscheinen liessen, und dass er mithin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.
 
4.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Der Versicherte lässt zudem geltend machen, er habe den RAV-Berater bereits am 29. März 2004 über seinen definitiven Entscheid, sich per 1. Juni 2004 selbstständig zu machen, in Kenntnis gesetzt. Wegen der geplanten Selbstständigkeit wäre die Absolvierung des Kurses nach seiner Ansicht sinnlos gewesen. Der Beschwerdeführer hat am 24. Mai 2004 eine unselbstständige - teilzeitliche - Erwerbstätigkeit aufgenommen. Wie in der Beschwerde im vorinstanzlichen Prozess angegeben wurde, wusste er von diesem Stellenangebot bei Nichtantritt des Kurses am 31. März 2004 noch nichts. Damit kann diese Teilzeitbeschäftigung von vornherein nicht als Motiv für den Nichtantritt des Kurses gelten. Ob der Versicherte daneben auf den 1. Juni 2004 tatsächlich selbstständig erwerbstätig wurde, bleibt unklar, ist aber letztlich für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebend. Den Protokollen über die Beratungsgespräche ist zu entnehmen, dass er sich am 12. Januar 2004 nach dem Vorgehen in Bezug auf besondere Taggelder als Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit erkundigte, ohne sich festlegen zu wollen. Am 29. März 2004 hat er bekannt gegeben, dass er im Juni (2004) eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Erst mit Nachricht vom 6. Juni 2004 hat er sich allerdings rückwirkend auf den 31. Mai 2004 definitiv von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Gemäss seinen Ausführungen im letztinstanzlichen Prozess handelte es sich bei dieser Abmeldung lediglich um eine Wiederholung, nachdem er habe annehmen müssen, dass gewisse Unklarheiten bestanden hätten. Bei dieser Sachlage steht fest, dass der Versicherte am 29. März 2004 die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zumindest in Erwägung gezogen hatte. Gleichzeitig muss aber auf Grund seines zögerlichen Verhaltens auch davon ausgegangen werden, dass er dennoch für eine Anstellung offen gewesen ist (was nicht zuletzt durch das Eingehen eines teilzeitlichen Arbeitsverhältnisses auf den 24. Mai 2004 - und die damit verbundene Redimensionerung der geplanten selbstständigen Erwerbstätigkeit - bestätigt wird). Selbst wenn er aber am 29. März 2004 der klaren Absicht gewesen wäre, dass er sich auf den 1. Juni 2004 unwiderruflich und ganz von der Arbeitslosenversicherung abmelden wollte, wären ihm noch ganze zwei Monate zur Verfügung gestanden, in welchen er den Kurs hätte besuchen können. Dass er den Kurs allenfalls nicht hätte beenden können, ist nicht relevant, da bei stellenlosen Kursbesuchern immer mit der Möglichkeit eines Abbruchs zufolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerechnet wird. Massgebend ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung des Kursbesuches bereits seit längerem arbeitslos war, die baldige Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des Kursbeginns nicht als gesichert gelten konnte und die Verwaltung auf Grund des Programmangebots die berechtigte Erwartung haben durfte, der Versicherte würde seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch die Absolvierung des Basiskurses steigern können. Schliesslich wäre auch die Planung der selbstständigen Erwerbstätigkeit bereits deshalb kein Hinderungsgrund für den Kursbesuch gewesen, weil die Vorbereitung nach eigenem Bekunden des Versicherten nur mit marginalem Aufwand verbunden war. Bei dieser Sachlage durfte ohne weiteres erwartet werden, dass er am Kurs teilnehme. Es kann demgemäss offen bleiben, ob - nach der Behauptung des Beschwerdeführers - die Verwaltung bereits am 29. März 2004, somit zwei Tage vor Kursbeginn, hätte wissen müssen, dass sich der Versicherte zu jenem Zeitpunkt für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit per 1. Juni 2004 entschlossen hatte.
 
5.
 
Die vorinstanzlich bestätigte Einstellungsdauer von 25 Tagen ist unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152) nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. November 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung: Berger Götz
 
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