BGer 1C_238/2007 | |||
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BGer 1C_238/2007 vom 03.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1C_238/2007
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1C_308/2007
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Urteil vom 3. Dezember 2007
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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1. Guido Rudolphi,
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2. Marianne Siegenthaler,
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3. Kaspar Steiger,
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4. Martin Züger,
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Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch
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Victor von Wartburg,
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gegen
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Politische Gemeinde Uetikon am See, Postfach,
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8707 Uetikon am See, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
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Gegenstand
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Stimmrechtsbeschwerden,
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Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 19. Juni und 22. August 2007 des Regierungsrats des Kantons Zürich.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Am 26. März 2007 unterbreitete der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Uetikon a.S. den Stimmberechtigten der Gemeindeversammlung vier Geschäfte zur Abstimmung. Die Vorlage umfasste gemäss dem Beleuchtenden Bericht des Gemeinderates vom 1. Februar 2007 Abstimmungen über den privaten Gestaltungsplan "Uetikon West", die Planungsinitiative "Seepark Uetikon", die als Allgemeine Anregung verfasste Initiative "Seepark Uetikon" sowie den betreffenden Erschliessungsplan.
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Auf einen von Guido Rudolphi, Marianne Siegenthaler, Kaspar Steiger und Martin Züger gegen die Vorlage erhobenen Stimmrechtsrekurs trat der Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 21. März 2007 nicht ein.
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Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uetikon a.S. lehnten an der Gemeindeversammlung vom 26. März 2007 den privaten Gestaltungsplan "Uetikon West" sowie die Planungsinitiative "Seepark Uetikon" ab. Der Gemeinderat zog daraufhin die Vorlage des betreffenden Erschliessungsplans zurück, ebenso die Initiantin ihre Initiative "Seepark Uetikon".
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Mit Eingabe vom 26. März 2007 und Ergänzung vom 2. April 2007 erhoben Guido Rudolphi, Marianne Siegenthaler, Kaspar Steiger und Martin Züger Stimmrechtsrekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 19. Juni 2007 trat der Regierungsrat auf den Rekurs nicht ein, soweit dieser nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Rekurrenten materielle planungs- und umweltrechtliche Rügen bzw. inhaltliche Mängel des Gestaltungsplanes geltend machten, seien sie auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren nach §§ 329 ff. PBG/ZH zu verweisen; eine Anfechtung des Gestaltungsplanes könne erst nach dessen Festsetzung durch das zuständige Gemeindeorgan erfolgen, vorliegend also erst nach Zustimmung der Gemeindeversammlung, wie dies denn auch schon der Bezirksrat festgestellt habe. Mit dem Ausgang der Gemeindeversammlung vom 26. März 2007 sei abgesehen davon das aktuelle Interesse der Rekurrenten zur materiellen Beurteilung ihrer Rügen hinfällig geworden, womit auf ihre Ergänzungseingabe vom 2. April 2007 nicht einzutreten sei. Anderseits sei der einige Stunden vor Beginn der Gemeindeversammlung vom 26. März 2007 eingereichte Rekurs mit dem Ergebnis dieser Versammlung gegenstandslos geworden. Im Übrigen habe auch schon der Bezirksrat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Regierungsrat zur Behandlung der materiellen Vorbringen im Zusammenhang mit der Planvorlage gar nicht zuständig wäre; von einer Überweisung an die zuständige Baurekurskommission könne jedoch unter den gegebenen Umständen abgesehen werden.
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1.2 Mit Eingabe vom 16. April 2007 erhoben Guido Rudolphi, Marianne Siegenthaler, Kaspar Steiger und Martin Züger erneut Stimmrechtsrekurs bzw. Beschwerde beim Bezirksrat Meilen. Dieser trat darauf mit Beschluss vom 5. Juni 2007 nicht ein, dies mit der Begründung, die Rekurrenten hätten kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rekurses.
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Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 wandten sie sich wiederum mit einem Stimmrechtsrekurs an den Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. August 2007 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die schon dem früheren Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen.
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1.3 Mit Eingabe vom 23. August (Postaufgabe: 25. August) 2007 führen Guido Rudolphi, Marianne Siegenthaler, Kaspar Steiger und Martin Züger gegen den Regierungsratsbeschluss vom 19. Juni 2007 "Stimmrechtsbeschwerde" bzw. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sie beantragen in erster Linie, der Beschluss sei aufzuheben, ebenso der - von ihnen hauptsächlich beanstandete - Entscheid des Bezirksrats wie auch die Abstimmung selber; "bzw. es sei über den Rechts- und Eigentumscharakter von Konzessionsland ein genereller und für den vorliegenden Fall durch Rückweisung ein konkret-spezieller Entscheid zu fällen oder mindestens die Abklärungen darüber zu verlangen, da schon nächste Nutzungsplanungen und Nutzungsänderungen relativ unmittelbar bevorstehen bzw. ein 2,7-Mio.-Projekt beim Uetiker Bauamt seit dem 6. Juli 2007 bereits auflag gemäss Publikation der Zürichsee-Zeitung vom 7. Juli 2007". Beigefügt sind eine Vielzahl weiterer Begehren materiellrechtlicher Art, dabei auch das Begehren, das neue Zürcher Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 sei in verschiedenen Teilen als ungültig zu erklären (Verfahren 1C_238/2007).
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1.4 Mit Eingabe vom 27. September 2007 führen dieselben Beschwerdeführer sodann auch "Stimmrechtsbeschwerde" bzw. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Regierungsratsbeschluss vom 22. August 2007 mit dem Hauptantrag, der Beschluss sei aufzuheben (Verfahren 1C_308/2007). Dabei haben sie ähnliche Begehren und Ausführungen materiellrechtlicher Art beigefügt, wie sie dies im Rahmen der ersten Beschwerde getan haben.
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1.5 Die Direktion des Innern und der Justiz des Kantons Zürich für den Regierungsrat sowie die Politische Gemeinde Uetikon a.S. beantragen Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
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1.6 Die beiden Beschwerden betreffen dieselbe Streitsache. Unter den gegebenen Umständen ist es sachlich gerechtfertigt, sie gemeinsam zu behandeln und zu beurteilen.
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2.
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2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit auf eine bei ihm erhobene Beschwerde eingetreten werden kann.
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2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG ist in kantonalen Stimmrechtssachen zulässig. Dazu zählen - entsprechend der Praxis zu Art. 85 lit. a OG - auch kommunale Angelegenheiten (vgl. BGE 129 I 185 E. 1.1). Zur Beschwerde ist gemäss Art. 89 Abs. 3 BGG jede Person berechtigt, die in der betreffenden Angelegenheit stimm- und wahlberechtigt ist; diese Legitimationsumschreibung entspricht grundsätzlich der Praxis zur Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG, wonach die Stimmberechtigten des entsprechenden Gemeinwesens Beschwerde führen konnten (vgl. BGE 130 I 290 E. 1.1). Als Stimmberechtigte der Gemeinde Uetikon a.S. sind die Beschwerdeführer somit zu den vorliegenden Beschwerden an sich legitimiert, die betreffend Stimmrechtsrekurse ergangenen regierungsrätlichen Beschlüsse vom 19. Juni und 22. August 2007 anzufechten.
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Nicht Prozessgegenstand im kantonalen Verfahren bildeten indes die von den Beschwerdeführern erhobenen, die Planvorlage selber betreffenden Rügen materiellrechtlicher Art, wie sich aus den angefochtenen Regierungsratsbeschlüssen klar ergibt. Entsprechend bilden sie auch nicht Streitgegenstand im Verfahren vor Bundesgericht (s. im Übrigen nachf. 2.4 und 2.5).
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2.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4).
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Die Beschwerdeführer beanstanden mit ihrer Eingabe vom 23. August 2007 in erster Linie das Nichteintreten gemäss dem Entscheid des Bezirksrats vom 21. März 2007, wobei sie wie im kantonalen Verfahren verschiedene Begehren und Anliegen mit materiellrechtlichem Bezug zu den von den Stimmberechtigten letztlich nicht akzeptierten Planvorlagen vortragen (im Zusammenhang namentlich mit Umweltschutzanliegen sowie Konzessions- und Eigentumsrechten). Dabei haben sie es aber unterlassen, sich mit dem hier nach Art. 90 BGG massgebenden, das kantonale Verfahren abschliessenden Nichteintretensentscheid des Regierungsrats bzw. mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Sie zeigen nicht auf, inwiefern dieser Entscheid, soweit damit auf ihren Stimmrechtsrekurs vom 26. März/2. April 2007 nicht eingetreten bzw. dieser als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Da keine in diesem Sinne sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde vom 23. August 2007 grundsätzlich nicht einzutreten.
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2.4 Auch die Beschwerde vom 27. September 2007 erschöpft sich vorwiegend in materiellrechtlichen Ausführungen zur Planvorlage selber, die ebenfalls an dem nach Art. 90 BGG insoweit massgebenden Beschluss vom 22. August 2007 vorbei gehen.
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Mit diesem Beschluss hat der Regierungsrat den vom 13. Juni 2007 datierten Stimmrechtsrekurs abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist, und damit den vorangegangenen Nichteintretensentscheid des Bezirksrats geschützt. Dabei hat der Regierungsrat zutreffend - wie übrigens nebenbei bereits mit seinem ersten Beschluss - ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rekurses verneint, nachdem die Stimmberechtigten die in Frage stehenden planerischen Vorlagen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 26. März 2007 verworfen hatten und dadurch die vielen von den Beschwerdeführern geltend gemachten - insbesondere umweltschutz- und konzessions-rechtlichen - Rügen jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt obsolet wurden. Inwiefern darin eine Stimmrechtsverletzung liegen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen stellte der Regierungsrat zu Recht fest, dass eine allfällige neuerliche Planvorlage ähnlicher Art wiederum einer planungs- sowie baurechtlichen Bewilligung bedürfe, die ihrerseits wiederum auf dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg angefochten werden könne. Den Beschwerdeführern ist es also unbenommen, die Vielzahl ihrer mit den vorliegenden Beschwerden vorgetragenen materiellrechtlichen Anliegen in ein allfälliges dannzumaliges Verfahren einfliessen zu lassen, falls die Stimmberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt doch noch eine ähnliche Vorlage annehmen sollten.
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Diese Auffassung des Regierungsrats ist somit nicht zu beanstanden. Es kann im Übrigen auf die seinen Beschlüssen zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Die Beschwerden sind daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 141 ff.).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2007
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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