BGer 9C_110/2007 | |||
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BGer 9C_110/2007 vom 03.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_110/2007
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Urteil vom 3. Dezember 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Parteien
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F.________, 1946, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Annen, Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 19. Februar 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 (Datum der Postaufgabe: 18. Dezember 2006) sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1946 geborenen F.________ rückwirkend ab 1. November 2005 eine halbe Invalidenrente zu.
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B.
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Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 liess F.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen mit dem Hauptantrag, unter Aufhebung der Verfügung vom 15. Dezember 2006 sei ihm anstelle der halben ab 15. November 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 19. Februar 2007 trat das kantonale Gericht zufolge Fristversäumnisses auf die Beschwerde nicht ein. Am 2. März 2007 gelangte F.________ mit dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist an das Sozialversicherungsgericht. Mit Schreiben vom 13. März 2007 beschied ihm das Gericht, dass der Nichteintretensentscheid vom 19. Februar 2007 nur mit der in der Rechtsmittelbelehrung erwähnten Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne. An dieser Auffassung hielt das Sozialversicherungsgericht mit einem weiteren Schreiben vom 19. März 2007 fest.
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C.
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F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen; evtl. sei die Sache zu neuer Entscheidung über das Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die IV-Stelle auf die Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, die sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mitteilung an die Partei bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (in der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung) stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.
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Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 113 E. 2.2 S. 115 mit Hinweisen; in BGE 133 V 96 nicht publizierte E. 4.2 des Urteils U 337/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Oktober 2006).
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Nach Art. 82 Abs. 2 ATSG haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. In BGE 132 V 361 E. 3.2.2 S. 366 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht u.a. für den Bereich der Invalidenversicherung entschieden, dass auch während der in Art. 82 Abs. 2 ATSG enthaltenen 5-jährigen (Übergangs-)Frist kein Raum für die Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften bleibt, welche eine von Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 ATSG abweichende Fristenstillstandsordnung kennen oder einen bundesrechtlich vorgesehenen Fristenstillstand ausschliessen.
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2.
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2.1 Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG in der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung zur Anwendung gelangt, wogegen kantonale Bestimmungen zum Fristenstillstand, insbesondere auch § 13 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer), nicht massgebend sind.
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2.2 Die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006, während des Fristenstillstandes, zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann demnach nach Ablauf des gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG bis 2. Januar 2007 dauernden Fristenstillstandes am 3. Januar 2007 zu laufen und endete am 1. Februar 2007. Die an diesem Tag der Post übergebene Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird über das Rechtsmittel materiell zu befinden haben.
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2.3 Da die vorinstanzliche Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist, erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob das Sozialversicherungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch hätte materiell prüfen müssen, wie dies der Versicherte im Eventualantrag verlangt.
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hätte dem obsiegenden Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Versicherte in der Beschwerdeschrift ausdrücklich auf eine Parteientschädigung verzichtet, falls diese von der IV-Stelle zu entrichten wäre, ist entsprechend diesem Rechtsbegehren von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 19. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es über die Beschwerde des Versicherten vom 1. Februar 2007 materiell entscheide.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Dezember 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Widmer
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