BGer 4A_525/2007 | |||
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BGer 4A_525/2007 vom 21.12.2007 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_525/2007 /len
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Urteil vom 21. Dezember 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.A.________,
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B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Politische Gemeinde C.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sachliche Zuständigkeit,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Thurgau vom 12. November 2007.
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdeführer mit Weisung des Friedensrichteramtes Sirnach vom 25. April 2007 beim Bezirksgericht Münchwilen Klage gegen die Beschwerdegegnerin auf Zahlung einer Entschädigung und Genugtuung von Fr. 122'000.-- erhoben;
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dass das Gerichtspräsidium Münchwilen das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Klage am 25. Juni 2007 abwies;
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dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierten, das mit Entscheid vom 15./17. August 2007 den Rekurs abwies, wobei es in der Entscheidbegründung festhielt, dass das Bezirksgericht Münchwilen sachlich nicht zuständig sei, weil die Beschwerdeführer eine Haftung der Beschwerdegegnerin aufgrund des kantonalen Haftungsgesetzes behaupteten, weshalb ihre Klage nicht der Zivilgerichtsbarkeit unterliege, sondern dem Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage, und die Klage deshalb beim Verwaltungsgericht hängig zu machen sei;
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dass das Bundesgericht auf eine von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid des Obergerichts vom 15./17. August 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. September 2007 nicht eintrat;
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dass das Bezirksgericht Münchwilen mit Entscheid vom 4./10. Oktober 2007 auf die Klage der Beschwerdeführer mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierten, das ihr Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. November 2007 abwies, wobei in der Entscheidbegründung gleich wie bereits im früheren Entscheid vom 15./17. August 2007 festgehalten wurde, dass dem Bezirksgericht Münchwilen die sachliche Zuständigkeit fehle und die Beschwerdeführer ihre Klage beim Verwaltungsgericht hängig zu machen hätten;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Dezember 2007 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 12. November 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2007 diese Anforderungen nicht erfüllt, weil sie sich darin mit keinem Wort zur Entscheidbegründung des Obergerichts äussern;
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dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2007
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Huguenin
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