BGer 2D_139/2007 | |||
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BGer 2D_139/2007 vom 26.02.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2D_139/2007
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Urteil von 26. Februar 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern, Erlassbehörde, Postfach 8334, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2005,
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subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erlassentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 9. November 2007.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ und Y.________, welche für das Jahr 2005 noch Kantons- und Gemeindesteuern in der Höhe von 6'338.05 Franken schulden, ersuchten die Steuerverwaltung des Kantons Bern erfolglos um Gewährung eines Steuererlasses (Verfügung vom 9. November 2007).
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2.
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Am 20. November 2007 haben X.________ und Y.________ gegen den abschlägigen Erlassentscheid der kantonalen Steuerverwaltung subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):
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3.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführer weder einen ausdrücklichen Antrag stellen noch darlegen, inwiefern die Abweisung ihres Erlassgesuchs Recht verletzen soll. Sie beschränken sich in ihrer Eingabe vielmehr auf eine Schilderung ihrer finanziellen Schwierigkeiten. Als reine Rechtsprechungsinstanz, der nur die Überprüfung des angefochtenen Hoheitsakts unter rechtlichen Gesichtspunkten zusteht, kann das Bundesgericht auf diese Ausführungen jedoch nicht näher eingehen. Zudem vermag es im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde ohnehin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu beurteilen. Die Beschwerdeführer hätten sich deshalb in ihrer Eingabe ausdrücklich auf solche berufen und im Einzelnen darlegen müssen, worin die Verfassungsverletzung liegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BBl 2001 4344).
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Häberli
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