BGer 8C_594/2007 | |||
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BGer 8C_594/2007 vom 10.03.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_594/2007
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Urteil vom 10. März 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
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Gerichtsschreiber Flückiger.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch P.________,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1980 geborene R.________ bezieht seit 1. April 2001 eine Ergänzungsleistung zur Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Ausgleichskasse Aargau vom 11. April 2002). In die Berechnung der Leistung wurde ein Vermögen (Sparguthaben) von Fr. 34'649.- einbezogen. Anlässlich der Neuberechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ging die Ausgleichskasse jeweils von einem unveränderten Vermögensstand aus.
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Im Anschluss an eine Überprüfung der Verhältnisse nahm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. März 2006 eine rückwirkende Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2003 vor. Diese basierte auf einem höheren Vermögen und ergab dementsprechend niedrigere Leistungen. Gleichzeitig forderte die Verwaltung für den Zeitraum von Januar 2003 bis Februar 2006 eine Summe von Fr. 8'649.- (Differenz zwischen dem neu berechneten Anspruch [einschliesslich März 2006] und den ausbezahlten Beträgen) zurück.
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R.________ liess am 1. April 2006 den Antrag stellen, die Rückerstattung sei zu erlassen. Mit Verfügung vom 14. September 2006 lehnte die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 14. August 2007).
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C.
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R.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei die Rückerstattung zu erlassen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 6. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen aus der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 28. Februar 2006 nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Rückerstattungsverfügung vom 3. März 2006 nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Schreiben vom 1. April 2006 sei zusätzlich zur Stellung eines Erlassgesuchs auch Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung erhoben worden. Die Ausgleichskasse habe seinem Vertreter in einem Telefongespräch die Bezeichnung "Erlassgesuch" angegeben, ohne ihn auf die rechtlichen Auswirkungen aufmerksam zu machen.
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3.2
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3.2.1 Die Ausgleichskasse hält in der Verfügung vom 3. März 2006 fest, die Prüfung des Revisionsfragebogens für Ergänzungsleistungen habe ergeben, dass seit dem Jahr 2002 eine starke Vermögenszunahme - gegenüber dem Stand gemäss der Verfügung vom 11. April 2002 - stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung des nunmehr bekannt gewordenen tatsächlichen Vermögens sei der Anspruch ab 1. Januar 2003 neu berechnet worden. Im Vergleich zu den gestützt auf die ursprüngliche Berechnung geleisteten Zahlungen resultiere eine Rückforderung von Fr. 8'649.-.
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3.2.2 Das Schreiben vom 1. April 2006 trägt die Überschrift "Erlass-Gesuch Rückerstattungsforderung". Zur Begründung des Antrags, die Rückforderung sei zu erlassen, wird geltend gemacht, die Vermögenszunahme gehe ganz auf die gezeigte Sparsamkeit sowie auf die Unterstützung durch die Eltern zurück. Die Vermögenssituation sei mit der jährlichen Steuererklärung jeweils ehrlich gemeldet worden. Es lägen keine Versäumnisse vor. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter hätten nicht gewusst, dass zwischen Steueramt und Gemeindezweigstelle keine Kommunikation bestehe. Zudem habe man vom Recht, der Ausgleichskasse die durch die Krankenkasse nicht übernommenen Krankheitskosten zu melden, nie Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Eltern hätten immer in gutem Glauben annehmen können, die Ergänzungsleistung zu Recht bezogen zu haben.
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3.2.3 Diese Argumente betreffen allesamt nicht die Frage, ob die neu entdeckte Veränderung der Vermögenssituation hinreichenden Anlass für eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung und, daraus abgeleitet, die teilweise Rückforderung der geleisteten Zahlungen bot. Sie beziehen sich vielmehr auf den Aspekt des gutgläubigen Leistungsbezugs, welcher nicht für die Rückforderung, sondern für die Erlassfrage relevant ist. Verwaltung und Vorinstanz mussten daher nicht nur aufgrund der Bezeichnung des Schreibens vom 1. April 2006 als Erlassgesuch, sondern auch wegen seines Inhalts annehmen, der Beschwerdeführer wolle nicht die Verfügung vom 3. März 2006 als solche anfechten, sondern ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung stellen. Eine erfolgreiche Anfechtung der Verfügung mit der erwähnten Argumentation wäre ausgeschlossen gewesen. Demnach ist das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, die Rückerstattungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen.
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4.
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4.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'649.- zurückzuerstatten. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind.
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4.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. auch Art. 2 ff. ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
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5.
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Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
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5.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, welche das Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 und 105 BGG (E. 1 hiervor) überprüft, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2, 8C_1/2007).
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5.2 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103; AHI 2003 S. 161 E. 3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05; Urteil 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007, E. 4.1). Das Verhalten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzurechnen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; Urteil P 20/03 vom 12. Juni 2003).
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5.3 Die mit der Verfügung vom 3. März 2006 vorgenommene Neuberechnung und Rückforderung basiert auf der Erkenntnis, dass sich das Ende 2001 vorhandene Vermögen von Fr. 34'649.-, welches den EL-Berechnungen zugrunde gelegt wurde, in den Folgejahren kontinuierlich erhöht hatte. Das Vermögen (Wertschriften und Guthaben) belief sich Ende 2002 auf Fr. 52'393.-, Ende 2003 auf Fr. 64'492.-, Ende 2004 auf Fr. 77'864.- und Ende 2005 auf Fr. 83'959.-. Die Zunahme geht nicht auf einen ausserordentlichen Vermögensanfall (wie eine Erbschaft oder eine grössere Schenkung) zurück, sondern bildet das Ergebnis einer sparsamen Lebensführung sowie gelegentlicher Unterstützung durch die Eltern. Der Ausgleichskasse wurde der Vermögensstand nicht gemeldet. Demgegenüber deklarierte der Beschwerdeführer sein Vermögen jeweils korrekt in der jährlichen Steuererklärung.
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5.4 Gemäss Art. 24 ELV hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Die im Verlauf der Jahre 2003, 2004 und 2005 eingetretenen Vermögenszunahmen um durchschnittlich mehr als Fr. 12'000.- pro Jahr stellen ins Gewicht fallende Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und waren daher meldepflichtig. Die Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung durch den Beschwerdeführer schliesst nach dem Gesagten den guten Glauben aus, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig begangen wurde, nicht dagegen bei bloss leichter Fahrlässigkeit.
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5.5 Die Vorinstanz hat zum Vorliegen des Unrechtsbewusstseins keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es besteht jedoch - unter anderem auch angesichts der korrekten Deklaration der Vermögenswerte in den jeweiligen Steuererklärungen - kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer oder sein Vertreter hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer und sein Vertreter nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; Urteil 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007, E. 5.2).
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5.6
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5.6.1 Das kantonale Gericht hat eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht bejaht mit der Begründung, aufgrund der Angaben in der Verfügung vom 11. April 2002 hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass ihn die Pflicht traf, die eingetretene Vermögenszunahme der Ausgleichskasse zu melden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe nicht gegen die in der Verfügung umschriebene Meldepflicht verstossen, da sich keiner der dort erwähnten Sachverhalte ereignet habe.
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5.6.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz enthielt die Verfügung vom 11. April 2002 den ausdrücklichen Hinweis, jeder Bezüger habe der AHV-Zweigstelle des Wohnortes oder der Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben könnte, unverzüglich zu melden. Dies sei insbesondere erforderlich bei der Erhöhung oder Verminderung des Vermögens. In einer entsprechenden Aufzählung werden, wie das kantonale Gericht weiter festhält, Erbschaften und Schenkungen genannt.
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5.6.3 Die erwähnten vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt des Hinweises auf die Meldepflicht in der Verfügung vom 11. April 2002 lassen eine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist, nicht zu. Sie sind deshalb zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). In der Verfügung wird unter dem Titel "Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse" anschliessend an den durch die Vorinstanz wiedergegebenen allgemeinen Hinweis erklärt, eine Meldung sei insbesondere erforderlich bei: "Adressänderungen; Wohnsitzwechsel; Trennung, Scheidung, Verwitwung oder Wiederverheiratung; Tod eines Ehegatten oder eines Kindes; Aufnahme oder Beendigung einer Ausbildung (z.B. Lehre) eines Kindes; Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit; Erhöhung oder Verminderung des Einkommens (z.B. Pensionskassen- oder Suva-Renten); Erhöhung oder Verminderung des Vermögens (z.B. Erbschaften, Schenkungen); Liegenschafts- und Grundstücksverkauf; Beginn, Änderung und Wegfall von Krankenkassenleistungen; Ein- und Austritte bei Alters- und Pflegeheimen sowie Heilanstalten/Änderungen der Heimtaxe; Wegfall, Erhöhung oder Reduktion einer AHV/IV-Rente oder Hilflosenentschädigung; Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes; länger als 3 Monate dauernde Heilanstalts-/Spitalaufenthalte; mehr als 3 Monate dauerndem Auslandaufenthalt einer an der Ergänzungsleistung beteiligten Person oder definitive Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland; offensichtlich falscher Geldanweisung; usw.".
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5.6.4 Die in den Jahren 2002 bis 2005 eingetretene Vermögensvermehrung geht praktisch ausschliesslich darauf zurück, dass der Beschwerdeführer durch sparsame Lebensführung sowie gelegentliche Unterstützung der Eltern kontinuierlich einen Teil der laufenden Einnahmen (Arbeitslohn, IV-Rente, Ergänzungsleistung) anzusparen vermochte. Grössere Schenkungen erfolgten nach Lage der Akten ebenso wenig wie andere einmalige Vermögensanfälle. Damit ist keiner der in der Verfügung explizit erwähnten Sachverhalte erfüllt. Ganz allgemein nennt die Verfügung bestimmte Vorfälle und Ereignisse, welche spezifisch geeignet sind, sich auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben auszuwirken. Eine Verpflichtung, jeweils an einem bestimmten Stichtag oder beim Erreichen einer bestimmten betragsmässigen Veränderung den neuen Vermögensstand zu melden, wird nicht ausdrücklich statuiert und lässt sich auch aus der Generalklausel nicht mit letzter Klarheit ableiten. Unter diesen ausserordentlichen Umständen kann es dem Beschwerdeführer nicht als grobfahrlässiges Verhalten angelastet werden, wenn er nicht erkannte, dass der ungewöhnliche Fall eines "schleichenden" Vermögensanstiegs, welcher im Wesentlichen aus den in der EL-Berechnung berücksichtigten, den Behörden bekannten Einnahmen resultiert, meldepflichtig gewesen wäre. Aufgrund des Wortlauts der Verfügung war auch bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit die Annahme möglich, meldepflichtig seien einzig ausserordentliche Ereignisse und kurzfristige erhebliche Vermögensbewegungen, während eine davon unabhängige kontinuierliche Entwicklung jeweils erst im Rahmen der durch die Verwaltung selbst zu veranlassenden periodischen Überprüfung Berücksichtigung finde. Damit ist nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überdies angesichts der konkreten, insbesondere örtlichen und personellen Verhältnisse ohne Grobfahrlässigkeit annehmen durfte, die den Steuerbehörden gelieferten Angaben gelangten auch zur Kenntnis der Gemeinde-Zweigstelle der Ausgleichskasse.
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6.
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Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs zu Unrecht verneint. Der Erlass ist demnach zu gewähren, falls auch die überdies geforderte grosse Härte vorliegt. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie diese Frage prüfe.
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7.
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7.1 Als unterliegende Partei hat die Ausgleichskasse grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 BGG) zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Nach Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen allerdings dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht anrufen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. Die hier am Recht stehende kantonale Ausgleichskasse ist innerhalb dieser Bestimmung nicht dem Begriff "mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation", sondern - als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt kantonalen Rechts (Art. 61 Abs. 1 AHVG) - dem Begriff "Kanton" zuzuordnen (vgl. BGE 133 V 642 E. 5.5 S. 644; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 233, Art. 66 N 45). Da die Kantone bereits nach Art. 156 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) unter denselben Voraussetzungen von der Kostenpflicht befreit waren, hat sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des BGG diesbezüglich nicht verändert (zum Verhältnis zwischen Art. 156 Abs. 2 OG und Art. 66 Abs. 4 BGG: BGE 133 V 462 E. 5.2 und 5.3 S. 643, 133 V 637 E. 4.2 und 4.3 S. 638 sowie 133 V 640 E. 4.2 und 4.3 S. 640 f.). Unter der Geltung des OG wurden der unterliegenden Ausgleichskasse in Streitigkeiten über den Erlass der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen jeweils Kosten auferlegt (nicht veröffentlichtes Urteil P 34/98 vom 14. Juni 1999; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., S. 234, Art. 66 N 54). Diese Praxis ist nach dem Gesagten weiterhin massgebend. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend die Gerichtskosten zu tragen.
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7.2 Ein Prozess über den Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen gilt nicht als Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134 OG (BGE 122 V 134 E. 1 S. 136 mit Hinweisen) und dementsprechend auch nicht als Streitigkeit über Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG (Thomas Geiser, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, S. 575, Art. 65 N 20; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., S. 223, Art. 65 N 28). Deshalb richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2007 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 6. Februar 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 8649.- neu verfüge.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. März 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Flückiger
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