BGer 2C_286/2008 | |||
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BGer 2C_286/2008 vom 06.05.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_286/2008/ble
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Urteil vom 6. Mai 2008
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausländerrecht,
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Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
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Erwägungen:
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X.________ reichte am 14. April 2008 beim Bundesgericht eine vom 11. April 2008 datierte Rechtsschrift ein; darin nahm sie Bezug auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend ihre Anwesenheit im Kanton bzw. die Verpflichtung, von dort auszureisen. Mit Schreiben vom 16. April 2008 wurde sie eingeladen, umgehend, aber spätestens bis zum 28. April 2008, den angefochtenen Entscheid einzureichen. Das Schreiben gelangte am 30. April 2008 an das Bundesgericht zurück, versehen mit dem Vermerk: "Nicht abgeholt".
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Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Vorliegend ist der Auflage, den angefochtenen Entscheid einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden. Die Säumnisfolge von Art. 42 Abs. 5 BGG tritt nur ein, wenn das die entsprechende Auflage enthaltende und mit der Nichteintretensandrohung versehene Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte oder als zugestellt gelten kann.
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Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung ihrer Rechtsschrift ein Prozessrechtsverhältnis begründet; sie hat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts zugestellt werden können. Gerade unmittelbar nach Einleitung des Prozesses muss mit der Zustellung eines behördlichen Aktes mit grosser Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Die angerufene Behörde darf erwarten, dass die Zustellung an einer vorbehaltlos mitgeteilten Adresse erfolgen kann, und die Partei ist verpflichtet, eine vorübergehende Abwesenheit und erst recht eine allfällige Adressänderung bekanntzugeben, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen. Gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG gilt daher eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird (Gerichtsurkunde, eingeschriebene Sendung), spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. auch BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34 mit Hinweisen).
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Da die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 16. April 2008, das eingeschrieben an die von ihr vorbehaltlos bezeichnete Adresse in R.________ versandt worden war, innert der üblichen Abholungsfrist nicht abgeholt hat, gilt es als zugestellt. Die Säumnisfolge von Art. 42 Abs. 5 BGG tritt mithin ein, und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2008
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Feller
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