BGer 9C_33/2008 | |||
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BGer 9C_33/2008 vom 16.06.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_33/2008
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Urteil vom 16. Juni 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2007.
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In Erwägung,
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dass B.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2007 betreffend die revisionsweise Erhöhung der halben Rente Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
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dass das Gesuch der B.________ um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 17. März 2008),
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dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt,
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dass die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung mit neuen Tatsachenbehauptungen (Neugier des psychiatrischen Gutachters betreffend das Sexualleben der Explorandin) begründet wird, was unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass die Vorinstanz zur behaupteten Morphiumabhängigkeit festgestellt hat, es seien keine Anhaltspunkte für Missbrauch bzw. starken Konsum von Schmerzmitteln zu finden, was nicht offensichtlich unrichtig ist,
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dass mit Bezug auf einen «allfälligen Einfluss der Kontinenzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit» nicht dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Begründung, weshalb von diesbezüglichen Abklärungen keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Befunde zu erwarten seien und darauf verzichtet werden könne, Bundesrecht verletzt,
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dass im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung auch der linke Arm, Status nach dreimal operierter Ellenbogenfraktur 2000, klinisch untersucht, in der Expertise eine darauf zurückzuführende (zusätzliche) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber weder festgehalten noch diesbezügliche Abklärungen empfohlen wurden,
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dass die Vorbringen in der Beschwerde, die Chronifizierung der Schmerzen sei zu wenig berücksichtigt worden und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten nicht wirbelbelastenden Tätigkeit sei ein Verdienst von 50 % nicht möglich, eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid darstellen (Urteil 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 mit Hinweis),
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dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einen Leidensabzug (von 15 %) nach BGE 126 V 75 vorgenommen hat,
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dass selbst bei einem (maximal zulässigen) Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von lediglich 57 % resultierte, was für den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente nicht genügt (Art. 28 Abs. 1 IVG),
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dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juni 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Fessler
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