BGer 6B_97/2008 | |||
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BGer 6B_97/2008 vom 17.06.2008 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_97/2008/bri
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Urteil vom 17. Juni 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Nötigung; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
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St. Gallen, Strafkammer, vom 25. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 25. August 2006 der mehrfachen Nötigung, der Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, der Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.
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B.
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Gegen dieses Urteil erklärte X.________ die Berufung. Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, verneinte das Qualifikationsmerkmal der erschwerenden Umstände. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 bestrafte es ihn in Anwendung des neuen Rechts mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Der Vollzug wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen sei teilweise aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen. Die Freiheitsstrafe sei auf 24 Monate festzusetzen, wobei der Vollzug vollumfänglich aufzuschieben sei. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe im Umfang von 6 Monaten, maximal im Umfang von 12 Monaten, als vollziehbar zu erklären. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Prozessführung.
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Erwägungen:
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1.
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Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dies ist hier der Fall (vgl. angefochtenes Urteil S. 22).
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2.
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Die Vorinstanz erachtet folgenden Anklagesachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners und weitere Beweismittel als erwiesen:
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Der Beschwerdegegner traf sich am 23. August 2003 mit B.________ in der C.________ Bar in St. Gallen. Dort wurde er mit der Bemerkung, es folge eine "kleine Überraschung", ins Herren-WC verbracht, wo sich bereits der Beschwerdeführer und D.________ eingefunden hatten. Der Beschwerdegegner wurde während der folgenden Nacht und dem folgenden Tag von den Anwesenden an der Flucht gehindert. Insbesondere D.________ und B.________ schlugen ihn, teilweise mit einem Gummischlagstock und mit einem ca. 40 cm langen Holzstück. Mittels eines an den Hals gehaltenen Messer bedrohten sie ihn mit dem Tod. Der Beschwerdeführer spielte den Aufpasser und provozierte den Beschwerdegegner gelegentlich mit dem Hinweis, er solle doch die Örtlichkeit verlassen. Am folgenden Tag (24. August 2003) erschienen auf Veranlassung des Beschwerdeführers E.________ und F.________ in der Bar. Der Beschwerdegegner wurde angewiesen, sich gegenseitig mit ihnen zu schlagen. Gegen 20.00 Uhr wurde er in die Diskothek G.________ in Rorschach gebracht. Im Rahmen eines von D.________ erzwungenen Boxkampfes erhielt er weitere Schläge. Erst am folgenden Morgen (25. August 2003) wurde er von D.________ und B.________ in seine Wohnung gebracht. Der Beschwerdeführer liess ihn nach dem Verlassen der Diskothek G.________ und Tage später anlässlich zweier Vorsprachen bei ihm zu Hause wissen, seine Familie habe Repressalien zu befürchten, sofern er den Vorfall bei der Polizei melde und "einer von ihnen" ins Gefängnis müsse. Der Beschwerdegegner begab sich nach seiner "Freilassung" am 25. August 2003 in die ambulante Notfallbehandlung des Kantonsspitals St. Gallen. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) erlitt er einen Bluterguss an den Augenlidern links sowie einen Bluterguss bei der Brustkorbaussenseite, an der Innenseite des linken Oberarmes sowie eine oberflächliche Quetschwunde an der Unterlippe (angefochtenes Urteil S. 10 ff.).
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3.
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Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Zugleich habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör sowie den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt.
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3.1 Die Vorinstanz hält fest, bei der Beweiswürdigung komme den Aussagen des Beschwerdegegners eine massgebende Bedeutung zu. Dieser habe in verschiedenen Befragungen und Einvernahmen den Tatablauf im Kerngeschehen gleich geschildert, obschon es sich um ein vielschichtiges und lange dauerndes Geschehen handelte. Er habe den Tatablauf sehr differenziert, farbig und mit einer Reihe origineller Einzelheiten beschrieben. Den Vorfall habe er nicht bei der Polizei angezeigt und keinen der Täter übermässig belastet. Zwar seien die Aussagen des Beschwerdegegners teilweise ungenau, dabei handle es sich aber nicht um eigentliche Widersprüche. Die erste Instanz habe sich gründlich mit den bestehenden Ungereimtheiten in den Einvernahmeprotokollen auseinandergesetzt. Die Aussagen des Beschwerdegegners würden im Kerngehalt von F.________ und von E.________, welche zeitweise ins Geschehen mitinvolviert waren, gestützt. Schliesslich sei dem Gutachten des IRM ein Verletzungsbild zu entnehmen, welches den Aussagen im Wesentlichen entspreche. Unter den gegebenen Umständen habe die erste Instanz bei der Beweiswürdigung zu Recht im Grundsatz auf die Aussagen des Beschwerdegegners abgestellt. Der Beschwerdeführer, D.________ sowie B.________ vermöchten sich vielfach nicht mehr an Einzelheiten erinnern. Ihre Angaben würden aber nicht wesentlich von den vom Beschwerdegegner angeführten örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Eckdaten abweichen. Alle drei hätten eingeräumt, dass es zu ernsthaften tätlichen Übergriffen gekommen sei (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe nie behauptet, beim Verlassen der Diskothek G.________ von ihm bedroht worden zu sein. Deshalb sei ihm dies anlässlich der Strafuntersuchung auch nie vorgehalten worden. Die Aussagen des Beschwerdegegners würden sich nur auf D.________ und/oder B.________ beziehen. So habe er es jedenfalls verstanden, als ihm das Einvernahmeprotokoll zur Stellungnahme vorgelegt worden sei. Sonst hätte er den Vorwurf explizit bestritten. Die Aussagen könnten gar nicht ihn betreffen, weil er die Gruppe nach dem Aufenthalt in der Diskothek G.________ verlassen und deshalb keinen Einfluss mehr gehabt habe. Weder die erste noch die zweite Instanz hätten sich bei der rechtlichen Würdigung mit diesem Sachverhalt auseinandergesetzt. Der Beschwerdegegner habe ausgesagt, am 25. und am 26. August 2003 von ihm besucht, aber nur am 25. August von ihm bedroht worden zu sein. Deshalb sei er beim Tatvorwurf vom 25. August und nicht auch vom 26. August ausgegangen. Weil er auch nie gefragt worden sei, was er am 26. August gemacht habe, hätte er nie entlastende Momente vorbringen können. Bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts wäre er der mehrfachen Nötigung freigesprochen worden, was sich erheblich auf das Strafmass ausgewirkt hätte (Beschwerde S. 8 ff.).
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Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör. Seinem Antrag auf Einvernahme der "Tante H.________", welche ab dem 23. August eine Woche lange bei der Familie des Beschwerdegegners zu Besuch gewesen sei, sei nicht stattgegeben worden. Deren Aussagen als unmittelbare Tatzeugin seien rechts- und entscheiderheblich. Die Vorinstanz habe sich weder mit dem Antrag auf Befragung noch mit der Erheblichkeit einer allfälligen Aussage auseinandergesetzt (Beschwerde S. 11 f.).
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Schliesslich habe die Vorinstanz den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Es sei nicht erstellt, wie und wann er den Beschwerdegegner von der Anzeigeerstattung abgehalten habe und die angeblichen Drohungen dafür ausschlaggebend waren, dass dieser keine Anzeige erstattete. Zudem seien entlastende Aussagen Dritter nicht in die rechtliche Würdigung einbezogen worden. Anlässlich der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme habe der Beschwerdegegner ausgesagt, von D.________ bedroht worden zu sein und angebliche Drohungen seinerseits nicht erwähnt. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dieser Änderung im Aussageverhalten des Beschwerdegegners befasst. Der Beschwerdegegner habe auch in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme betreffend die Vorfälle nach dem Verlassen der Diskothek G.________ mit keinem Wort erwähnt, von irgendjemandem bedroht worden zu sein. Auch mit dieser Tatsache habe sich die Vorinstanz nicht befasst. Obschon sich der Beschwerdegegner angeblich an den genauen Wortlaut der ausgesprochenen Drohungen erinnere, präsentiere er verschiedene Versionen. Dieses Verhalten könne nur dahingehend interpretiert werden, dass ihn der Beschwerdegegner wider besseres Wissens falsch beschuldige. Wären die behaupteten Drohungen massiv gewesen, hätte sich der Beschwerdegegner an den Wortlaut erinnern können. Die Vorinstanz habe sich mit weiteren Widersprüchen nicht auseinandergesetzt. So habe der Beschwerdegegner gemäss dessen Aussagen seiner Ehefrau von den Drohungen erzählt. Diese habe demgegenüber das Gegenteil zu Protokoll gegeben. Weiter habe er dem Beschwerdeführer den Spitalbesuch empfohlen und ihm die Fahrgelegenheit anerboten. Die Annahme, dass er ihn von einer Anzeigeerstattung habe abhalten wollen, sei widersprüchlich. Die wenigen Tatsachen, auf welche sich die Vorinstanz stütze, würden mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (Beschwerde S. 13 ff.).
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3.3 Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge stimmen im Wesentlichen mit jenen für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG überein. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f., mit Hinweis).
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Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f., mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft Fragen der Beweiswürdigung nur auf Willkür hin. Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen).
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3.4 Wie der Beschwerdeführer ausführt, hat die Vorinstanz bei der rechtlichen Würdigung nur auf die in der Wohnung des Beschwerdegegners erfolgten Drohungen abgestellt. Die Vorkomnisse beim Verlassen der Disco gehören nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt, womit die betreffenden Einwände des Beschwerdeführers unerheblich sind. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft. Diese seien im Kerngeschehen identisch und würden dem Verletzungsbild des IRM und den Aussagen anderer Beteiligter entsprechen. Demgemäss ändern die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdegegners zum Zeitpunkt der Besuche (vgl. act. D 3/2 S. 10 und D 3/3 S. 7) nichts an der Tatsache, dass er in seiner Wohnung vom Beschwerdeführer bedroht worden ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb das korrekte Datum entscheidrelevant und das Abstellen auf die Aussagen des Beschwerdegegners offensichtlich unhaltbar sind. Der Beweiswürdigung des Obergerichts stellt er seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich mithin weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Vorinstanz konnte, ohne in Willkür zu verfallen, den Sachverhalt als erstellt ansehen. Bei diesem Beweisschluss bestehen keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Drohungen ausgesprochen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
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3.5 Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Demgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154, mit Hinweis). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die Verfassungsgarantie steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Bundesgerichtsurteil 1C_407/2007 vom 31. Januar 2008, E. 5.2 und 5.3, mit Hinweisen).
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3.6 Die Vorinstanz hat ihre Beweiswürdigung auf zahlreiche Befragungen und Einvernahmen abgestützt. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenügend dargetan, inwiefern der beantragten Zeugeneinvernahme Entscheidrelevanz zukommt. Gleiches gilt für den Einwand, er sei nie gefragt worden, was er am 26. August 2003 gemacht habe (vgl. E. 3.4 hiervor). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist verfassungsrechtlich mithin nicht zu beanstanden. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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4.
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Der Beschwerdeführer beantragt - ausgehend von einer teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils - eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten, unter vollumfänglichem Aufschub des Vollzugs (vgl. Beschwerde S. 17). Nachdem sich die gegen den Vorwurf der mehrfachen Nötigung erhobenen Rügen als unbegründet erwiesen haben, ist darauf nicht einzugehen.
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5.
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Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Binz
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