BGer 6B_3/2008 | |||
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BGer 6B_3/2008 vom 14.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_3/2008/sst
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Urteil vom 14. Oktober 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Ferrari, Zünd,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Verkehrsregelverletzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Oktober 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich verurteilte X.________ am 28. November 2006 wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von 500 Franken. Von den weiteren, insbesondere auf grobe Verkehrsverletzungen lautenden Anklagevorwürfen sprach er ihn frei. Er hielt für erwiesen, dass X.________ am 25. Januar 2006, zwischen ca. 20:46 und 20:55 Uhr, mit seinem Personenwagen Subaru Impreza, im Bereich Flur-/Hohl-/Militär-/Kasernenstrasse in Zürich eine Fahrt unternommen und dabei wiederholt ohne Anlass gehupt, das Haltezeichen eines Polizeibeamten nicht befolgt und über eine Sicherheitslinie und eine Sperrfläche hinweg überholt hat.
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Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich die erstinstanzliche Verurteilung am 2. Oktober 2007 vollumfänglich.
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B.
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Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2007 beantragt X.________, dieses Urteil des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er, das Verfahren zu sistieren, bis das Obergericht über sein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden habe.
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Nach Eingang der Präsidialverfügung der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Wiederaufnahme vom 18. Januar 2008 wurde das bundesgerichtliche Verfahren am 23. Januar 2008 sistiert. Nach Eingang des abweisenden Entscheids der Revisionskammer des Obergerichts vom 5. September 2008 wurde die Sistierung am 11. September 2008 aufgehoben.
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C.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Polizeibeamten A.________ und B.________, die beim fraglichen Vorfall den auffälligen Subaru verfolgten und ihn stellen wollten. Beide haben als Zeugen ausgesagt, den ihnen zuvor unbekannten Fahrer zweimal für einige Sekunden aus der Nähe und bei ausreichender Beleuchtung gesehen und ihn anschliessend anhand der Foto auf dem Führerausweis "mit Sicherheit" als den Fahrzeughalter und damit als den Beschwerdeführer identifiziert zu haben. Für das Obergericht (angefochtener Entscheid S. 5 ff.) ist diese Identifikation hieb- und stichfest und der Beschwerdeführer als Täter überführt. Es analysiert das Aussageverhalten des Beschwerdeführers akribisch und legt überzeugend dar (angefochtener Entscheid S. 9 ff.), weshalb seine in wechselnden, dem jeweiligen Stand der Ermittlungen angepassten Beteuerungen, ein Dritter habe beim fraglichen Vorfall sein Auto gesteuert, unglaubhaft sind. Es hat in zutreffender antizipierter Beweiswürdigung festgehalten (angefochtener Entscheid S. 12 f.), die Einvernahme des vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren, über ein Jahr nach dem Vorfall als Alibizeugen angebotenen C.________ sei von vornherein nicht geeignet, seine Beweiswürdigung zu beeinflussen, nachdem der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung selber aussagte, sein Ex-Chef müsste lügen, wenn er mit Sicherheit bestätigen würde, er habe zur Tatzeit in seiner Garage gearbeitet.
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1.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen C.________ und Durchführung eines Augenscheins abgelehnt habe.
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1.2.1 Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beantragt hatte, C.________ als Zeugen einzuvernehmen. Es hat den Beweisantrag mit einer antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen, mit der sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt und gegen die er nichts vorbringt, was sie willkürlich erscheinen lassen könnte (Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Auf die Rüge ist mangels substanzieller Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4).
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1.2.2 Über einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins hat es nicht befunden, weil ein solcher nicht gestellt war: Auf die Aufforderung des Kammerpräsidenten zur Stellung von Beweisanträgen beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe 6. Juni 2007 einzig die erwähnte Zeugeneinvernahme, und an der Berufungsverhandlung haben weder er noch sein Verteidiger einen Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt oder beanstandet, dass das Obergericht die Berufungsverhandlung ohne Augenschein durchführte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen der Verzicht auf einen Augenschein Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben könnte. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
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1.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe willkürlich auf die Aussagen der beiden Polizeibeamten abgestellt. Seine Ausführungen erschöpfen sich indessen in appellatorischer Kritik, indem er anführt, dass aus seiner Sicht die Identifizierung des Lenkers durch die beiden Beamten fragwürdig und seine Einwendungen, dass ein unbekannter Dritter das Fahrzeug gelenkt habe, glaubhaft seien. Er bringt beispielsweise vor, die Beamten hätten den Lenker jeweils nur einige Sekunden gesehen. Es ist indessen nicht einzusehen, weshalb es den beiden Beamten nicht hätte möglich sein sollen, ein Gesicht, das sie zweimal einige Sekunden aus naher Distanz betrachten konnten, anhand des Führerausweis-Fotos sicher zu identifizieren. Diese und die weiteren vom Beschwerdeführer in ähnlicher Weise erhobenen Einwände sind von vornherein nicht geeignet, die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Willkürrügen sind nicht substanziiert begründet, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.
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2.
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Die (an Mutwilligkeit grenzende) Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Störi
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