BGer 5D_153/2008 | |||
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BGer 5D_153/2008 vom 23.10.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_153/2008/don
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Urteil vom 23. Oktober 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch den Steuerverwaltung des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Rechtsvorschlag/Bestreitung neuen Vermögens,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 1. September 2008.
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Nach Einsicht
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in den vorgenannten Beschluss,
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in die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss,
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in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Ausstandsbegehren gegen vorbefasste Bundesrichterinnen und Bundesrichter,
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in Erwägung,
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dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich eventualiter gestellten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) nicht eingetreten wird (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c),
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dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG),
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dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
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dass das Obergericht erwog, auf das rechtsmissbräuchliche Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten,
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dass es ferner erwog, die 21-seitige Eingabe des Beschwerdeführers, die als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln sei, enthalte Ausführungen rein theoretischer Natur, die keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid aufwiesen, so dass insoweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten sei,
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dass das Obergericht weiter erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde enthalte im Wesentlichen Argumente, die der Beschwerdeführer bereits in unzähligen früheren Verfahren vorgetragen habe, weshalb sich die Kassationsinstanz vorbehalte, in Zukunft auf derartige Eingaben ohne nähere Begründung und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht oder nur noch teilweise einzutreten,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Zbinden
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