BGer 4D_127/2008 | |||
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BGer 4D_127/2008 vom 04.11.2008 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_127/2008 /len
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Urteil vom 4. November 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Obergericht des Kantons Zürich,
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Bezirksgericht Zürich.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung; Forderung,
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Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich
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vom 3. Oktober 2008.
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Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2008 mit einer als "Anfechtung/Rückforderung" bezeichneten Eingabe an das Bezirksgericht Zürich gelangte, in der er verschiedene Anträge stellte;
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dass das Bezirksgericht ihn mit Schreiben vom 3. Juli 2008 darauf aufmerksam machte, dass seine Eingabe nicht ganz verständlich sei und den Anforderungen an Klarheit, die an eine klageeinleitende Rechtsschrift zu stellen seien, nicht genüge;
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dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 11. August 2008 an das Bezirksgericht im Wesentlichen die gestellten Anträge wiederholte und sinngemäss die Eröffnung eines Verfahrens verlangte;
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dass das Bezirksgericht diese Eingabe mit Schreiben vom 28. August 2008 beantwortete und darauf hinwies, die Unklarheiten bestünden weiterhin, weshalb vorderhand, insbesondere zur Vermeidung unnötiger Kosten, kein Verfahren eröffnet werde;
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dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gab, die Sache zu prüfen und allenfalls die in den Schreiben vom 28. August 2008 und vom 3. Juli 2008 aufgeworfenen Punkte zu präzisieren, wobei die Sache als erledigt betrachtet werde, wenn der Beschwerdeführer innert zwei Wochen nichts von sich hören lasse;
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dass der Beschwerdeführer am 4. September 2008 an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte und sich sinngemäss über die Weigerung des Bezirksgerichts beschwerte, ein Verfahren zu eröffnen;
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dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 mitteilte, dass das Vorgehen des Bezirksgerichts nicht zu beanstanden sei und in dieser Angelegenheit deshalb kein Geschäft angelegt werde, unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2008 an das Bundesgericht die bereits vor dem Bezirksgericht gestellten Anträge wiederholt und überdies die Begehren stellt, die Schreiben des Bezirksgerichts vom 3. Juli 2008 und vom 28. August 2008 sowie des Obergerichts vom 3. Oktober 2008 seien null und nichtig zu erklären;
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dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG);
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dass für eine solche Beschwerde grundsätzlich die gleichen formellen Anforderungen wie bei allen anderen Beschwerden gelten (UHLMANN, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 94 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind, und dass das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss rügt, die kantonalen Gerichte hätten Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 18 Abs. 1 KV/ZH verletzt, indem sie kein Verfahren eröffnet hätten;
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dass er diese Rüge indessen nicht in einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Weise begründet, namentlich nicht darlegt, weshalb nach den angerufenen Bestimmungen unter den vorliegend gegebenen Umständen die Eröffnung eines Verfahrens geboten gewesen wäre;
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dass daher auf die mit Eingabe vom 26. Oktober 2008 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
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dass auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann, weil die genannten Rügen mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben werden könnten und deshalb der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; § 281 Ziff. 1 und § 285 Abs. 2 ZPO/ZH);
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dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
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1.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Widmer
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