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Informationen zum Dokument  BGer 6B_579/2008  Materielle Begründung
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BGer 6B_579/2008 vom 27.12.2008
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_579/2008/bri
 
Urteil vom 27. Dezember 2008
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung; Strafzumessung; Genugtuungsforderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. März 2008.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ am 10. März 2008 zweitinstanzlich der mehrfachen versuchten Tötung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug von zwei widerrufenen Strafen von insgesamt 55 Tagen Gefängnis zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren als Gesamtstrafe. Des Weiteren verpflichtete es X.________, dem Geschädigten A.________ eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- (zuzüglich Zins ab 20. Mai 2006) zu bezahlen.
 
B.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2008 sei er von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von maximal 9½ Jahren als Gesamtstrafe zu verurteilen. Zudem sei er zu verpflichten, dem Geschädigten A.________ eine Genugtuung von maximal Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. A.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Den Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Drohung (sogleich E. 1.1) und wegen versuchter Nötigung (nachfolgend E. 1.2) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
 
1.1
 
1.1.1 Ca. am 8. Mai 2006 lernte der Beschwerdeführer beim Letzipark in Zürich B.________ kennen. Bereits wenige Tage nach dem ersten Treffen wies diese den Beschwerdeführer, mit welchem sie keine nähere Beziehung eingehen wollte, zurück. Am 17. Mai 2006, zwischen 20.20 und 20.40 Uhr, sendete der Beschwerdeführer B.________ ein SMS mit dem Inhalt, dass er ein Krimineller sei, dass er nun wisse, wo sie wohne, dass er sie umbringen werde, dass sie Angst vor ihm haben müsse und dass er ihre Mutter "ficken" werde (vgl. Anklageschrift I.1).
 
1.1.2 Nachdem B.________ unter Mithilfe von A.________, mit welchem sie befreundet war, dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2006 um 02.28 Uhr per SMS auf albanisch geantwortet hatte, dass sie keine Probleme mit ihm wolle und er sie in Ruhe lassen solle, schickte der Beschwerdeführer B.________ kurz darauf, zwischen 02.35 und 02.39 Uhr, ein SMS mit dem Inhalt, dass er sie töten werde und dass er alle weiblichen Angehörigen ihrer Familie und der Familie desjenigen, der ihr beim Verfassen des SMS behilflich gewesen sei, "ficken" werde (Anklageschrift I.2).
 
1.2 Am 28. Juni 2006, gegen 09.00 Uhr, kam es in Zürich zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und C.________. Diese war einige Monate zuvor eine Scheinehe mit dem Bruder des Schwagers des Beschwerdeführers eingegangen. In der Absicht zu verhindern, dass sie die Scheinehe auffliegen liess, erklärte der Beschwerdeführer C.________, dass er jemanden vorbeischicken werde, der ihr bzw. ihren Kindern etwas antun werde, und dass sie den Sommer nicht überleben werde, wenn sie nicht mehr mitspiele oder zur Polizei gehe (Anklageschrift II).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich vorab gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung und wirft der Vorinstanz insoweit eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Im angefochtenen Urteil sei beinahe ausschliesslich auf die Aussagen von B.________ abgestellt worden, obwohl diese nicht glaubhaft seien. Der Umstand, dass der vermeintliche Liebhaber von B.________, A.________, von ihm angeschossen worden sei, erkläre, weshalb diese ihn fälschlicherweise belastet habe. Der Beschwerdeführer präzisiert, er habe bereits vor seinem angeblichen SMS vom 17. Mai 2006 von B.________ ein SMS mit bedrohlichem Inhalt zugestellt erhalten ("wir sind Mafiosi und wir finden dich überall und legen dich um"). Jemand, der einen anderen bedrohe, könne aber nicht mit der gleichen Handlung in Angst und Schrecken versetzt werden. Folgerichtig sei der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verneinen (Beschwerde S. 3 - 5).
 
2.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 133 I 149 E. 3.1; 131 IV 100 nicht publizierte E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
 
2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz anführt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass B.________ ein nicht unerhebliches (finanzielles) Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, und dass ihre Angaben zur Vorgeschichte - insbesondere zu ihrer Beziehung mit A.________ - einige Ungereimtheiten aufweisen (angefochtenes Urteil S. 161). Aus dem Umstand aber, dass B.________ mit A.________ eine enge Beziehung verband, kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht generell auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen geschlossen werden. Vielmehr hat die Vorinstanz willkürfrei erwogen, B.________ habe im Kernbereich konstante Angaben gemacht und und die erste Drohung sowie ihr Antwort-SMS sehr detailliert geschildert (angefochtenes Urteil S. 163). Zusammenfassend konnte die Vorinstanz mithin, ohne in Willkür zu verfallen, gestützt auf die anschaulichen und in sich geschlossenen Aussagen von B.________ den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt einstufen und insbesondere davon ausgehen, dass das erste SMS mit bedrohlichem Inhalt vom Beschwerdeführer ausgegangen ist (angefochtenes Urteil S. 164).
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung wegen versuchter Nötigung an. Die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, denn die Aussagen von C.________ seien nicht glaubhaft. Diese habe versucht, ihn in ein schlechtes Licht zu rücken, um von ihrem eigenen fragwürdigen Verhalten - dem Eingehen einer Scheinehe - abzulenken. Des Weiteren bestünden Zweifel an der geistigen Gesundheit von C.________ (Beschwerde S. 5 - 7).
 
3.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür aufzuzeigen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Aussagen von C.________ seien äusserst detailliert, von hoher Konstanz und in sich stimmig, ist keineswegs unhaltbar. Gleichzeitig hat die Vorinstanz willkürfrei erwogen, der Beschwerdeführer habe C.________ zu diffamieren und herabzumindern versucht, indem er sie als psychisch krank taxiert habe (angefochtenes Urteil S. 164 - 168). Der Beschwerdeführer substantiiert im Übrigen auch in der Beschwerde seine Zweifel an der geistigen Gesundheit von C.________ nicht näher.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet. Sie habe im Ergebnis eine unverhältnismässig strenge Strafe ausgefällt, zumal sie selbst "lediglich" von einem ganz erheblichen, nicht aber von einem sehr schweren Verschulden ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer betont, er sei von den beiden Opfern A.________ und D.________ beleidigt und provoziert worden. Diese Tatumstände seien zu seinen Gunsten in die Würdigung einzubeziehen. Unverständlich sei zudem, dass die Vorinstanz seine nicht einschlägigen Vorstrafen (SVG-Delikte) deutlich straferhöhend gewichtet habe. Überdies habe die Vorinstanz seine erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Ferner habe sie auch seinem Nachtatverhalten zu wenig Rechnung getragen. Er habe die Vorwürfe einzig in einem frühen Stadium des Verfahrens bestritten und sei anschliessend geständig gewesen und habe sich reuig gezeigt. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, anzugeben, von welcher Einsatzstrafe sie bei der Festlegung der Gesamtstrafe ausgegangen sei.
 
Unter Würdigung aller Umstände erscheine eine Freiheitsstrafe von maximal 9½ Jahren angemessen. Selbst im Falle einer Bestätigung der Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung sei die Gesamtstrafe nicht höher als auf zehn Jahre festzusetzen (Beschwerde S. 7 - 11).
 
4.2
 
4.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).
 
4.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
 
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N. 46).
 
4.3 Die Vorinstanz hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände sehr eingehend gewürdigt (vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil S. 190 - 208). So hat sie sich ausführlich mit den objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten wie auch mit den Tatumständen auseinandergesetzt und gefolgert, das Verhalten des Beschwerdeführers zeuge von einer erheblichen kriminellen Energie, da er aus einer Distanz von unter zwei Metern in einer Bar auf zwei Menschen geschossen habe. Der Beschwerdeführer habe nach einem Streit unvermittelt seine Waffe gezogen, einen Schuss auf A.________ abgegeben und diesen lebensgefährlich verletzt (Durchschuss von Leber und Magen). Alsdann habe er auf den Oberkörper/Kopf des vor ihm fliehenden D.________ geschossen, diesen aber verfehlt. Insgesamt sei von einem ganz erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen (angefochtenes Urteil S. 190 - 195). In Bezug auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz explizit berücksichtigt, dass diese nicht einschlägig sind (angefochtenes Urteil S. 200 f.). Des Weiteren hat die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine frühe Kindheit glücklich gewesen sei und sich seine Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz mit der Zeit gelegt hätten, geschlossen, die persönlichen Verhältnisse vermöchten das Verschulden nicht zu relativieren (angefochtenes Urteil S. 201). Ferner hat die Vorinstanz erwogen, das Teilgeständnis des Beschwerdeführers könne nur marginal Berücksichtigung finden, da er anfangs den grössten Teil des Anklagesachverhalts bestritten und erst in Anbetracht der erdrückenden Beweislage (DNA-Spuren, Zeugen) eingeräumt habe, in der Bar auf A.________ und D.________ geschossen zu haben (angefochtenes Urteil S. 202 f.). Dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu Gute gehalten hat die Vorinstanz ferner, dass er eine gewisse Reue gezeigt hat (angefochtenes Urteil S. 204).
 
Die Vorinstanz hat damit sämtliche relevanten Strafzumessungsfaktoren in ihre Beurteilung einfliessen lassen, und eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren ist nicht ersichtlich.
 
4.4 Hingegen lassen - wie der Beschwerdeführer zutreffend betont - die Erwägungen der Vorinstanz nicht erkennen, von welcher Einsatzstrafe sie ausging. Zwar hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass zwischen den verschiedenen Delikten echte Konkurrenz besteht und daher gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 188 f.). Die Ausführungen im angefochtenen Urteil erlauben es jedoch nicht, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überprüfen. Vorliegend erfolgt ein Schuldspruch wegen diverser Delikte (mehrfache versuchte Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Drohung und versuchte Nötigung), und es steht mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren eine sehr hohe Strafe zur Diskussion. Ohne ausdrückliche Festsetzung einer Einsatzstrafe ist daher in casu nicht nachvollziehbar, ob und um wieviel diese Strafe aufgrund der anderen Straftaten erhöht wurde, sprich, ob die Vorinstanz das Asperationsprinzip korrekt angewendet hat. Da sich der Begründung mithin nicht rechtsgenüglich entnehmen lässt, welche Straftaten wie gewichtet wurden, ist auch die ausgesprochene Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (BGE 127 IV 101 E. 3; Urteil 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003 E. 3.2; vgl. ferner Ackermann, a.a.O., Art. 49 N. 52).
 
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird bei der Neubeurteilung die Strafzumessung neu vorzunehmen und nachvollziehbar, d.h. in abschätzbaren Teilschritten, darzulegen haben, weshalb sie eine bestimmte Strafe ausspricht.
 
5.
 
5.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die A.________ zugesprochene Genugtuung von Fr. 40'000.-- sei exorbitant hoch. Die Vorinstanz habe es insbesondere unterlassen, die genugtuungsmindernden Umstände hinreichend einzubeziehen. So sei der Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat zu 100% arbeitsunfähig gewesen, da er sich nebst einer Teilinvalidität im März 2006 einer Schulteroperation habe unterziehen müssen. Nicht erstellt sei des Weiteren, dass die Schussverletzung bei A.________ eine Migräne ausgelöst habe. Ein Vergleich mit anderen Urteilen verdeutliche, dass die Höhe der Genugtuungsforderung vorliegend sachgerechterweise auf maximal Fr. 15'000.-- zu begrenzen sei (Beschwerde S. 11 - 13).
 
5.2 Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
 
Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft zwar als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Es auferlegt sich jedoch nach konstanter Praxis Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 134 III 97; 128 IV 53 E. 7a; 125 III 412 E. 2a).
 
5.3 Die Vorinstanz hat erörtert, die Art und Schwere der Verletzungen des geschädigten A.________ wögen objektiv schwer. Dieser sei durch den Schuss am rechten Oberarm und Rumpf sowie an Leber und Magen verletzt worden. Nach der notfallmässigen Operation habe er sich während rund 1½ Monaten im Spital respektive in der Rehabilitation aufgehalten. Zudem leide er gemäss ärztlichem Gutachten weiterhin an gravierenden physischen und psychischen Störungen (insbesondere auch an einer durch die Schussverletzung verursachten Migräne), und es müsse von Langzeitschäden ausgegangen werden (angefochtenes Urteil S. 215 f.). Genugtuungserhöhend berücksichtigt hat die Vorinstanz die erhebliche kriminelle Energie und das rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers. Unter Einbezug mehrerer vergleichbarer Fälle, bei welchen bei lebensgefährlichen Verletzungen Genugtuungssummen zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 50'000.-- zugesprochen worden seien, schloss die Vorinstanz, eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- erweise sich als angemessen (angefochtenes Urteil S. 216 f. mit Verweis auf Klaus Hütte und andere, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide aus den Jahren 1990 - 2005, 3. Aufl. 2005).
 
5.4 In der Lehre wird dafür eingetreten, dass Opfer eines Tötungsversuchs, welche folgenlos verheilende, aber lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für ihren damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungsbeträge von mindestens Fr. 60'000.-- zugesprochen erhalten sollten (Beatrice Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 344). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die in der Praxis in solchen Fällen festgesetzten Genugtuungssummen erheblich divergieren und zum Teil betragsmässig deutlich tiefer liegen. Wie jedoch die im angefochtenen Urteil angeführten Präjudizien belegen, bewegt sich der vorliegend zugesprochene Betrag von Fr. 40'000.-- nicht zuletzt auch in Anbetracht der Schwere der Verletzungen des Geschädigten wie auch des Verschuldens des Beschwerdeführers durchaus im Rahmen des der Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zukommenden Ermessensspielraums. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gebietet demgegenüber die vorbestehende Teilinvalidität des Geschädigten keine Reduktion der Genugtuung.
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung anficht (Urteils-Dispositiv Ziffer 4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
 
Der Beschwerdeführer wird im Rahmen seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit er obsiegt, wird das Gesuch gegenstandslos, im Übrigen war die Beschwerde aussichtslos und ist das Gesuch deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf Parteientschädigung. Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Bürgi, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Dezember 2008
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Schneider Stohner
 
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