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Informationen zum Dokument  BGer 9C_989/2008  Materielle Begründung
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BGer 9C_989/2008 vom 05.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_989/2008
 
Urteil vom 5. Februar 2009
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Parteien
 
I.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 15. Oktober 2008.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau u.a. gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 15. März 2007 den Anspruch des I.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte (Verfügung vom 21. Mai 2007), was die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau bestätigte (Entscheid vom 6. November 2007),
 
dass die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Gutheissung der Beschwerde des I.________ diesen Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz (seit 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau) zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide (Urteil 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008),
 
dass das thurgauische Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht nach Einsichtnahme in die Akten betreffend die vorläufige Aufnahme als Flüchtling ohne Nationalität und in Berücksichtigung der Stellungnahme der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), vom 6. August 2008 die Beschwerde erneut abwies und feststellte, es bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung (Entscheid vom 15. Oktober 2008),
 
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht hat, mit welcher er eine neutrale Begutachtung mit arabischer Übersetzungshilfe und «für meine ganze Familie das IV-Recht» beantragt,
 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
 
dass auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht einzugehen ist, soweit sie nicht sachbezogen sind (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; 118 Ib 134 E. 2 S. 136; vgl. auch BGE 134 IV 156 E. 1.6 S. 161) und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer die Neutralität der psychiatrischen Fachärztin des RAD und sinngemäss den Beweiswert ihrer Stellungnahme vom 6. August 2008, auf welche die Vorinstanz wesentlich abgestellt hat, bestreitet,
 
dass der Beschwerdeführer damit rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, was eine Bundesrechtsverletzung darstellte (Art. 95 lit. a und 97 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_442/2008 vom 28. November 2008 E. 1.1 und 8C_547/ 2007 vom 19. März 2008 E. 3.1),
 
dass in E. 5.4.3 des Urteils 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 Folgendes festgehalten wurde: «Aufgrund der dargelegten Gesichtspunkte hätte Anlass bestanden, weiter abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich schon rentenbegründend invalid in die Schweiz eingereist ist (....). An weiteren Beweismassnahmen bieten sich nebst Ergänzungsfragen an die psychiatrischen Gutachter der Beizug der Verwaltungsakten über das Verfahren betreffend Asyl resp. vorläufige Aufnahme an. Gegebenenfalls sind auch Zeugenbefragungen durchzuführen»,
 
dass die Vorinstanz diesem Abklärungsauftrag insgesamt nachgekommen ist, wobei es in ihrem Ermessen stand, auf Ergänzungsfragen an die Gutachter zu verzichten und auf die Stellungnahme der psychiatrischen Fachärztin des RAD vom 6. August 2008 abzustellen,
 
dass die Kritik an der Stellungnahme der RAD-Ärztin und an deren Person, soweit sie die notwendige Sachbezogenheit aufweist, nicht stichhaltig ist,
 
dass die Beschwerde, soweit zulässig, unbegründet ist,
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Februar 2009
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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