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Informationen zum Dokument  BGer 1C_394/2007  Materielle Begründung
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BGer 1C_394/2007 vom 09.02.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_394/2007
 
Verfügung vom 9. Februar 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schelbert,
 
gegen
 
1. Eheleute Y.________,
 
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft Z.________, bestehend aus:
 
Eheleute A.________,
 
Eheleute B.________,
 
Eheleute C.________,
 
Eheleute D.________,
 
Eheleute E.________,
 
Beschwerdegegner, Nr. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schuler,
 
Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen,
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
 
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer lll.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen den am 25. September 2007 betreffend Baubewilligung ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat;
 
dass er das dem Verfahren zugrunde liegende Baugesuch vom 17. Juni 2005 mit Schreiben vom 6. Februar 2009 zurückgezogen hat;
 
dass er entsprechend auch die vorliegende Beschwerde mit Eingabe vom 6. Februar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat;
 
dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer die anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner 2 angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wogegen den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 1 praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_394/2007 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern Nr. 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ingenbohl sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
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