VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_83/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_83/2009 vom 16.03.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_83/2009
 
Verfügung vom 16. März 2009
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________,
 
Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Hittnau, Jakob Stutz-Strasse 50,
 
8335 Hittnau.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Januar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
1. Abteilung, 1. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2009 erhoben haben;
 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2009 ihre Beschwerde vom 20. Februar 2009 zurückgezogen haben;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_83/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Hittnau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. März 2009
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).