BGer 8C_218/2009 | |||
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BGer 8C_218/2009 vom 19.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_218/2009
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Urteil vom 19. Mai 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2009.
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In Erwägung,
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dass S.________, geboren 1957, am 22. Februar 2006 bei einem Sturz auf Glatteis eine Verletzung des linken Oberarms (Bizepssehnen-Abriss links) erlitt, welche am 31. März 2006 einen operativen Eingriff am linken Bizeps erforderlich machte,
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dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Heilkosten- und Taggeldleistungen für diesen Unfall nach verschiedenen Untersuchungen und Behandlungen gestützt auf den Bericht des Dr. med. A.________ zur Abschlussuntersuchung vom 14. August 2007 auf Ende März 2008 einstellte, wobei sie dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2008 für die Unfallfolgen - ohne Berücksichtigung der psychischen Überlagerung, die nicht als adäquat-kausal erachtet wurde - eine ab 1. April 2008 laufende Invalidenrente von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung (IE) von 5 % zusprach,
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dass die SUVA eine dagegen erhobene Einsprache insofern teilweise guthiess, als sie die zugesprochene Invalidenrente von 16 % auf 17 % erhöhte, sie im Übrigen aber abwies (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008),
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, die vom Versicherten eingereichte Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 28. Januar 2009 abwies,
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dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides seien ihm "die Kosten der psychiatrischen Heilung zuzusprechen"; eventualiter "sei die Berentung und die IE angemessen zu erhöhen"; "eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen"; schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren,
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dass bezüglich der für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche massgebenden rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten und die Rechtsprechung ausführlich dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2006 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden des Versicherten kein adäquater Kausalzusammenhang mehr besteht, so dass eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers hiefür entfällt,
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dass die letztinstanzliche Beschwerde, soweit sie sich in einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen erschöpft und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
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dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nur auf Grund seiner Angaben ein leichter Unfall angenommen und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Störungen von vornherein verneint wurde, sondern ausdrücklich auch bei der Qualifizierung des Unfallereignisses als mittelschwer infolge der nicht in besonders ausgeprägter oder in gehäufter Weise erfüllten Adäquanzkriterien die Voraussetzungen für die Bejahung der adäquaten Kausalität eindeutig nicht gegeben sind (vgl. BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183; 115 V 133 E. 6 S. 138 ff. mit weiteren Hinweisen; Urteile A. vom 25. Februar 2008, 8C_214/2007 und Z. vom 19. November 2007, U 2/07),
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dass sich auch die in der letztinstanzlichen Beschwerde erhobene Kritik namentlich bezüglich der vorinstanzlichen "Demütigung" bzw. "Erniedrigung" des - angeblich nicht ernst genommenen - Versicherten als haltlos erweist und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Gericht u.a. zufolge "nachlässige(r) Bearbeitung (des Falles)" keine Rede sein kann,
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dass auch sämtliche übrigen Einwände des Beschwerdeführers zu keiner andern Beurteilung zu führen vermögen,
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dass es der in der Beschwerde eventualiter beantragten Rückweisung des Verfahrens nicht bedarf, weshalb hievon abzusehen ist (s.a. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
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dass demzufolge auch insoweit auf die Entscheide von SUVA und Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass im Übrigen auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, "es sei die Berentung und die IE angemessen zu erhöhen", schon infolge fehlender Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht eingetreten werden kann,
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dass sich somit die Beschwerde - soweit nicht unzulässig - als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) und ohne Schriftenwechsel (Art. 102 BGG) zu erledigen ist,
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dass daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Mai 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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