BGer 8C_37/2009 | |||
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BGer 8C_37/2009 vom 25.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_37/2009
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Urteil vom 25. Mai 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Basel-Landschaft
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vom 31. Oktober 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1966 geborene R.________ war als Fernsehtechniker der Firma Z.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. Juli 2005 den linken Fuss übertrat und sich ein Distorsionstrauma am oberen Sprunggelenk zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 30. August 2007 per 31. August 2007 ein, da der Versicherte durch die organisch objektivierbaren Unfallfolgen nicht erheblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2008 fest, wobei sie ergänzte, die nicht objektivierbaren Beschwerden seien nicht adäquat kausal durch den Unfall verursacht. Gleichzeitig wies die Anstalt das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.
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B.
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Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 31. Oktober 2008 in der Hauptsache ab, hiess sie jedoch insofern teilweise gut, als sie einen Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren bejahte.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt R.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auch über den 31. August 2007 hinaus zu erbringen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenefalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist, ob nach dem 31. August 2007 noch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Folgen des Ereignisses vom 30. Juli 2005 bestand.
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4.
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4.1 Vorinstanz und Verwaltung qualifizierten den Misstritt des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2005 als leichten Unfall. Diese Qualifikation wird vom Versicherten zu Recht nicht beanstandet. Aus ihr folgt rechtsprechungsgemäss (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), dass die SUVA nur Leistungen für objektiv hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu erbringen hat, während die objektiv nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden jedenfalls nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht worden sind.
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4.2 Das kantonale Gericht hat, wie vor ihm die Beschwerdegegnerin, insbesondere gestützt auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 22. August 2007, erwogen, dass der Beschwerdeführer aus rein organischer Sicht in der Lage wäre, seine angestammte Tätigkeit vollzeitlich und ohne Einschränkungen auszuüben. Der Versicherte bringt gegen diese Sachverhaltsfeststellung vor, die Zumutbarkeitseinschätzung des Dr. med. S.________ stünde in einem unauflösbaren Widerspruch zu jener des behandelnden Arztes, Dr. med. E.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin SGSM, vom 24. November 2006, sowie zu jener gemäss Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 16. März 2007.
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4.3 Dr. med. E.________ attestierte in seinem Schreiben vom 24. November 2006 dem Versicherten eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für eine Büroarbeit oder für leichte Arbeiten. Eine Arthroskopie wurde von diesem Facharzt stets abgelehnt, weshalb der Versicherte auf den Eingriff verzichtete. Seine ablehnende Haltung begründete Dr. med. E.________ mit Schreiben vom 25. Mai 2007 damit, dass die subjektiven Beschwerden des Versicherten nicht mit einer Rotationsinstabilität des Sprunggelenkes zu vereinbaren seien. Stellt sich der behandelnde Arzt gegen eine Operation, da die geklagten Beschwerden nicht durch einen körperlichen Gesundheitsschaden verursacht sind, so ist daraus zu folgern, dass auch die von demselben Arzt attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht auf organisch nachweisbare Unfallfolgen zurückgeht.
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4.4 Der Beschwerdeführer hielt sich vom 8. bis zum 23. Februar 2007 stationär in der Klinik B.________ auf. Im Austrittsbericht dieser Klinik vom 16. März 2007 diagnostizierten Dr. med. A.________ (Assistenzarzt des Ärztlichen Dienstes) und Dr. med. N.________ (Oberarzt der Arbeitsorientierten Rehabilitation) eine OSG-Distorsion links. Die Erfolgschancen eines operativen Eingriffes schätzten die beiden Ärzte aufgrund des ausgeprägten maladaptiven Krankheitsverhaltens des Versicherten mit starker Symptomausweitung und Schmerzfixierung als limitiert ein. Gleichzeitig attestierten sie dem Beschwerdeführer gewisse Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Wie Dr. med. O.________, leitender Arzt der Arbeitsorientierten Rehabilitation der Klinik B.________, in seinem Schreiben vom 17. Juli 2007 nachvollziehbar ausführt, sind die Resultate der physischen Leistungstests aufgrund der starken Symptomausweitung und der Schmerzfixierung nicht verwertbar; die attestierten Einschränkungen sind jedenfalls nicht mit den organisch nachgewiesenen Unfallfolgen begründbar.
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4.5 Somit ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer hätte unter alleiniger Berücksichtigung der organischen Unfallfolgen nach dem 31. August 2007 seine angestammte Tätigkeit ohne Einschränkungen ausüben können, nicht zu beanstanden. Da die SUVA vorliegend einzig für die organisch nachweisbaren Unfallfolgen Leistungen zu erbringen hat (vgl. E. 4.1), war ihre Leistungseinstellung auf den 31. August 2007 hin rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
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5.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Mai 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Leuzinger Holzer
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