BGer 6B_345/2009 | |||
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BGer 6B_345/2009 vom 28.05.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_345/2009
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Urteil vom 28. Mai 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Wiederherstellung der Beschwerdefrist; versuchte Nötigung etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Dezember 2008.
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Der Präsident zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Dezember 2008 im Berufungsverfahren wegen Sachentziehung und versuchter Nötigung mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2009 zugestellt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht hätte bis zum 4. März 2009 eingereicht werden müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Mit Eingabe vom 2. April 2009 (Postaufgabe am 4. April 2009) wendet sich der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ans Bundesgericht. Da er bis vor kurzem noch psychisch in sehr schlechter Verfassung gewesen sei, habe er die Beschwerdefrist nicht einhalten können. Nun habe er sich wieder einigermassen aufgefangen und stabilisiert, weshalb er darum bitte, dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu entsprechen (act. 1).
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Mit Schreiben vom 7. April 2009 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf Art. 50 BGG hin (act. 3).
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Mit Eingabe vom 26. April 2009 (Postaufgabe am 27. April 2009) reichte der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid und die Beschwerde ein (act. 7).
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2.
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Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 50 BGG wiederherzustellen ist, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
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Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz war nur der Strafpunkt, und die Vorinstanz stellt deshalb in einem gesonderten Beschluss fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Schuldpunktes rechtskräftig sei (angefochtener Entscheid S. 3, 12). Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht beantragt, er sei von den Vorwürfen der versuchten Nötigung und Sachentziehung freizusprechen (act. 7 S. 6), ist darauf nicht einzutreten, weil er damit ein unzulässiges neues Begehren stellt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Im Zusammenhang mit dem Strafpunkt bzw. dem Verschulden des Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz zunächst einige "Präzisierungen" am massgeblichen Sachverhalt vor (angefochtener Entscheid S. 4). Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit dem Sachverhalt befasst und zum Beispiel behauptet, zwischen ihm und dem Geschädigten sei über das in Frage stehende Fahrzeug "ein mündlicher per Handschlag bekräftigter Kaufvertrag zustande gekommen", weshalb das Eigentum am Fahrzeug auf ihn übergegangen sei (act. 7 S. 1), ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz stellt dazu fest, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten über einen essentiellen Vertragspunkt, nämlich seinen Erfüllungswillen, getäuscht, weshalb es an einer causa für den Eigentumsübergang gefehlt habe (angefochtener Entscheid S. 5). In der Beschwerde wird nicht darlegt, dass die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre.
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Die übrigen Ausführungen der Beschwerde gehen an der Sache vorbei. Mit dem Strafpunkt befassen sie sich jedenfalls nicht. Folglich genügt die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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