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Informationen zum Dokument  BGer 8C_420/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_420/2009 vom 12.08.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_420/2009
 
Urteil vom 12. August 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Batz.
 
Parteien
 
I.________,
 
vertreten durch Dr. S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 12. März 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1957 geborenen I.________ mit Verfügung vom 8. Mai 2006 eine ab 1. Januar 2002 laufende und bis 31. Mai 2004 befristete ganze Invalidenrente zusprach, was auf Einsprache des Versicherten vom 1. Juni 2006 hin bestätigt wurde (Entscheid vom 13. März 2008),
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2009 abwies,
 
dass I.________ Beschwerde an das Bundesgericht einreichen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm "bis zum 31.06.2005 eine ganze Invalidenrente zu gewähren"; sodann sei ihm "rückwirkend ab dem 01.07.2005 eine halbe Invalidenrente zuzuerkennen"; "eventuell sei ein interdisziplinäres Gutachten (einzuholen)"; schliesslich ersucht er dem Sinne nach um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Geltung des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG),
 
dass Verwaltung und Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anwendbar sind (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1; Urteile 9C_734/2008 vom 24. November 2008 und I 79/07 vom 17. Januar 2008; siehe auch BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165),
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund der Berichte der kreisärztlichen Untersuchungen des Dr. med. O.________ vom 5. November 2003 sowie 19. Mai 2005 und des Dr. med. E.________ vom 2. August 2007, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer jedenfalls ab 1. Juni 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit bestand und ihm daher die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens zumutbar gewesen ist, so dass sich die auf den 1. Juni 2004 vorgenommene Rentenbefristung als rechtens erweist,
 
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
 
dass auch die in der Beschwerde eventualiter beantragten weiteren medizinischen Begutachtungen zu keinem andern Ergebnis führen würden, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 494 E. 1b; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),
 
dass bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers zum Beweiswert von Berichten behandelnder Ärzte, insbesondere von Hausärzten, auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen ist (BGE 125 V 351 E. 3a f. S. 352 f.; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06 und 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05; je mit Hinweisen), von der abzugehen auch im vorliegenden Fall kein Anlass besteht,
 
dass es im Übrigen auch nicht zutrifft, dass vorliegend für die Rentenaufhebung einzig auf einen "6 Jahre (alten)" Bericht ("2003 bis 2009") abgestützt werde, weil bis zu dem für die richterliche Beurteilung praxisgemäss massgebenden Zeitpunkt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 und 121 V 362 E. 1b S. 366) des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung bzw. des Einspracheentscheides (hier: 8. Mai 2006 resp. 13. März 2008) neben dem erwähnten Bericht vom 5. November 2003 auch die Berichte des Dr. O.________ vom 19. Mai 2005 und des Dr. E.________ vom 2. August 2007 gewürdigt und mitberücksichtigt wurden, weshalb sich die sinngemäss erhobene Rüge veralteter medizinischer Beurteilungsunterlagen als unbehelflich erweist,
 
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motor- und Fahrradgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. August 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Batz
 
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