BGer 8C_143/2009 | |||
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BGer 8C_143/2009 vom 22.09.2009 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_143/2009
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Urteil vom 22. September 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Parteien
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D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1954 geborene D.________ hatte ab 1. Juni 2005 Anspruch auf Bezug von Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Juli 2005 stürzte sie auf einer Treppe und erlitt eine ulnare Seitenbandruptur am linken Daumen sowie eine Kniekontusion/-distorsion links. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 14. Mai 2007 auf den 16. Mai 2007 (Heilbehandlung) bzw. 1. Juni 2007 (Taggeld) einstellte. Auf Einsprache hin zog sie unter anderem Auskünfte ehemaliger Arbeitgeberinnen der Versicherten (der Firma S.________ GmbH vom 8. und 11. Januar 2008 sowie der Firma O.________ GmbH vom 31. Januar 2008) ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Einspracheentscheid vom 14. Februar 2008).
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der unter anderem die Schreiben der Firma O.________ GmbH vom 12. und 28. Juli 2005 sowie der Firma T.________ AG vom 12. September 2006 aufgelegt wurden, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 10. Dezember 2008).
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C.
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Mit Beschwerde lässt D.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihr eine UVG-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 28 % auszurichten.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es grundsätzlich nur geltend gemachte Rügen zu prüfen hat, soweit die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_955/2008 vom 29. April 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzlichen Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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1.2 Für die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Beweismittel hat offensichtlich nicht erst der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 Anlass gegeben, weshalb es sich um unzulässige Noven handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.
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Streitig sind die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen hypothetischen Vergleichseinkommen (vgl. Art. 16 ATSG).
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2.1 Das kantonale Gericht stellte fest, dass die SUVA bei der Bestimmung des Invalideneinkommens gestützt auf fünf der von ihr erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP), unter Auszug von 127 weiteren lohnmässig vergleichbaren und allenfalls auch den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsstellen, den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu BGE 129 V 472) nachgekommen ist. Nachdem die Beschwerdeführerin die in den Akten genannten fünf DAP-Stellen allesamt als unzumutbar bezeichnete, ermittelte die Vorinstanz das Invalideneinkommen gestützt auf die Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2006. Das daraus resultierende, die Rechtsprechung berücksichtigende Ergebnis, dass die Versicherte im frühestmöglichen Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2007 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 45'929.- hätte erzielen können, wird letztinstanzlich nicht beanstandet.
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2.2
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2.2.1 In Bezug auf die Ermittlung des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101, U 110/02 E. 3b). Mithin besteht die Vermutung, dass die versicherte Person der letzten Erwerbstätigkeit, insbesondere wenn sie über längere Zeit ausgeübt wurde oder sie der beruflichen Ausbildung entsprach, auch weiterhin nachgehen würde (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 123 mit Hinweis auf RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, U 297/99 E. 2a, und PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg [Schweiz] 1995, S. 170).
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2.2.2 Die Versicherte war gemäss Arbeitszeugnis der Firma S.________ GmbH vom 31. März 2005 ab 1. September 1978 bis 31. März 2005 in der Funktion als Monteurin von Baugruppen, welche in die von dieser Firma produzierten Umreifungsmaschinen eingebaut werden, beschäftigt gewesen. Wegen wirtschaftlich notwendig gewordener Massnahmen lagerte die Firma S.________ GmbH die Montage von Baugruppen an die Firma O.________ GmbH aus (vgl. Schreiben der Firma S.________ GmbH vom 8. Januar 2008), welche die Versicherte ab 1. April 2005 als Heimarbeiterin unter Entlöhnung nach Anzahl der zugewiesenen und bearbeiteten Baustücke anstellte (Schreiben der Firma O.________ GmbH vom 31. Januar 2008). Am 12. Juli 2005 kündigte die Firma O.________ GmbH das Arbeitsverhältnis "per 15. Juli 2005 auf den 29. Juli 2005", wobei sie im erwähnten Schreiben vom 31. Januar 2008 anfügte, sie habe der auf Abruf zur Verfügung gestandenen Versicherten "von Mai bis Oktober 2005" mangels Aufträgen keine Heimarbeit mehr zuweisen können. Laut dem vorinstanzlich eingereichten Schreiben der Firma T.________ AG vom 12. September 2006 bewarb sich die Versicherte als Maschinenenmonteurin; der durchgeführte "Schnuppertag" ergab, dass diese Arbeit wegen der Verletzung am linken Daumen ungeeignet war.
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2.2.3 Der vorinstanzlichen Auffassung, zur Bestimmung des Valideneinkommens müsse auf statistische Durchschnittswerte abgestellt werden, kann in Anbetracht der dargelegten Rechts- und Sachlage nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Die Versicherte war bei der Firma S.________ GmbH während fast 27 Jahren angestellt, so dass von der Vermutung auszugehen ist, dass sie dieser oder einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit auch nach dem Unfall weiterhin nachgegangen wäre. Diese Vermutung wird durch den Umstand, dass die Firma S.________ GmbH den Unternehmensbereich, in welchem die Versicherte tätig war, auslagerte, und die Firma O.________ GmbH das Arbeitsverhältnis nach kurzer Dauer ausweislich der Akten aus wirtschaftlichen Gründen auflöste, nicht umgestossen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Versicherte eine anforderungsmässig vergleichbare, neue Arbeitsgelegenheit gesucht hätte. Sie bewarb sich denn auch mit dem unfallbedingten Gesundheitsschaden bei der Firma T.________ AG, bei der sie angesichts der langjährigen Berufserfahrung und der dabei erworbenen Kenntnisse für eine Anstellung als Maschinenmonteurin offenbar qualifiziert war. Insgesamt liegen Anhaltspunkte vor, welche die Annahme rechtfertigen, die Beschwerdeführerin wäre ohne den Unfall bei der Firma T.________ AG beschäftigt worden, weshalb dem Vorbringen in der Beschwerde, das hypothetische Valideneinkommen sei gestützt auf den Verdienst bei dieser Firma zu bestimmen, insoweit nichts entgegensteht. Insbesondere kann der vorinstanzlichen Ansicht, damit werde bei der Festlegung des Valideneinkommens unzulässigerweise eine "berufliche Weiterentwicklung" berücksichtigt, nach dem Gesagten nicht beigepflichtet werden.
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2.2.4 Anhand der Akten ist allerdings nicht feststellbar, ob die Beschwerdeführerin bei der Firma T.________ AG ohne Gesundheitsschaden tatsächlich angestellt worden wäre und dabei den bei der Firma S.________ GmbH erhaltenen Lohn, wie geltend gemacht wird, erzielt hätte. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung dieses Punktes und zur Neubestimmung des Invaliditätsgrades an die SUVA zurückzuweisen.
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3.
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Die unterliegende SUVA hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. September 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grunder
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