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Informationen zum Dokument  BGer 8C_680/2009  Materielle Begründung
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BGer 8C_680/2009 vom 26.11.2009
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_680/2009
 
Urteil vom 26. November 2009
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
 
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Parteien
 
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
V.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. August 2009.
 
In Erwägung,
 
dass V.________ (Jg. 1972) am 13. Februar 1995 beim Snowboarden gestürzt ist und dabei eine Schulterluxation links erlitten hat, welche im Spital X.________ mittels arthroskopischer Refixation versorgt worden ist,
 
dass die Patria Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft als damaliger Unfallversicherer ihre Haftung anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht hat,
 
dass sich V.________ am 5. Juni 2005 beim Klettern (Manteln) erneut eine linksseitige Schulterluxation zugezogen hat, worauf es am 30. Juni 2005 in der Klinik S.________ in Y.________ zu einer operativen Behandlung durch den Orthopäden Dr. med. L.________ (offene vordere Kapsulopexie mit Rockwood shift) gekommen ist,
 
dass die Basler Versicherungs-Gesellschaft als neuer Unfallversicherer mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 das Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung und damit ihre Leistungspflicht verneint und dies mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 bestätigt hat,
 
dass die Helsana Unfall AG als Rechtsnachfolgerin der Patria die Erbringung von Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 2. Juli 2008 und Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 ebenfalls abgelehnt hat, da keine Folgen des Unfalles vom 13. Februar 1995 mehr vorlägen,
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Einspracheentscheid der Helsana vom 19. Februar 2009 von V.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. August 2009 gutgeheissen und die Helsana verpflichtet hat, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 13. Februar 1995 auch über den 5. Juni 2005 hinaus zu erbringen,
 
dass die Helsana Beschwerde erhebt mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid vom 3. August 2009 aufzuheben und ihren Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 zu bestätigen,
 
dass V.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG),
 
dass mit dem kantonalen Gericht bezüglich der für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Grundlagen - soweit hier von Belang - auf die sowohl in materiell- als auch in beweisrechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Helsana in deren Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 verwiesen werden kann,
 
dass die Vorinstanz in eingehender und korrekter Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt ist, dass zwischen der am 5. Juni 2005 erneut aufgetretenen linksseitigen Schulterluxation und dem Snowboard-Unfall vom 13. Februar 1995 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb die Helsana die gesetzlichen Versicherungsleistungen auch nach dem 5. Juni 2005 zu erbringen habe,
 
dass es beim heutigen Beschwerdegegner in den Jahren nach dem am 13. Februar 1995 erlittenen Snowboard-Unfall immer wieder zu Luxationen der linken Schulter gekommen ist, wobei dem Versicherten häufig eine Autoreposition gelungen ist, oftmals aber auch ärztliche Hilfe hat in Anspruch genommen werden müssen, für welche die Helsana jeweils ohne weiteres aufgekommen ist,
 
dass die Helsana ihre Leistungspflicht erst nach dem als Kletterunfall gemeldeten Ereignis vom 5. Juni 2005 in Frage gestellt und schliesslich mit Verfügung vom 2. Juli 2008 und Einspracheentscheid vom 19. Februar 2009 mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen versichertem Unfallereignis im Jahre 1995 und der nunmehr erneut aufgetretenen linksseitigen Schulterproblematik ausdrücklich verneint hat,
 
dass die davon abweichende Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts einer bundesgerichtlichen Überprüfung auch unter Berücksichtigung der Einwendungen in der Beschwerdeschrift standhält,
 
dass namentlich die von der Beschwerdeführerin behauptete Vorschädigung des linken Schultergelenks (konstitutionelle Prädisposition als Vorzustand) schon vor dem Unfall vom 13. Februar 1995 während des ganzen Heilungsverlaufs und auch in den bisherigen Einsprache- und Beschwerdeverfahren nie zur Diskussion gestanden hat, weshalb sie, wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2009 mit Recht geltend macht, als neue Tatsachenbehauptung vor Bundesgericht auf Grund von Art. 99 Abs. 1 BGG von vornherein unbeachtlich bleiben muss (vgl. ULRICH MEYER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N. 40 zu Art. 99),
 
dass gestützt auf die medizinische Dokumentation zur Entwicklung der linksseitigen Schulterproblematik seit dem Unfall vom 13. Februar 1995 von einer chronischen Rezidivinstabilität ausgegangen werden muss, welche offenbar eine stetige latente Gefahr weiterer Luxationen in sich barg,
 
dass dies etwa von Dr. med. J.________ als beratendendem Arzt der Beschwerdeführerin so bestätigt wird, indem dieser laut Auskunft vom 21. Juni 2006 von einer "habituellen Luxationstendenz bei posttraumatischer Instabilität seit dem Ereignis vom 13. Februar 1995" berichtet,
 
dass - wie schon die Vorinstanz aufgezeigt hat - die demgegenüber von Dr. med. C.________ am 29. Mai 2007 vertretene Ansicht, wonach der Beschwerdegegner am 5. Juni 2005 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten haben soll, nicht überzeugt,
 
dass gestützt auf das Aktengutachten des Orthopäden Dr. med. F.________, vom 31. Oktober 2007, vielmehr davon auszugehen ist, dass es durch das Aufstützen beim Klettern mit Rechtsrotation nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen ist, sondern die seit der erfolglosen arthroskopischen Fixation im Jahre 1995 bestehende Instabilität wieder manifest geworden ist, was für die erneute Luxation beim Klettern im Juni 2005 ursächlich war,
 
dass somit kein Anlass besteht, die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin nach dem 5. Juni 2005 ernsthaft in Frage zu stellen, wobei - weil für die Leistungspflicht irrelevant - letztlich offenbleiben kann, ob es sich bei der erneuten Luxation um einen Rückfall oder nach wie vor um eine Folge des - formell nie abgeschlossenen - Grundfalles handelt,
 
dass dies umso mehr als gerechtfertigt erscheint, als gar nicht eindeutig als erstellt gelten kann ist, dass es am 5. Juni 2005 tatsächlich zu einem Unfall oder einer unfallähnlichen Körperschädigung gekommen ist, was die Basler in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 ausdrücklich verneint hat und auch von der heutigen Beschwerdeführerin nicht angefochten worden ist,
 
dass selbst ein beschwerdefreies Intervall von vier Jahren vor Juni 2005 nicht gegen eine erneute Manifestation einer schon seit Jahren vorhandenen Schädigung spricht, zumal sich das (nicht unbestrittene) Ausbleiben weiterer Luxationen in dieser Zeitspanne ohne weiteres mit einem Schonverhalten erklären lässt, das im Hinblick auf eine am 18. September 2003 an der rechten Schulter durchgeführte Operation (offener Bankart-Repair) ärztlicherseits sogar empfohlen worden ist,
 
dass die Beschwerde unter diesen Umständen im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Abs. 3) abzuweisen ist,
 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), welche dem Beschwerdegegner überdies für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung schuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. November 2009
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
Frésard Krähenbühl
 
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