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Informationen zum Dokument  BGer 8C_152/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_152/2011 vom 01.03.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_152/2011
 
Urteil vom 1. März 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
K.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Fürsorgebehörde X.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 20. Januar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die beim Bundesgericht mit zwei separaten Postsendungen eingereichten Eingaben vom 18. Februar 2011,
 
in die vom Bundesgericht am 22. Februar 2011 erfolgte Überweisung der einen, sich gegen den Beschluss der gemeindlichen Fürsorgebehörde vom 9. Februar 2011 gerichteten Eingabe an den Regierungsrat des Kantons Schwyz,
 
in Erwägung,
 
dass sich die zweite, den Titel "Entscheid vom 20. Januar 2011" tragende Eingabe gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 20. Januar 2011 richtet, worin die kommunal verweigerte Wiedererwägung der am 21. Januar 2010 (rechtskräftig) verfügten Androhung der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen verweigerter Mitwirkung bestätigt worden ist,
 
dass dieser Entscheid gestützt auf kantonales Verwaltungsrecht ergangen ist, weshalb es gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG an der Beschwerdeführerin liegt, darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 134 I 313 E. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),
 
dass die (umfangreiche) Eingabe der Beschwerdeführerin dieser inhaltlichen Mindestanforderung offensichtlich nicht genügt, da ihr nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern das verweigerte Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. März 2011 verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 1. März 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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