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Informationen zum Dokument  BGer 8C_288/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_288/2011 vom 05.05.2011
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_288/2011
 
{T 0/2}
 
Urteil vom 5. Mai 2011
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D._________,
 
vertreten durch S.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
 
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 1. April 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
 
dass vor Vorinstanz allein im Streit stand, ob die Verwaltung mit Verfügung vom 12. November 2008 zu Recht auf die am 15. Dezember 2007 eingereichte Neuanmeldung zum Rentenbezug wegen fehlender Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten ist,
 
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei die anwendbaren Bestimmungen (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111) nannte und alsdann prüfte, ob mit den vom Versicherten im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem letzten Rentenentscheid der IV-Stelle vom 18. Februar 1999 glaubhaft gemacht worden sei, und dies verneinte,
 
dass es dabei erwog, aus der Zeit vor dem 18. Februar 1999 stammende Arztberichte seien von Vornherein nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustands für den hier allein massgeblichen Zeitraum zwischen letztem Rentenentscheid (vom 18. Februar 1999) und neuerlicher Verfügung vom 12. November 2008 zu belegen,
 
dass es weiter bezogen auf den im Beschwerdeverfahren beigebrachten Bericht des Neuropsychiaters Dr. S.________ von der Klinik E.________ vom 28. November 2008, unter Verweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69 und Urteil I 464/06 vom 15. März 2007 E. 4.2 ausführte, Arztberichte, welche aus der Zeit nach dem Erlass der Nichteintretensverfügung datierten und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt würden, bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf eine Neuanmeldung hätte eintreten müssen, nicht zu berücksichtigen seien, hingegen allenfalls Anlass für eine neuerliche Rentenprüfung sein könnten, wozu die IV-Stelle denn auch vorliegend gestützt auf den genannten Bericht Hand biete,
 
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen massgeblichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinandersetzt, wenn er lediglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz mit der Begründung rügt, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichten Arztberichte der Psychiatrischen Klinik K.________ vom 13. November 1998 und der Klinik E.________ vom 28. November 2008 nicht (hinreichend) beachtet,
 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. Mai 2011
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
 
Leuzinger Grünvogel
 
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