BGer 6B_308/2011 | |||
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BGer 6B_308/2011 vom 06.05.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_308/2011
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Urteil vom 6. Mai 2011
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz; Wiederherstellung eines Termins,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 12. April 2011.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Im angefochtenen Entscheid wurde eine Appellation in Bezug auf ein Gesuch um Wiederherstellung eines versäumten Termins für eine Gerichtsverhandlung abgewiesen, wodurch verschiedene Strafmandate in Rechtskraft erwuchsen, was zur Folge hatte, dass auf eine weitere Appellation nicht eingetreten werden konnte. Die Vorinstanz stellt fest, es sei auf die Unachtsamkeit des Beschwerdeführers bei seiner mangelhaften Terminverwaltung zurückzuführen, dass er den Verhandlungstermin versäumt habe (angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Unter den gegebenen Umständen erwuchsen die Strafmandate nach der Darstellung der Vorinstanz in Rechtskraft (angefochtener Entscheid S. 5 E. III/1). Inwieweit diese Erwägung auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts beruhen könnte, ist aus der Beschwerde ebenfalls nicht ersichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3.
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Wie schon in vielen früheren Verfahren (letztmals im Urteil 6B_250/2011 vom 12. April 2011 mit Hinweisen) wird der Beschwerdeführer bereits heute darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit und insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abzulegen.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2011
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider C. Monn
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